Beiträge von pbu

    Ja, also man kann einen Limiter überall vorschalten und damit plötzliche Pegelspitzen vermeiden, aber bei In-Ears + andere Musiker fände ich es besonders wichtig. Eigene Schläge hat man ja eher im Griff.

    Wenn man im Laden weiß, was ein Limiter ist und das nicht mit dem Verkäufer diskutieren muss, hat man schon etwas davon.
    Ein Limiter ist ein (Hard- oder Software-)Gerät, das (vereinfacht ausgedrückt) in Echtzeit darauf achtet, dass es ab einer bestimmbaren Grenze (Threshold) nicht mehr lauter wird. Dynamik (Unterschied zwischen leistestem und lautestem Geräusch) kann dadurch verringert werden, und (bzw. aber) Gehör geschont.

    Bevor ich mit Inears und zusammen mit Leuten spielen würde, die dazu neigen, sich zu laut zu machen (also alle Gitarristen) oder Rückkopplungen zu erzeugen (also alle Sänger), würde ich in einen Limiter investieren. In spezielle Inear-Verstärker sind die auch schonmal eingebaut.
    Beim Alleinspielen selbst Kontrolle über die Kopfhörerlautstärke zu haben, sollte aber auch so ohne Körperverletzung gelingen. Die Dynamikkompression kann nämlich auch zu verfälschten Lernergebnissen führen (man kriegt kein Gefühl dafür, wie die Trommel reagiert).

    ich werde da jetzt auch einen Schritt weiter gehen und einen Spezialisten aufsuchen

    Ein Tipp dazu, wenn das aktuell wird: Es gibt bei Hörgeräteakustikbetrieben Ketten (kennt man aus der Fernsehwerbung) und kleinere Unternehmen. Meine persönliche Erfahrung ist: Bei den Ketten wurde ich nicht so gut beraten. Ich hab' alle in meiner Stadt durch und bin (hab auch Hörgeräte) bei einem inhabergeführten Hörakustikunternehmen gelandet. Der Chef dort kennt sich nicht nur mit Senioren- (Enkel verstehen), sondern auch mit Musiker-Bedürfnissen (Bassist verstehen) aus.


    Was hälst Du von umschließenden Kopfhörern? Aber auch da dürfte das Problem das gleiche sein, oder?

    Umschließende* Kopfhörer sind nicht gleichermaßen gefährlich, weil sich bei ihnen, anders als bei Inears, die Schallquelle nicht direkt vor dem Trommelfell befindet. Natürlich muss man mit denen aber ebenfalls aufpassen. *Es muss sich um "geschlossene" Modelle handeln, sonst kommt zu viel von außen durch (es gibt auch ohrumschließende mit "offener" Bauform).
    Ich empfehle bei Kopfhörermonitoringfragen hier immer Beyerdynamik DT-770 ("pro" klingen besser, "M" dämpfen stärker, ich hab am liebsten die "pro"). Andere funktionieren auch; ich bin bei Beyer geblieben, nachdem mein erster mir erst nach 32 [sic] Jahren fast täglichen Gebrauchs kaputtgegangen ist.
    Es gibt wohl keine Inears zum vergleichbaren Preis, die vergleichbar klingen. Da hab ich Widex Earphones Dual mit Vollconcha-Otos, die ein Vielfaches von so einem Kopfhörer kosten, aber nur ein Bruchteil so gut klingen. Ich mag die eigentlich nicht vorbehaltlos empfehlen, Musikhören mag ich mit denen z.B. überhaupt nicht, Monitoring damit ist aber okay (besser als Proberaum-Schrott-PAs allemal). Man muss sich darüber im Klaren sein, was wirklich gute Inears kosten. Meine dämpfen aber immerhin linearer als Kopfhörer, so kann ich sie also z.B. auch einfach unangeschlossen als Zuschauer bei einem Konzert als Gehörschutz benutzen.


    Des Weiteren bin ich erkältet, das trägt auch zu einem stärkeren Tinnitusempfinden bei mir bei.

    Auch das Thema kommt mir bekannt vor, ich bin auch gerade übelst erkältet und käme nicht auf die Idee, mich jetzt auf Musik zu konzentrieren.

    Stöpsel Kopfhörer mit vernünftiger Schalldämpfung, der den Aussenklang nicht so stark verfälscht

    Jeder unangepasste Stöpsel verfälscht den Klang stark. Was man machen kann, ist, sich das, was man hören will, zu mikrofonieren und auf die Stöpsel zu schieben, und so anzupassen, dass Schwächen der Verfälschung wieder ausgeglichen werden.
    Wir haben ein teures Hobby.


    Edit: Das gilt auch für (vorher ganz übersehen):

    etwas was gut schützt aber die Stimme des Lehrers gut durchlässt

    Ich fände ganz in Ordnung, wenn ein Schlagzeuglehrer so etwas bieten würde (Mikrofonierung des Schlagzeugs und seiner Stimme).

    Ich habe seit meinem 16. Lebensjahr Tinnitus, viel ausprobiert und Lösungen gefunden damit umzugehen. Mal ist er präsenter, mal vergesse ich, dass ich ihn habe. Seit ich mein E-Drum habe ist er aber wieder präsenter, da ich noch nicht das Gefühl habe und mal stärker und mal schwächer "draufhaue".
    Geschult werde ich an einem "richtigen" ;) , also Akustik Schlagzeug und in der letzten Stunde habe ich meine ersten Reboundversuche unternommen. Von denen erzählt mir mein Tinnitus seit dem.
    Habt ihr gute Empfehlungen für Gehörschutz - ich bräuchte etwas was gut schützt aber die Stimme des Lehrers gut durchlässt oder aber schnell rein- und rausgenommen werden kann. Machen Otoplasten oder Elacin oder was anderes?


    Hallo Unterflur, ich bin da auch betroffen und kenne genau, was du beschreibst.


    Womöglich kannst du dich danmit anfreunden, sowohl beim Spielen auf E-Drums, als auch am richtigen Schlagzeug In-Ear-Hörer zu tragen, mal angeschlossen (E-Drums/Mikrofonierung), mal nicht (rein akustisch). Denn: Durch sie wird das Außengeräusch gedämpft, unabhängig davon, ob du Sound draufschaltest oder nicht. Gute In-Ear-Hörer können also beides ausgewogen erträglich machen.


    Problemfelder dabei:
    In-Ears klingen definitiv nicht so gut wie preislich vergleichbare (!) ohrumschließende Kopfhörer. Man muss da je nach Anspruch sehr tief in die Tasche greifen.
    In-Ears können sehr laut sein, man muss bei ihrem Einsatz dringend gefahrlose Handhabung und z.B. Rückkopplungen im Griff haben.
    Ob man zu Concha-Otoplastiken greifen sollte, hängt davon ab, ob man körperlich damit zurechtkommt. Bei meinen Ohren ist es z.B. so, dass ich sie (auch unbewusst) bewegen kann, steife Concha-Otos diese Bewegung aber nicht mitmachen, so dass ihr Sitz unverlässlich ist und Handhabung/Komfort dadurch erschwert wird - auch nach dem In-die-Tasche-greifen.
    Wenn Gehörschutz durch Stöpsel oder In-Ears zu stark ist, wird der Tinnitus nicht mehr übertönt.


    Und (dir ist das bestimmt bewusst): Ob der Tinnitus sich meldet, hängt nicht nur von der Lautstärkebelastung ab, sondern auch von deiner inneren Anspannungsbelastung, die beim Lernen/Üben womöglich sehr hoch ist. Es ist ja ein konzentriertes Zusammenspiel von Gehirnaktivität, Bewegung und angestrengtem Hören. Wenn der Tinnitus insofern Grenzen setzt, kann man die nicht technisch von außen kontrollieren, sondern muss (zusätzlich zur immer wichtigen Lärmvermeidung) bei innerlicher Stresskontrolle ansetzen, wie in anderen Bereichen ja auch.


    Wer nicht von Tinnitus betroffen ist, dürfte erkennen, dass es ziemlich dämlich wäre, sich einen solchen durch fahrlässigen Umgang mit Gehörschutz anzueignen.

    Letzter Kommentar:
    Einer der größten Fehler, die man im juristischen Bereich machen kann, ist, sich bei der Beschreibung und Auslegung eines Ist-Zustands von seinen persönlichen Bedürfnissen hinsichtlich eines gewünschten Soll-Zustands leiten zu lassen.

    Ich würde das gern mal abschließen, mal sehen, ob es gelingt, ich versuche es verständlich, neutral und ausführlich (Achtung, Text). Danach werde ich mich zurückhalten, zusammen im Kreis drehen macht nämlich schwindelig.


    Ausgangsfrage: "Ich möchte auf Youtube eine 'Coverversion' mit eigenem Getrommel hochladen. Was sollte ich urheberrechtlich beachten?"


    1. Grundsatz: Der Komponist/Texter des Originalsongs hat originär die Urheberrechte, ohne dass irgendwo ein Schutz beantragt werden muss. Es handelt sich insbesondere um viele Nutzungsrechte, durch die nur er bestimmen kann, wie mit dem Werk verfahren wird. Nicht das Urheberrecht in seiner Gesamtheit, wohl aber Nutzungsrechte kann er einfach oder ausschließlich auf einen oder mehrere bestimmte Berechtigte übertragen. Es gibt auch "freie" Lizenzen, durch die bestimmte Nutzungsrechte an einen unbestimmten Personenkreis übertragen werden können (Stichwort Creative Commons). Überträgt der Urheber nicht, bleiben alle Nutzungsrechte bei ihm.
    Manchmal gibt es bereits an dieser Stelle Streit zwischen verschiedenen Leuten, von denen jeder meint, Urheber zu sein.


    2. Übertragen werden können Nutzungs- und damit verwandte Rechte bei Musik z.B. an Management, Plattenfirmen, Verleger, Sendeunternehmen, etc.. In Verträgen über diese Übertragungen wird dann auch bestimmt, ob derjenige, der ein Nutzungsrecht erhält, das Recht wiederum an andere weitergeben (unterlizensieren) darf. So passiert es, dass für einem Song sehr viele Personen/Firmen Rechteinhaber sein können, der eine ist z.B. für die Veröffentlichung zuständig, der nächste für den Tonträgervertrieb, der nächste verwaltet Aufführungen. Wieder andere kümmern sich um Eintreibung von Tantiemen. Noch anderen kann der Urheber oder einer der Rechteinhaber mit Weitergaberecht z.B. erlauben, den Song zu vervielfältigen, ihn abzuwandeln und/oder im Internet abrufbar zu machen. Man kann solche Lizenzen weltweit oder auf bestimmte Länder oder andere Gebiete oder auch zeitlich begrenzt erteilen.
    Man sieht: Es gibt möglicherweise sehr viele Rechteinhaber, und man weiß gar nicht sicher, an wen man sich wenden soll, wenn man irgendeine Erlaubnis einholen will.


