Hallo,
leider kein Urteil, sondern nur eine Zusammenfassung und auch nicht ganz neu.
Inhaltlich weitgehend uninteressant, da schon aus der Zusammenfassung hervorgeht, dass der Kläger etwas eigen ist.
Für die üblichen Nutzungen daher nur äußerst bedingt hilfreich (ich hatte noch keine Kapelle, die von 18 bis 20 Uhr probte).
Wen es wirklich interessiert: Landgericht Mainz, Urteil vom 12.11.2002 - 6 S 57/02 -
Grüße
Jürgen
PS
Wobei: einen Hinweis auf die Bewertung solcher Dinge gibt es dann aber doch: "Messungen eines Sachverständigen hätten im Übrigen ergeben, dass auf der klägerischen Terrasse nur geringfügige Lärmbeeinträchtigen zu vernehmen seien." Wohlgemerkt: ein- bis höchstens zwei- mal wöchentlich werktags von 18 bis 20, höchstens 20.30 Uhr.
PPS
Die Formulierung "keinen vollstreckungsfähigen Inhalt" bedeutet, dass die Klage sowieso abgewiesen worden wäre, weil auf Deutsch der Kläger zu blöd war, ordentlich zu klagen. Offenbar hat er kein Geld für einen Anwalt investieren wollen oder dieser hat einfach nur das abgeschrieben, was der Kläger ihm ins Ohr diktiert hat, möglicherweise auch nach einem Beratungsversuch, klassischer Rohrkrepierer, da freut sich immer der Gegenanwalt.
Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von »Jürgen K« (26. Oktober 2011, 12:27) aus folgendem Grund: Ergänzungen im post scriptum