Austausch von Drumsheets

  • Liebe Drummer-Kollegen
    Website ja oder nein? - Ich dachte mir zum Austausch der Drumsheets, die sich so angesammelt haben, doch schon ein Grund, diese auf einer Site anzubieten... könnt ihr bitte mal auf der Seite oder in einer Nachricht einen Comment hinterlassen, nachdem ihr euch einen Eindruck verschafft habt? - wäre super!


    DANKE
    https://xxxxx


    Auf Grund der ungeklärten Rechtslage habe ich den Link zunächst einmal unkenntlich gemacht.

    kein weiser spruch

  • Schöne Idee. Aber wenn Du die Sheets widerrechtlich nutzt und anbietest, ist es vielleicht nur eine Frage der Zeit, bis sich ein Anwalt bei Dir meldet. Wie hast Du Dich - und Deine Nutzer - dagegen abgesichert?

    "Es gibt nichts Praktischeres als eine gute Theorie." (Wird Kurt Lewin zugeschrieben) // Was schlechte Theorien unbrauchbar macht ... //

  • MS-SPO
    Kurze, vielleicht naive Frage: wo siehst Du das Problem bei der Weitergabe von selbsterstellten Sheets?
    Die Angabe des Liedtitels? Oder ähnlich?
    Die Schlagzeugnoten als solches sind ja offensichtlich nicht zu schützen, da die Drumparts ja nicht als Teil der Komposition angesehen werden
    (sonst müssten die Schlagzeuger ja regelmäßig als Mitkomponisten genannt werden).


    Versteh mich bitte nicht falsch: vielleicht sehe ich das zu naiv, aber ich sehe den Punkt nicht.


    In einem Schlagzeugbuch von H. Hälbig steht unter vielen Übe-beispielen z.B. "dies ist der Rhythmus aus Stück xx von Künsterl yy)".
    Ist das nicht ein ähnlicher Fall?

  • MS-SPO
    Kurze, vielleicht naive Frage: wo siehst Du das Problem bei der Weitergabe von selbsterstellten Sheets?

    Gute Frage. Nehmen wir den ersten Eintrag auf Deiner Seite:


    "Addicted to love" drumsheet / Robert Palmer


    Nun gibt es das (nationale) Urhebergesetz (UrhG), zu dem es Auslegung und Rechtssprechung als entstandendes und sich weiterentwickelndes Urheberrecht (UrhR) ergibt. Daneben gibt es natürlich weitere nationale UrhG und UrhR, somit eine internationale Rechtssituation. Nun lässt sich mühelos nachweisen: Weder ist der Titel von Dir, noch bist Du mit dem Künstler identisch. Die Rechte an diesem (Musik-) Werk werden vermutlich auch noch bei Jemand anderem liegen.


    Wie Du Dir vorstellen kannst, ist die Lage juristisch gesehen überaus verwickelt.


    Wenn Du dieses Werk bearbeitest, kommt es darauf an, ob Du eher die Rolle eines sog. "Gehilfen" hast, oder die eines "Mit-Schöpfenden". Kurz: Wie hoch ist Deine Schöpfungshöhe? Dazu gibt es aus dem deutschen UrhR ein, wie ich finde, sehr einleuchtendes Beispiel: Eine Moderatorin interviewt einen Gast.


    Fall A: Sie liest nur vorbereitete Fragen vor, und muss den Antworten gar nicht zuhören. Der Gast dagegen denkt über die Fragen nach und antwortet entsprechend. Aus Sicht des UrhR ist der Gast hier der Schöpfende, der (durch die Fragen) ein Sprach-Werk schöpft, mit allen Rechten daraus. Die Moderatorin ist nicht schöpferisch tätig: Sie verhilft nur zum Werk.


    Fall B: Nun hört die Moderatorin zu, denkt über die Antworten nach UND stellt als Reaktion eigene Fragen. Nun schöpt auch sie (ein Sprach-Werk). Da das dabei entstehende Gesamt-Sprach-Werk nur durch Gast und Moderatorin gemeinsam schöpferisch entstehen kann, werden beide zu Mit-Urhebern, mit den entsprechenden Rechten und Pflichten, etwa bei späteren Werksänderungen.


    In einem Schlagzeugbuch von H. Hälbig steht unter vielen Übe-beispielen z.B. "dies ist der Rhythmus aus Stück xx von Künsterl yy)".
    Ist das nicht ein ähnlicher Fall?

    Klare juristisch orientierte Antwort (eines juristischen Laien) : Es kommt darauf an. Merkt's keiner, klagt keiner. Hat Herr H. die Erlaubnis, mit oder ohne Auflagen oder nicht? Ist es noch im Rahmen von Unterrichts-Werken zu sehen, mit den gesetzlich erlaubten Ausnahmen? Zitate in gewissem Rahmen sind erlaubt - ist es dort noch im gesetzlichen Rahmen? Solche "Kleinigkeiten" halt. So eine versuchte Analogie-Argumentation wird wohl recht regelmäßig im Ernstfall recht spektakulär zu Deinen Lasten scheitern.