    3. Beispiel für so eine Rechteübertragung: Youtube-Nutzer erlaubt, dass Youtube anderen Youtube-Nutzern Gelegenheit gibt, sein hochgeladenes Video abzurufen.
    Indem Sie Nutzerübermittlungen bei YouTube hochladen oder posten, räumen Sie YouTube eine weltweite, nicht-exklusive und gebührenfreie Lizenz ein (mit dem Recht der Unterlizenzierung) bezüglich der Nutzung, der Reproduktion, dem Vertrieb, der Herstellung derivativer Werke, der Ausstellung und der Aufführung der Nutzerübermittlung im Zusammenhang mit dem Zur-Verfügung-Stellen der Dienste und anderweitig im Zusammenhang mit dem Zur-Verfügung-Stellen der Webseite und YouTubes Geschäften, einschließlich, aber ohne Beschränkung auf Werbung für und den Weitervertrieb der ganzen oder von Teilen der Webseite (und auf ihr basierender derivativer Werke) in gleich welchem Medienformat und gleich über welche Verbreitungswege. Quelle
    Man sieht: Das ist ganz schön kompliziert, es scheint viele Fallstricke zu geben.


    4. Um möglichst sicherzugehen, dass diese Rechteübertragung an Youtube auch klappt, lässt Youtube sich vom Hochlader versprechen, dass er die erforderlichen Rechte hat und weitergeben darf, dass er also selbst Urheber von allen Bestandteilen seines Videos ist, oder die übertragbare Erlaubnis von anderen Rechteinhabern hat, dieses Video (Bild und Ton) Youtube und deren Nutzern zur Verfügung zu stellen.
    Das sieht juristisch ausgedrückt so aus:
    Sie gewährleisten und garantieren, dass Sie über sämtliche erforderlichen Lizenzen, Rechte, Zustimmungen und Erlaubnisse verfügen (und für den gesamten Zeitraum Ihrer Nutzung der Dienste verfügen werden), die erforderlich dafür sind, dass YouTube Ihre Nutzerübermittlung zum Zweck der Bereitstellung von Diensten durch YouTube nutzen kann und anderweitig von Ihren Nutzerübermittlungen in der auf der Webseite und in diesen Bestimmungen genannten Weise Gebrauch machen kann. Quelle
    Diesen Regeln hat jeder zugestimmt, der sich bei Youtube angemeldet hat.


    5. Bis hierhin wird klar: Bevor man einen Originalsong zu Youtube hochläd, sollte man sich vergewissert haben, dass man selbst Urheber ist, oder die Erlaubnis zum Hochladen bei einem anderen Berechtigten eingeholt hat.
    Wenn man das nicht beachtet, kann einerseits Youtube Folgen ergreifen (Video sperren, Nutzer ausschließen):
    YouTube behält sich das Recht vor (soll aber nicht verpflichtet sein) darüber zu entscheiden, ob Nutzerübermittlungen den Anforderungen an Inhalte entsprechen, wie sie in diesen Bestimmungen enthalten sind. YouTube darf jederzeit, ohne vorherige Ankündigung und nach ausschließlich eigenem Ermessen solche Nutzerübermittlungen entfernen, die diese Bestimmungen verletzen und/oder den zum Hochladen von Nutzerinhalten erforderlichen Zugang eines Nutzers sperren. Quelle
    Andererseits/zusätzlich kann aber auch ein Rechteinhaber Folgen ergreifen:
    Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht. Quelle
    Das scheint noch unangenehmer zu sein, als wenn Youtube einen rausschmeißt.


    6. Man kann also auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, das geschieht in der Praxis z.B. so: Ein vom Berechtigten beauftragter Rechtsanwalt lässt dem Hochlader eine Abmahnung zukommen. Weigert sich der Hochlader, zu erklären, dass er den Urheberrechtsverstoß nie wieder begeht, geht die Sache vor Gericht, dort kann er dann (wenn der Berechtigte im Recht ist) dazu verurteilt werden, den Verstoß nie wieder zu begehen. Um einschätzen zu können, ob der Berechtigte tatsächlich im Recht ist, beauftragt der Hochlader vorher wahrscheinlich einen eigenen Rechtsanwalt, der die Sache zu überprüfen soll. Beide Rechtsanwälte möchten für ihre Arbeit bezahlt werden, und wenn es zum Gericht geht, entstehen auch noch Gerichtskosten. Das alles zahlt derjenige, der nach Überzeugung des letztinstanzlich angerufenen Gerichts im Unrecht ist.
    Gerichtliche Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen kommt zwar offensichtlich gegenüber Youtube-Hochladern vergleichsweise selten vor, aber dass es vorkommen kann, macht das Gesetz (s. 5.) völlig zweifellos klar.
    Womöglich ist im Geltungsbereich anderer Rechtsordnungen nach einer Entfernung oder Sperrung alles in Ordnung, nach deutschem Recht wird nach einer geschehenen rechtswidrigen Urheberrechtsverletzung eine (widerlegbare) Wiederholungsgefahr angenommen, die man nicht durch Entfernung beseitigen kann, sondern nur durch strafbewehrte Unterlassungserklärung oder Verurteilung zur Unterlassung mit Ordnungsgeldandrohung für den Fall der Zuwiderhandlung.
    Viel wichtiger, als wie Youtube mit einem umgeht, ist also, wie der Berechtigte mit einem umgeht.


