Das Urheberrecht schützt die Rechte des Urhebers* an seinen Werken** der Literatur, Wissenschaft und Kunst.
Als Rechtsinhaber hat der Urheber das Recht, über die Nutzungsrechte*** an seinem Werk frei zu disponieren.
In Deutschland ist dieses Rechtsgebiet im Urheberrechtsgesetz (UrhG) geregelt.

*Als Urheber wird der Schöpfer des Werkes bezeichnet (§ 7 UrhG).
**Werke im Sinne des Urheberrechts sind die persönlichen, geistigen Schöpfungen eines Urhebers (vgl. § 2 UrhG).
*** Als Nutzungsrechte gelten insbesondere die Verwertungsrechte im 3. Unterabschnitt des UrhG. Nach der (nicht abschließenden) Aufzählung in § 15 UrhG ist der Urheber ausschließlich berechtigt, über Vervielfältigung, Verbreitung, Ausstellung, Aufführung, Sendung, Wiedergabe etc. seines Werkes zu bestimmen.

Das Urheberrecht selbst ist (außer durch Vererbung) nicht auf andere Personen übertragbar, wohl aber die Verwertungsrechte durch Lizensierung. Durch Vertrag oder Erklärung des Urhebers sind Umfang, Dauer, Entgeltlichkeit, Ausschließlichkeit etc. der Lizenz bestimmbar.

Ohne Einwilligung des Urhebers können bestimmte Verwertungshandlungen auch durch die im 6. Abschnitt des UrhG normierten Schrankenbestimmungen zulässig sein, z.B. im schulischen oder rechtspflegerischen Bereich. Die Regelung der Schranken und deren Rechtsfolgen ist äußerst kompliziert und wird selbst von Angehörigen der privilegierten Bereiche oft unzutreffend beurteilt.
Das Urheberrecht erlischt automatisch 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers (§ 64 UrhG).

Sogenannte "Copyleft"-Lizenzen sollen die Lizensierung von Werken vereinfachen, indem der Berechtigte die Anwendung vorgefertigter Lizenzklauseln erklärt. Bekannte Copyleft-Modelle sind GNU- (General Public License - für Software) und CC (Creative Commons - nicht auf Software beschränkt) -Lizenzen. Die Gültigkeit dieser Lizenzen ist in Deutschland gerichtlich nicht abschließend bestätigt.

Die unberechtigte Nutzung eines Werkes kann u.a. Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche (§ 97 UrhG) des Urhebers oder eines Inhabers einer ausschließlichen Lizenz und (bei gewerbsmäßiger Begehung auch ohne Strafantrag des Rechtsinhabers) auch strafrechtliche Folgen (§ 106 UrhG) auslösen.

Zur effektiven Wahrnehmung von urheberrechtlichen Interessen sind Verwertungsgesellschaften entstanden, die treuhänderisch für bestimmte Gruppen von Rechtsinhabern fungieren sollen, z.B. die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA).