Electric_blue hat Recht! Der Widerspruch gegen den Mahnbescheid (einfach das orangefarbene Formular ausfüllen) hat erste Priorität! Meine Erfahrung mit der GEMA ist, dass auch mal eine Klage zurückgenommen wird, wenn die GEMA-Anwälte erkennen, dass die GEMA im Unrecht ist. Aber davon muss man sie erst überzeugen.
Die GEMA kann nämlich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die sogenannte "GEMA-Vermutung" für sich in Anspruch nehmen. Danach wird angenommen, dass die Nutzngsrechte an allen Werken der Musik von der GEMA verwaltet werden. Das heißt verkürzt, dass vor Gericht vermutet wird, dass die Stücke, die aufgeführt wurden, auch zum von der GEMA verwalteten Repertoire gehören.
So eine Vermutung ist natürlich widerlegbar. Aber: die Beweislast ist eben umgekehrt. Die GEMA muss gar nichts beweisen, sondern der Veranstalter muss beweisen, dass ausschließlich Werke von Autoren aufgeführt sind, die nicht der GEMA oder einer anderen ausländischen Verwertungsgesellschaft angehören.
Wichtig ist, dass es nicht auf die Anmeldung bei der GEMA ankommt, sondern darauf, dass der Autor des Stückes auch nicht einmal GEMA-Mitglied ist, denn ein solches müsste ja alle Werke anmelden.
Also sind nicht nur Setlisten der Bands vorzulegen, sondern auch Erklärungen, wer die Stücke komponiert hat, und dass diese Personen nicht Mitglieder der GEMA sind.
Das Problem mit der Pausenmusik ist die nächste Hürde. wenn da irgendwelche CDs gelaufen sind, dann darf die GEMA hierfür auch Lizenzgebühren vereinnahmen. Allerdings nach einem anderen Tarif (die Tarife findet man auf der GEMA-Homepage).
Ich wünsche viel Erfolg.