    7. Das Ganze kann also ganz schön ärgerlich enden, wenn man nicht aufpasst, und das Aufpassen (sich die Erlaubnis zu beschaffen) ist gar nicht so einfach. Trotzdem möchten viele Leute gern Songs, an denen sie keine Rechte haben, in einem Video zu Youtube hochladen, ohne dafür erst mal zum Rechtsanwalt rennen, der die Urheberrechte klärt.
    Der Hochlader hätte also gern eine Lösung, mit der er seinen Wunsch, Songs, bei denen nicht er selbst, sondern eigentlich nur ein anderer zum Hochladen auf Youtube berechtigt ist, hochzuladen, einfacher realisieren kann.
    Schön wäre es, wenn der Hochlader sich mit seinem Problem anstatt an eine potezielle Vielzahl von Berechtigten einfach an Youtube wenden könnte, um das sorglos zu realisieren.


    8. Youtube versucht, die Lage zu entschärfen, indem Rechteinhabern die Möglichkeit gegeben wird, an Videos, in denen "ihr" Song vorkommt, durch Werbeeinblendungen zu verdienen, egal von wem sie hochgeladen wurden. Berechtigte können also, anstatt zu verbieten, dass Youtube Videos mit ihren Songs abrufbar macht, auch bestimmen, dass Youtube Werbung in Videos mit ihren Songs einbaut, und so daran teilhaben, dass ihr Song benutzt wurde. Sie können Youtube in sog. Richtlinien mitteilen, in welchen Fällen sie streng sind und eine Sperre wollen, in welchen sie das Abspielen, ggf. mit Werbung, zulassen, sie können sogar mitteilen, dass sie derart einverstanden mit der Nutzung sind, dass der Hochlader (der ja oft auch Rechte zumindest an den Bildbestandteilen des Videos hat) ebenfalls von den Werbeeinnahmen profitieren soll.
    Gute Idee eigentlich, so kann man ja auch auf einander zukommen.


    a) Der Hochlader kann also vor der Entscheidung, welchen Song er zu Youtube in seinem Video hochläd, in einem durch Youtube veröffentlichten Verzeichnis nachschauen, ob für ein in Frage kommendes Lied eine Richtlinie hinterlassen wurde, die besagt "vergiss es" oder z.B. "kannst du benutzen, aber dann kommt Werbung". In der Richtlinie zum Song wird unterschieden, ob man das Original oder eine Coverversion hochläd, sie könnte z.B. besagen "Originaltitel: Vergiss es / Coverversion: Kannst du präsentieren, aber dann mit Werbung, an der der Richtlinienersteller verdient".
    An dieser Stelle ist zunächst wichtig, dass man weiß, dass mit "Coverversion" ein nachgespielter Song gemeint ist. Wenn das Original zu hören ist, und dazu mitgetrommelt wird, ist nicht die Cover-, sondern die die Originaltitel-Richtlinie ausschlaggebend.


    b) Das ganze kann natürlich auch wieder nicht ohne erläuternde Regeln funktionieren. Youtube stellt daher "Nutzungsbeschränkungen für Musik, auf die Anspruch erhoben wurde" zur Verfügung, in denen Sinn und Verwendung des Verzeichnisses beschrieben wird. Gleich im ersten Abschnitt fällt auf:
    Falls du Fragen zur Verwendung von Musik hast, empfehlen wir, dass du einen qualifizierten Rechtsanwalt zu Rate ziehst. Quelle
    Was soll das denn jetzt? Oben (s. 7.) steht doch mein Bedürfnis, dass ich gerade nicht wegen jedem Song, den ich in einem Youtube-Video unterbringen möchte, erst mal zum Rechtsanwalt rennen will ...
    Könnte gemeint sein "Falls du Fragen zur Verwendung von Musik außerhalb der Youtube-Plattform oder außerhalb der Richtlinien hast"? Könnte, aber wieso steht das dann nicht da? Verunsichernd ...
    Weiter im Text ... Monetarisieren ... Sperren ... Deaktivierung ... Grundsätzlich musst du zuerst eine Genehmigung einholen, falls du urheberrechtlich geschütztes Material in deinem Video verwenden möchtest. YouTube kann dir solche Rechte nicht einräumen. Wir können dir ebenfalls nicht helfen, die Ansprechpartner zu finden oder zu kontaktieren, die dafür zuständig sind. Falls du Fragen zur Verwendung urheberrechtlich geschützter Werke hast, empfehlen wir, dass du einen qualifizierten Rechtsanwalt zu Rate ziehst. Quelle
    Schon wieder Rechtsanwalt ... gilt das für alle Songs, oder nur für Songs, die nicht im Verzeichnis sind, oder wie jetzt? Verunsichernd ...
    Wie muss man das alles auslegen? Wahrscheinlich muss man schon erst mal zum Rechtsanwalt rennen, damit man überhaupt die "Nutzungsbeschränkungen für Musik, auf die Anspruch erhoben wurde" versteht? Versteht der die überhaupt selbst?
    Die "Nutzungsbeschränkungen für Musik, auf die Anspruch erhoben wurde" schließen nach dieser Empfehlung mit dem Hinweis auf die alternativ mögliche Nutzung einer kostenlosen Audio-Bibliothek. Für Nutzer, die Coverversionen hochladen wollen, inhaltlich eher uninteressant.
    Interessant hingegen, dass in der Audio-Bibliothek auf Creative Commons-Lizenzen ausführlich und ohne viel Verunsicherungsspielraum hingewiesen wird.