    Einen Vorgeschmack auf Dein Abenteuer kannst Du Dir gut bei dejure.org / UrhG + Urteile, Beispiel "§ 3 Bearbeitung" verschaffen - aber Vorsicht: Es kommt, wie immer, auf das Gesamtbild Deines Einzelfalls an. Im Link findest Du zu jedem Paragraphen ds deutschen UrhG Urteile, und damit, nach einiger Recherche, ein Bild über die sog. "gängige Meinung", als die unter Richtern.


    Visualisiert findest Du die Lage auch als "Kommentar zum UrhR" in Buchform:
    Buchbild


    Grüße, auch an Deinen Anwalt, Michael

    "Es gibt nichts Praktischeres als eine gute Theorie." (Wird Kurt Lewin zugeschrieben) // Was schlechte Theorien unbrauchbar macht ... //

    2 Mal editiert, zuletzt von MS-SPO ()

  • Danke, aber beachte, dass ich nicht der Threadstarter bin.

    Stimmt. Eifer und Gefecht :rolleyes:

    "Es gibt nichts Praktischeres als eine gute Theorie." (Wird Kurt Lewin zugeschrieben) // Was schlechte Theorien unbrauchbar macht ... //

  • Das kenn ich...
    Habe mich mal durch die Paragraphen (quer) gelesen, und ich denke, hier würde § 53 (4) a) greifen.



    Was mich halt immer erstaunt: wie ähnliche Sachverhalte rechtlich dann doch anders behandelt werden,
    je nachdem welches Recht anwendbar ist.
    Ginger Baker hat sich in dem Film "Beware of Mr. Baker" darüber beschwert, dass er nicht als Mit- Komponist der Cream-Stücke gilt.
    Er meint, dass sein Schlagzeugspiel die Stücke doch so prägt, dass er Mitkomponist sei.
    Dies wird eben nicht durch das Recht bejaht.


    Die Schlagzeugnoten rausschreiben und vervielfältigen dürfte man aber eben nicht.
    Hier wird dann doch eine ausreichende Schöpfungshöhe erkannt.


    Ein Blick mit dem einfachen Menschenverstand lässt mich dann immer zweifelnd zurück...

  • Das kenn ich...
    Habe mich mal durch die Paragraphen (quer) gelesen, und ich denke, hier würde § 53 (4) a) greifen.

    Ja, solange der Gebrauch privat bleibt. Beim unkontrollierten onlinestellen dürfte diese Grenze rasch überschritten sein. Darauf deuten auch die Urteile zu diesem Paragraphen hin (erfordert ggf. kostenlose Registrierung bei und gegenwärtig kostenlose Nutzung von dejure.org)


    Ein Blick mit dem einfachen Menschenverstand lässt mich dann immer zweifelnd zurück...

    Das hat sicherlich viele Gründe. Letztendlich bestimmen wir hier keine Naturkonstanten, die immer wieder gleich, allenfalls unterschiedlich genau, herauskommen, sondern schaffen Ausgleiche zwischen den Anliegen zweier Parteien.


    Nehmen wir als Modell das einfache selbstgeschaffene "Familiengesetz", nach dem alle Kinder in der eigenen Familie fürtan gleich zu behandeln seien, jawohl ! Natürlich wird man die "Gleichheit" auslegen können und sogar müssen: Niemand käme auf die Idee, einen 2-Jährigen und eine 15-Jährige exakt gleich zu behandeln, und wenn, dann nur unter entschiedenen Einsprüchen und Einreden der Älteren :D Und selbst den 2-Jährigen heute so zu behandeln, wie damals, als sie 2 Jahre alt war, und erst einmal alles erkämpfen musste, und die Erstlingseltern mühsam dazulernten, nun ja ...


    Und hier mit den Drumsheets ist es auch nicht viel anders, nur wesentlich verwickelter. Ein Juristengrundsatz ist es heute, Recht nicht zu brechen, aber durchaus im Sinne des Mandanten auszulegen, Unschuldsvermutungen zu beachten usw. Und wie das ausgeht, ist selten am Anfang klar. Es kommt halt darauf an ...


    Zusätzlich sind Gesetz nahezu nie widerspruchsfrei formuliert, manchmal nachlässig, manchmal absichtlich. Die Lücke zu füllen, ist dann Aufgabe der Rechtsprechung. Manchmal unterscheiden sich die Rechtsauffassungen von Land zu Land usw.

    "Es gibt nichts Praktischeres als eine gute Theorie." (Wird Kurt Lewin zugeschrieben) // Was schlechte Theorien unbrauchbar macht ... //

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