YouTube Copyright-Verletzung?

  • YOUTUBE bzw. Copyright-Rechte/Verletzung


    Liebe Freunde ich blicke nicht mehr durch...


    Meine Tochter will unbedingt! bei Youtube einen mit Magix-Videoschnitt erstellten Trailer mit diversen Kingdom-Hearts-Szenen (Filmsequenzen aus sehr kommerziellen Videospielen) reinstellen.


    Nicht nur das dies sehr erfolgreiche Videospiele des Branchengiganten Enix sind - noch schlimmer, sie möchte auch Music von Christina A. bis sonstwohin unterlegen.


    Ich möchte schon wegen Abmahn-Leuten nix illegales im Netz tun.


    Sie entgegnet mit pubertärer Power "das machen doch zig tausende so - sie schneiden die besten Szenen so zusammen wie es ihnen gefällt und legen ihre Lieblingsmusik ´drunter".


    Was jetzt? kann man persönlich belangt werden? Oder ist youtube selbst verpflichtet, wenn sich jemand beschwert das Video nur "off" zu nehmen und schlimmeres passiert dann nicht.


    Die Videospielfirma sieht es womöglich locker, da durch diese Videos die Popularität dieser Spiele weiter nachweislich steigt - die haben wir aber auch mal angeschrieben und warten auf Antwort.


    Aber gerade bei Songs von namhaften Künstlern wie Christina A. etc. habe ich größere Bedenken. Ich persönlich möchte ja auch nicht, dass mir einer Tantiemen klaut oder vorenthält.


    Kennt jemand eine Quelle was bei You-Tube erlaubt ist und was nicht - und welche Konsequenzen das Einstellen von Bild- und Tonmaterial für die Teenager von heute haben kann? Ich finde im Web bislang neben den YOu-Tube Statuten nur kindische Hinweise von kleinen Spielefreaks... deren Seriosität und Bildungsstand mir eher zweifelhaft erscheint ;).

  • Hallo,


    Urheberrechtsverstöße sind bei Deine Röhre und generell im Internet gang und gebe.
    Viele Rechteinhaber verfolgen aus Imagegründen solche Dinge grundsätzlich nicht. Andererseits ist es auch praktisch kaum möglich, alle Rechtsverstöße zu verfolgen. Das ist ähnlich wie im Straßenverkehr.


    Wenn man aber erwischt wird, kann es teuer werden.
    Das Urheberrecht ist vor allem im Urheberrechtsgesetz geregelt. Schadensersatz lässt sich nicht pauschal, sondern nur im Einzelfall berechnen. Da kommt es auf zahlreiche Faktoren an.


    Wer sauber bleiben will, stellt nur selbst erstelltes Material ins Netz.


    Grüße,
    Jürgen


    P. S.: Eigene Verantwortung im Netz auf andere oder niemand abzuschieben zu können, ist ein Gerücht, das sich standhaft hält, siehe die lustige "Distanzierung" da unten.

  • Hallo,


    zu den eventuellen Schadensersatzansprüchen der Rechteinhaber werden die sich aber professionell sehr zurück halten. Aber erfahren kann man da wenigstens, was der Spaß nach Einholung der Lizenzen legal gekostet hätte. Für so ein Teenie ist das schon meistens zu teuer.


    Da aber alles vom Einzelfall abhängt, kann man da keine generelle Aussage machen. Je nachdem, welche Rechteinhaber wie kampfeslustig drauf sind, kann die ganze Nummer nichts oder auch ein paar Tausend Eier kosten. Rein theoretisch nach oben offen, aber das ist nicht so furchtbar realistisch dank Schadensminderungspflicht.


    Grüße,
    Jürgen


    P. S.: Ich würde als gesetzlicher Vertreter der jungen Dame einfach mal ein Machtwort sprechen. Rechtliche Argumente und pubertäre Power sind einfach nicht kompatibel. Schließlich würde im Zweifel ja derjenige in die Haftung kommen, der so freigiebig war, der beschränkt geschäftsfähigen Person die Möglichkeit zu verschaffen, das unlautere Handeln unkontrolliert zu gewährleisten.

  • Heißes Eisen. Der jungen Dame sollte man schon klar machen können, dass nicht alles so easy ist im Leben, wie man das als Teenie gerne hätte. Die oben oft durchklingende Argumentation: "Wo kein Kläger ist, da ist auch kein Richter" ist nichts als ein Lotteriespiel.


    Grundsätzlich ist klar, dass sowohl Bildrechte der Computerspielhersteller verletzt werden, als auch Rechte der Autoren der drunterliegenden Musik, sowie der Tonträgerhersteller (die regelmäßig durch Vertrag auch die Rechte der Interpreten inne haben). Die Rechtsinhaber können im Falle der Rechtsverletzung Ansprüche auf Beseitigung, Unterlassung und Schadensersatz geltend machen. Der Anspruchsgegner ist in jedem Falle der Störer - in erster Linie Youtube, aber auch derjenige, der etwas bei Youtube einstellt.


    Youtube verlangt beim Einstellen von Material ja in seinen AGB sogar, dass man nur Material einstellt, an dem man selbst Inhaber aller urheberrechtlichen Nutzungsrechte ist. Also drohen hier auch Schadensersatzansprüche von Youtube.


    Wie sehen die Folgen aus?


    Die Unterlassungsansprüche richten sich auf die Beseitigung der "Wiederholungsgefahr". Also muss man eine Unterlassungserklärung abgeben, in der man sich verpflichtet, eine empfindliche Vertragsstrafe zu zahlen, sollte man die Rechtsverletzung erneut begehen. Meißt sind das zwischen 5.000,- und 10.000,- Euro. Da man nicht von alleine drauf kommt, wird man meißt vom gegnerischen Anwalt dazu aufgefordert, so eine Erklärung abzugeben. Dieser darf seine Kosten gleich mit abkassieren - zwischen 400,- € und 1.000,- € sind für so eine Abmahnung durchschnittlich. Mitunter auch mehr. Nachdem Rechtsanwälte für aussergerichtliche Verfahren nun aber nicht mehr einfach nach Streitwert abrechnen können, dürften mehr als zwei Stundensätze in so einfach gelagerten Fällen selten gerechtfertigt sein. Also max ca. 500,-. Es können aber noch Kosten für die Ermittlung des "Täters" hinzukommen, der sich bei Youtube ja nur hinter einem Pseudonym und einer Mail-Adresse verbirgt. Hier kann nochmal ein ganzer Batzen an Kosten entstehen. Manche aufs internet spezialisierte Privatdetektive sind sehr teuer.


    Der Schadensersatz wird nach drei Methoden berechnet, die der Rechtsinhaber zur Wahl hat. Entweder wird der Gewinn des Verletzers abgeschöpft - das wird bei Youtube 0,- sein.


    Oder es wird eine sogenannte Lizenzanalogie gebildet: Was hätte man fiktiv als Lizenzgeühr für so etwas berechnet? So hoch ist dann der Schadensersatz. Bei einem Christina A.-Titel können das schon mal ein paar tausend Euronen sein, die diese locker für eine Kopplung der Musik mit einem Werbespot hätte berechnen können (selbst bei unbekannten Titeln ist ein Betrag von 10.000,- bis 20.000,- nicht unüblich). Im Ernstfall wird ein Gericht hier aber dämpfend wirken und vielleicht 500,- € als angemessene Lizenz im konkreten Fall erachten.

    Die dritte Methode wäre, den tatsächlich beim Rechtsinhaber eingetretenen Schaden zu berechnen: also nachzuweisen, wie sehr der Umsatz nur wegen diese einen Youtube-Videos zurückgegangen ist - letzteres ist naturgemäß mit so hohen praktischen Schwierigkeiten verbunden, dass man diese Methode auch selten vor Gericht erleben wird.


    Dazu kommen noch mögliche strafrechtliche Folgen, die aber in einem solchen Fall praktisch auch weniger Gewicht haben dürften.


    Unterm Strich kann man sagen, Deine Tochter riskiert, wenn's schief geht, eine Kürzung ihres zukünftigen Taschengeldes um rund 1.500,- €. Wenn der Tonträgerhersteller und der Musikverlag des Autoren getrennt vorgehen, dann werden's vielleicht sogar 3.000,- €. Evtl. sogar noch zusätzliche Kosten für Detektive. Das kannst Du sie mal in trockene Monate umrechnen lassen. ;)


    Das ganze gilt für alle Arten von Playbacks und auch (bis auf die Ansprüche der Tonträgerhersteller) für Cover-Aufnahmen. Es betrifft also alle Musiker, die Youtube als Plattform nutzen wollen.


    Edith fand Rechtschreibfehler und wird den Beitrag ggfls. updaten.

  • Dankeschön. Diese Beiträge werde ich mit ihr morgen durchgehen.