    Aus Hochladersicht stellen sich zur Benutzung der Musikrichtlinien folgende Fragen:


    aa) Im Gesetz steht: Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht). Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Recht sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden. Quelle
    Kann man auch durch Beachtung einer durch Dritte mitgeteilten Richtlinie eine Erlaubnis zum Hochladen fremder Inhalte konstruieren oder fingieren? Kriegt man da also eine Lizenz?
    In seinen oben (unter 3., 4.) zitierten Nutzungsbedingungen stellt Youtube völlig klar, dass "Youtube-Juristen" zweifellos in der Lage sind, hinsichtlich der Lizensierung von Urheberrechten textlich eindeutige Regeln zu verfassen. Warum beantwortet der Text zu "Nutzungsbeschränkungen für Musik, auf die Anspruch erhoben wurde" die Lizenzfrage nicht?


    bb) Weil man als Hochlader ja gar keinen Kontakt zum Richtlinienersteller hatte, kann es sich wohl, wenn überhaupt, nur um eine Lizenz handeln, die sich an einem unbestimmten Personenkreis richtet. Ist das so? Warum wird das nicht kommuniziert? Soll überhaupt ein Nutzungsrecht eingeräumt werden? Falls ja, für welche Nutzungsarten?
    Im Gesetz steht: Sind bei der Einräumung eines Nutzungsrechts die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, so bestimmt sich nach dem von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten es sich erstreckt. Entsprechendes gilt für die Frage, ob ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, ob es sich um ein einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht handelt, wie weit Nutzungsrecht und Verbotsrecht reichen und welchen Einschränkungen das Nutzungsrecht unterliegt. Quelle
    Funktioniert eine derartige Auslegung eines Vertragszwecks auch ohne einen Vertrag (der zwischen einer unbekannten Allgemeinheit und einem unbekannten Richtlinienersteller gar nicht zustandekommen kann)?


    cc) Der Richtlinienersteller wird manchmal "Urheberrechtsinhaber", manchmal "Rechteinhaber", manchmal "Antragsteller" genannt ... deutet das darauf hin, dass Youtube selbst nicht genau um dessen Berechtigung weiß? Wie kann man sicher sein, ob es sich beim ihm tatsächlich um denjenigen handelt, der über ein Nutzungsrecht verfügen kann?
    Wenn er es nicht ist, könnte mich ja der tatsächliche Berechtigte in Anspruch nehmen, obwohl ich mich wegen der Richtlinie sicher fühle. Spielt darauf der Hinweis unter jeder Richtlinie an, dass Urheberrechtsinhaber auch Maßnahmen gegen das Video ergreifen können, die von den Richtlinien abweichen?
    Namentlich wird der Richtlinienersteller erst nach dem Upload genannt, wenn man also schon verstoßen hat, bzw. eine Zuwiderhandlung erstmalig droht (s.o. im Gesetzestext).


    dd) Falls ein Nutzungsrecht nicht formal eingeräumt werden soll: Gibt es vielleicht Absprachen zwischen Youtube und den Richtlinienerstellern, dass im Gegenzug zur Monetarisierungs-Möglichkeit jedenfalls von Inanspruchnahmen von Youtube-Hochladern abgesehen wird? In welchen Fällen gilt das? Und umfasst die Lizenz, die der Urheber selbst einem Richtlinienersteller ggf. erteilt hat, im Einzelfall überhaupt einen solchen Inanspruchnahme-Verzicht?
    Das alles wird durch Youtube nicht kommuniziert, die angestrebte Sorglosigkeit nicht erreicht.


    Sicher ist nur, dass irgendwelche Vereinbarungen zwischen Richtlinienersteller und Youtube bestehen, die irgendwie an den Youtube-Nutzer vermittelt werden sollen. Zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen müsste der Rechtskundige recherchieren, auslegen, sich auf Standpunkte stellen, ohne Streit abstrakt aus widerstreitender Parteisicht argumentieren, spekulieren. Wenn er für sein Beratungsergebnis haftet, würde er wahrscheinlich zu Vorsicht raten, wie immer, wenn etwas scheinbar ohne Not auslegungsbedürftig und widersprüchlich formuliert ist. Er könnte sich auch eine erläuternde Bestätigung vom Rechteinhaber zukommen lassen. An der Stelle ist man dann wieder beim "Erlaubnis einholen".
    Ohne Beantwortung der Fragen bleibt es also beim auch von Youtube mitgeteilten Grundsatz, wenn man "Nummer sicher" will.


    9. Viel Text, viele Fragen, wenig Antworten, heißer Brei - viel einfacher wäre doch schlicht "Tu es" oder "Lass es". Genau diese Schlichtheit wurde aber hier im Thread teilweise vorwurfsvoll als etwas, was man sich von Fachkundlern nicht erhofft, bezeichnet. Obwohl nur an der Oberfläche kratzend, ist es aber bereits viel Aufwand, überhaupt die Fragen, die sich stellen, zu formulieren. Der Hinweis darauf, dass es sich um eine Materie handelt, die nicht mal eben in der Kaffeepause beantwortet wird, sollte erlaubt sein.
    Es fällt auch nicht in den Zuständigkeitsbereich des außenstehenden Fachkundlers, Defizite bei der Eindeutigkeit von Absprachen zwischen Youtube und Nutzer durch seine eigene Auslegung zu ersetzen.


    10. Das alles betraf jetzt nur die rechtliche Seite. Wie sieht es mit der tatsächlichen Seite aus?
    In der Praxis scheint es im Verhältnis Youtube-Hochlader - Rechteinhaber weniger Probleme zu geben, als die theoretischen Risiken vermuten lassen; die Nutzung der Musikrichtlinien scheint seit 2014 bisher ziemlich unauffällig zu funktionieren. Es wird offensichtlich gesperrt, monetarisiert, geschimpft, aber überfliegend liest man kaum mal davon, dass ein Youtube-Nutzer wegen Benutzung fremder Musik abgemahnt oder verklagt wurde. Möglicherweise werden Suchergebnisse zu diesem Thema auch schlicht durch Rechtsstreitigkeiten zwischen Youtube und Verwertungsgesellschaften überschattet.
    Man muss also im Ergebnis wohl nicht unbedingt mit Stress rechnen, was natürlich nicht heißt, dass man garantiert keinen Stress bekommt. Täglich werden Zigtausende, die bei rot über die Ampel gehen, nicht überfahren oder verwarnt.
    Fragen nach rechtlichen Risiken sind abstrakt und werden abstrakt beantwortet. Konkrete Erfahrungen darf jemand posten, der sie hat.


    Für's juristische Schlachzeug: https://www.youtube.com/copyright_school

    Vor 2 Jahren klang es noch unverbindlicher:



    Zitat

    Urheberrechtsinhaber können ihre Richtlinien ändern oder Maßnahmen über dein Video ergreifen, die von den hier beschriebenen Richtlinien abweichen.

    Quelle


    Edit: Das steht inzwischen unter jeder einzelnen Richtlinie.

    Du würdest das Beispiel nicht als "Knallbeispiel" abtun, wenn du dich bei allem Spaß ernsthaft damit auseinandergesetzt hättest. Ich verkneife mir auch die Bestätigung, ob ich das erahnt habe.
    Es wirft folgende Fragen auf:
    Was ist, wenn ein Nicht(allein)berechtigter die Richtlinie übermittelt hat? Youtube kann das nicht sicher beurteilen.
    Was ist, wenn sich mehrere Berechtigte widersprüchlich verhalten? Youtube kann das nicht sicher ausschließen.
    Was erlaubt so eine Richtlinie über die Ausstrahlung durch Youtube hinaus? Veröffentlichung? Verfremdung? Verhohnepiepelung? Produktwerbung? Wahlwerbung? Ich sehe da einfach keine Aussage zu.


    Es ist üblich, dass Argumentierer sich aus einem langen Text eine für sie relevante Passage heraussuchen, die ihren Standpunkt am ehesten stützen könnte, und sie dahingehend interpretieren. Juristische Texte sind aber in ihrer Gesamtheit auszulegen.
    In deiner Passage wird dir erklärt, was du VON YOUTUBE zu erwarten hast (Ausstrahlung, Werbung, Sperrung), nur darüber kann Youtube dir etwas erklären. Was du vom Rechteinhaber zu erwarten hast (Dankbarkeit, Schimpfe, Lob, Inanspruchnahme), kann Youtube nicht voraussehen*. Der 2. Satz sagt dir, dass Youtube für andere Plattformen keine Aussage treffen kann, am besten sollst du nur noch Youtube benutzen, weil andere so etwas nicht anbieten. Der 3. Satz ist allgemeiner Natur und betrifft alle Bereiche einschließlich Youtube.
    Anders kann ich das unter Beachtung des letzten Absatzes (Grundsätzlich musst du zuerst eine Genehmigung einholen ...) zusammen mit dem Hinweis auf die Public-Domain-Audio-Bibliothek (der auch in der Überschrift zur Liste steht) nicht verstehen.


    Wenn Youtube dir mehr Rechtssicherheit verschaffen könnte, würden sie es wahrscheinlich weniger vage tun; es wäre durchaus möglich, so einen Text eindeutig aufzusetzen. Unser Spekulationsspielraum hier spricht eher dafür, dass eine einheitliche Lösung gewollt ist, die aber nicht auf jeden Rechteinhaber gleich gut passt, dass Youtube sich aber bei Streitigkeiten heraushalten will, Streitigkeiten demnach wohl eher nicht ausschließen kann.


    *Es ist aber auch denkbar, dass Youtube mit Rechteinhabern, soweit möglich, Vereinbarungen dahingehend anstrebt, dass sie im Gegenzug für die Monetarisierungsmöglichkeit fremder Videos gegenüber Youtube-Nutzern stillhalten und auf die Möglichkeit der spontanen Doch-Sperrung beschränkt sein sollen. Davon ist aber nichts bekannt, das ist reine Spekulation. Wenn jemand was weiß, her damit. Der Text sagt das nicht aus.