    Ich hatte ihr gestern schon gesagt, dass es rechtlich meiner festen Überzeugung nach, nicht erlaubt ist. Ich bin ja selbst Gema-Mitglied und wie eingangs erwähnt - möchte auch ich nicht, dass meine Rechte durch dritte (und seien es Teenies) verletzt oder mißachtet werden. Auch das ich mir 90 % sicher bin, dass ich privat hafte und vielleicht noch parallel Youtube. Nur finden konnte ich dazu im Web garnichts seriöses. Insofern war mein Intervenieren gestern (Machtwort würde ich das nicht nennen) mehr mein Erfahrungswert mit gematypischen Fragestellungen. Aber Youtube ist für mich noch sooo neu...


    Mein konstruktiver Vorschlag gestern war, gemafreie-Musik zu verwenden und selbst einen eigenen, einfachen Zeichentrickfilm mit Magix zu erstellen (sie kann erschreckend gut!!! zeichnen) - aber parallel die Videospielfirma anzuschreiben und zu fragen ob wir nicht doch einzelne ihre Sequenzen verwenden dürften - ich befürchte aber auch hier, dass sie keine Zustimmung geben können/werden, Filmsequenzen ihrer Spiele bei You-Tube einzustellen.


    Anyway ich versprach aber, dass ich auch andere Meinungen einholen werde (was hier ja geschehen ist) - denn ich möchte nicht als Spielverderber oder Spaßbremse dastehen.


    Vielen Dank für die ausnahmlos konstruktiven Antworten. Da wird die Qualität des Forums (auch auf Nebenschauplätzen) deutlich.

  • Broadkaster hat als Ex-Fachmann alles richtig gesagt.


    Was fehlt: Der große Unterschied zwischen der mittlerweile bekannten, fast jeden täglich treffenden, Abmahnwelle im Internet und dem Youtube-Tohuwabohu:


    Habe ich auf meiner eigenen Homepage, mit Impressum, u.s.w. Urheberrechte verletzt oder mich nicht an irgendwelche neumodischen Regeln gehalten, bin ich ein Fressen für diese Aasgeier (RA`s). Da gibt es manche (sogar als Verein getarnt), die machen den ganzen Tag nichts anders (oder lassen sogar Studenten ran) um das Internet nach Verfehlungen zu durchforsten.


    Die betreffende Stelle wird schnell gespeichert, markiert und kopiert und mit einer Rechnung (ab 800 Euro) der Abmahnung angehängt. Dabei haben diese Brüder manchmal gar nicht Recht. Dennoch erschrickt man meist und zahlt sofort (wie ich in 2001 DM 800,00). Kennt man die Tricks und reagiert entsprechend, fällt es entweder kleiner aus oder ganz (wie mir und meiner Freundin in 2006 zweimal). Das eine mal ging es um einen unzulässigen "Ab"-Preis, das andere mal um meinen Hinweis das ich eine bsteimmte Marke nicht mehr im Programm hätte (wäre abwertend). Auf tatsächliche Gerichtsverfahren haben Die im Zweifelsfalle aber keine Lust. Dennoch: auf keinen Fall (wie hier letzt noch geschehen) auf der eigenen Homepage Cover, u.s.w. zum Download anbieten.


    Bei Youtube dagegen, findet man manche Titel hundertfach und bis man beim Einsteller gelandet ist, bedarf es der Prüfung der IP, denn keiner hinterlässt direkt Namen und Adresse. Manche stellen das evtl. sogar übers Internet-Cafe rein. Die Platten-Industrie sieht aufgrund des bisherigen Werbeeffektes, der schlechten Bild/Tonqualität und der nur schwierigen Kopiermöglichkeit NOCH keinen Handlungsbedarf. Für RA´S wäre diese "Verfolgung" bisher zu aufwendig.


    Ich würde mal ganz blöd die Plattenfirma von Christinaschen anschreiben und grundsätzlich meinem Töchterchen ENTSCHIEDEN abraten - bis sie volljährig ist.

  • Zitat

    Original von Öko-Obi
    Youtube-Tohuwabohu


    Ganz richtig: nichts wird so heiß gegessen, wie es gekocht wird.


    Eine Anfrage bei einer Plattenfirma weckt schlafende Hunde und bringt aber regelmäßig eine Absage. In meiner Praxis habe ich dabei mal den schönen Satz vom Chef der Firma Apple (nicht Computer sondern Beatles) gelesen, der seine Absage mit den Worten beendete: "I trust, this position is clear!"