    Die ganze Handhabung ist neu (von gängiger Praxis kann keine Rede sein, schon gar nicht in der juristischen Beurteilung). Wenn sich alles eingependelt hat, werden wir schlauer sein, und ich würde mich freuen, wenn es sich in die Richtung entwickelt, die du vor Augen hast.

    "Hey Joy"

    Hey Joy? ;)
    Die Liste wurde in diesem Thread mehrfach verlinkt und sollte nun bekannt sein.
    Ja, der Rechteinhaber (bzw. der, der die Rechteinhaberschaft behauptet) behält sich ggf. vor, Werbung zu schalten, oder sperren zu lassen, oder seine Meinung zu ändern.
    Diese Absprachen existieren ggf. zwischen ihm und Youtube.
    Nicht abgesprochen ist, dass diese Songs für jeden zur freien Verwendung auf Youtube freigegeben sind, das müsste mit dem jeweiligen Nutzer vereinbart werden.


    Ja, wenn derselbe Rechteinhaber, der die Abspielbarkeit erlaubt, dem Nutzer Ärger bereiten würde, wäre das irgendwie widersprüchlich.
    Diese Widersprüchlichkeit nimmt ihm aber nicht die Möglichkeit, dem Nutzer Ärger zu bereiten. Für die Frage, ob er damit Erfolg hätte, wären die Verhältnisse des Einzelfalls ausschlaggebend.


    Mich würde tatsächlich ein praxisnah-nachvollziehbares Fallbeispiel interessieren


    Du und ich denken uns zusammen den Song "Hey Joy" aus, wir spielen ihn ein, haben uns die Arbeit geteilt und sind beide Urheber.
    Wir wollen damit bald an die Öffentlichkeit, uns fehlt nur noch ein Triangelspieler* - wir laden uns ein paar ein und geben ihnen zur Vorbereitung unsere Produktion.
    Ich denke: Klug wie ich bin, sag ich schonmal schnell bei Youtube Bescheid, dass wir Moneten sehen wollen, wenn das zukünftig mal einer in einem Video als Hintergrundmusik benutzt.
    Einer der Triangelspieler (TH) denkt: Ich mache mit der Produktion als Playalong mal schnell ein Video, in dem ich dazu spiele und lade es zu Youtube hoch - Titel: "Hey Joy" Cover by TriangleHero.
    Du denkst: Ich als Urheber setze TH mal schnell davon in Kenntnis, dass er unseren Song nicht einfach veröffentlichen durfte, und dass er sowas in Zukunft zu unterlassen hat.
    Ich denke: Da hast du Recht, so war das nicht gemeint, mach mal schnell, ich kenne da einen Abmahnanwalt.
    TH denkt: Ich hatte ja die Zusage von Youtube, dass alles in Ordnung ist. Außerdem ist es doch nur ein Cover, steht ja auch im Titel.
    Youtube denkt: Wir haben mit der ganzen Sache nichts zu tun, denn der Nutzer ist verantwortlich, nicht wir. Mehr, als predigen, man soll sich eine Erlaubnis besorgen, können wir auch nicht tun.
    Der Richter denkt: Jetzt muss ich mir mal schnell etwas überlegen, ich verstehe beide Seiten, aber dass pbu monetarisieren wollte, hatte ja nun wirklich nichts mit einer Lizenz zu tun ...
    ...
    Moses P. denkt: Voll gut, ich sample mal schnell die Hookline vom "Hey Joy"-Video, mixe das mit Geklimper und mach da einen Hit draus.
    Eine politische Partei denkt: Voll gut, der Hit, und freigegeben auch, die Hookline benutzen wir mal schnell als Hintergrundmusik für unsere Youtube-Wahlkampfvideos.
    Du: Tolle Wurst, pbu
    Ich: Aber ich ...


    Wenn das nicht praxisnah ist ...
    Möchte jemand die Geschichte weitererzählen?


    *Edit: Ach Mist, hätte ich Jürgens Post vorher gelesen, hätte ich den Triangelspieler JK genannt.
    Ich verstehe das Interesse an Rechtssicherheit, will ich auch. Der kann man sich aber nur konstruktiv annähern.

    Ich wiederhole mich:


    Was in der Liste steht, betrifft nur den Einigungsstand zwischen Youtube und dem vermeintlichen Rechteinhaber, das Verhältnis zwischen dem Hochlader und dem Rechteinhaber ist weiter unklar.


    Youtube prüft keine Urheberrechts-Verletzungen und trifft auch keine Aussagen darüber, darauf darfst du dich verlassen. Youtube sagt auch nicht "macht mal" (sondern "Genehmigung einholen"), und schildert in der Liste nur die eigene Umgehensweise mit den Videos (nicht die Umgehensweise der Berechtigten mit dem Nutzer). Wenn man von der Einspruchs-Option Gebrauch macht, behauptet man damit, man ist selbst berechtigt, und ggf. nicht der Antragsteller, der dasselbe behauptet. Die Verantwortung hat der veröffentlichende Nutzer laut Gesetzeslage und Youtube-AGB immer.