    Das hat zumindest meinen Sprachschatz in Englisch bereichert.

  • Ich selbst bin auch aus der "Branche" und kann nur bestätigen in der Regel geben wir keine Freigaben!


    Zum Heise Link:
    Die GEMA hat die Nutzung des Repertior ihrer Mitglieder gestattet (weil youtube pauschal Lizenzen zahlt).
    Aber des bedar immer noch der zu stimmung des Urhebers (Komponist/Texter/Verlag) UND des Rechteinhabers (Label/Bandeigner/...).


    Die GEMA kann Rechte nicht freigeben, sie kann lediglich ihre Inkassoaufgabe auf eine andere als die bissherige Art lösen.

    "Man muss das Grundgesetz vor seinen Vätern schützen und die Verfassung vor ihren Schützern."
    "Der Faschismus ist eine Spielart der freien Marktwirtschaft."
    Wolfgang Neuss

  • Die GEMA kann Rechte nicht freigeben, sie kann lediglich ihre Inkassoaufgabe auf eine andere als die bissherige Art lösen.


    Aus aktuellem Anlass eine kleine Ergänzung - das Betrifft Youtube und auch Myspace - aber letzteres nur soweit es um Videos geht. Der Grund für die zitierte Aussage ist, dass es im Wahrnehmungsvertrag der GEMA einen Passus gibt (§ 1 i) der besagt, dass die Autoren in Fällen der Verfilmung der Musik das Recht haben, selbst wahrzunehmen - also selbst den Preis zu bestimmen. Daher kann die Gema nicht mit einer Pauschal-Lizenz dienen, die alle Nutzungen der Vertonung von Videos, die dan auf Youtube eingestellt werden abdeckt.


    Michael Jackson ist über diese Lücke der Wahrnehmung durch die GEMA einmal böse gestolpert: er hatte vor dem Live-Konzert ein Image-Video abspielen lassen - dazu lief Musik vom Band (Carl Orffs Carmina Burana). Das OLG münchen hat in zweiter Instanz bestätigt, dass es sich hierbei nicht um eine bloße öffentliche Wiedergabe handelte (wird von der GEMA wahrgenommen und nach Tarif lizensiert) sondern es sich vielmehr um die Verbindung zu einem Filmwerk handelte - da durfte der Verleger selbst wahrnehmen - also die Hand ordentlich aufhalten.


    Bei Myspace stellt man aber mitunter nur Musik ein - sofern also Myspace an die GEMA eine Pauschal-Lizenz bezahlt, sind alle Covernutzungen davon abgedeckt.

  • Vielen Dank für die vielen Informationen.
    Ich bin mir aber nicht sicher, ob das wirklich richtig verstanden habe, deshalb noch eine kurze Frage:
    Wenn ich Tonmaterial bei der GEMA gemeldeter Künstler veröffentliche (egal ob gecovert oder die Originalaufnahme), muss ich GEMA-Gebühren zahlen, also Lizenzen erwerben. Will ich diese Musik in Kombination mit bewegten Bildern (selbst erstellt) publik machen, muss ich neben dem Erwerb der Tonlizenzen auch den Autor um Erlaubnis bitten, ob dessen Musik mit meinem Video in Zusammenhang stehen darf.
    Jetzt zu Youtube. Wie ist die Lage, wenn ich statt eines Videos einen schwarzen Bildschirm verwende? Hier steht ja mehrfach, dass Youtube pauschal GEMA-Gebühren abführen würde. Befreit mich das nur von der Zahlung, wenn ich selbst als GEMA-Mitglied meine eigenen Lieder bei Youtube veröffentliche, oder ist das auch für Werke anderer Künstler (ohne Zahlung von zusätzlichen Gebühren) erlaubt? Falls letzteres der Fall wäre, ist es dann nicht möglich die Demo-Lieder seiner Coverband bei Youtube hochzuladen und dann auf der eigenen Homepage zu verlinken? Die GEMA-Gebühren würde (man beachte den Konjunktiv) ja dann pauschal Youtube übernehmen. Das wäre allerdings vermutlich nur rechtens, wenn man auf der eigenen Homepage keinen Verkauf betreibt, dafür würden ja andere Sätze gelten, die von YT nicht abgedeckt sind.
    Wäre schön, wenn mir da jemand weiterhelfen könnte.


    Schöne Grüße
    Andreas

    "Just beat the devil out of it." - Bob Ross

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