    Es ist in einer entsprechenden Liste bei youtube im angemeldeten Modus ja vorab ermittelbar, bei welchen Musistücken was erlaubt ist.


    Was erlaubt ist, wird dort gerade nicht gesagt. Darf ich z.B., indem ich drübertrommle, verlangsame, etc., ein Derivat herstellen und veröffentlichen?
    Dort wird darüber informiert, ob ein Video wahrscheinlich gesperrt oder monetarisiert wird, wenn ein Song aus der Liste "verwendet" wird. Mit einer jedem zugänglichen Lizenz hat das nichts zu tun, in einer solchen würde genau stehen, welche Verwendung erlaubt ist und welche nicht (Beispiel).
    Was in der Liste steht, betrifft nur den Einigungsstand zwischen Youtube und dem vermeintlichen Rechteinhaber, das Verhältnis zwischen dem Hochlader und dem Rechteinhaber ist weiter unklar.
    Zu diesem Verhältnis wird über der Liste unter "weitere Informationen" klargestellt:


    Zitat

    Grundsätzlich musst du zuerst eine Genehmigung einholen, falls du urheberrechtlich geschütztes Material in deinem Video verwenden möchtest. YouTube kann dir solche Rechte nicht einräumen. Wir können dir ebenfalls nicht helfen, die Ansprechpartner zu finden oder zu kontaktieren, die dafür zuständig sind. Falls du Fragen zur Verwendung urheberrechtlich geschützter Werke hast, empfehlen wir, dass du einen qualifizierten Rechtsanwalt zu Rate ziehst.


    Wenn Youtube mir aber persönlich mitteilt "Der Antragsteller lässt die Verwendung seiner Inhalte in deinem YouTube-Video zu", würde ich mich im Streitfall auf den Standpunkt stellen, dass ich davon ausgehen darf, dass es sich bei dem Antragsteller (der nicht ohne Grund so genannt wird) um den wirklichen Rechteinhaber handelt, und dieser meine konkrete Verwendung nicht beanstandet, insofern mich darauf berufen - auch wenn ich damit nicht auf der sicheren Seite bin.


    Diese Musikrichtlinien sind aber ein Schritt in eine gute Richtung, hoffentlich entkompliziert es sich noch.

    Na klar ist der User ist verantwortlich dafür, dass seine veröffentlichten Inhalte frei von Rechten Dritter sind.
    Daran kann abstrakt weder Youtube, noch GEMA etwas ändern, Youtube und GEMA sind nicht befugt, das Urheberrecht für alle auszuhandeln.


    Die Hotline/jede Aussage der GEMA kann sich nur auf Sachverhalte beziehen, in die GEMA auch involviert ist.
    "Ich sag mal so: Da wird Sie schon keiner abmahnen" ist herrlich unverbindlich, nur hat die GEMA doch sowieso nichts damit zu tun, ob ein Rechteinhaber jemanden abmahnen lässt oder nicht.


    Zurück zu Hajos Beispiel aus #12:

    Zitat

    Ein Beispiel: Ich komponiere einen Song mit einem lahmen Groove, der aber in meiner Stadt trotzdem ein Kneipenhit wird. Ein Drummer besorgt sich eine Kopie und spielt dazu auf YouTube ein Cover davon mit einem mitreißenden Groove ein. Das freut mich zwar, aber ein Nutzungsrecht habe ich ihm nicht gewährt und mit YouTube keinen Vertrag. Die Urheberrechte liegen bei mir und nicht bei YouTube oder beim Cover-Drummer. Dem schicke ich dann meine Rechnung. (Ob ich die beglichen bekomme, ist eine andere Frage. Eine meiner finanziellen = rechtlichen Möglichkeiten.)

    Wer will denn hier den Urheber, ob er mit GEMA was am Hut hat oder nicht, daran hindern, gegen den Drummer, der seine Arbeit benutzt, vorzugehen? Natürlich kann da Abmahnung samt Rechnung verschickt werden. Wie die Sache am Ende ausgeht, kann man vorher nicht abstrakt beurteilen.


    Die Einigung zwischen Youtube und GEMA führt dazu, dass mehr von den Inhalten abrufbar sind, die vormals mit Verwertungsgesellschafts-Vermerk als nicht verfügbar gekennzeichnet waren. "Cover konnten Sie doch schon immer hochladen" bedeutet wahrscheinlich, dass GEMA sich gegen (bestimmte oder die meisten) Covervideos sowieso nicht gewendet hat, ähnlich ist es ja auch bei Live-Videos (bestimmte oder die meisten), die man vor der Einigung im Gegensatz zu Studioversionen öfter finden und abspielen konnte. "Wenn's Ärger gibt, dann bekommt den YT für die Veröffentlichung" betrifft nur Ärger mit der GEMA (mit der Fragesteller aus der Schweiz ohnehin eher nichts zu tun haben), den Hochlader nicht erwarten müssen. Aber das bedeutet ja nicht, dass Ärger mit jemand anderem ausgeschlossen ist.


    Wer beim Veröffentlichen von Covern mit Original-"Playalong" auf Nummer sicher gehen will, steht nach wie vor vor dem Problem, dass er sich eigentlich durch einen unübersehbaren Dschungel von vertraglichen und tatsächlichen Gegebenheiten kämpfen muss, die oft der Urheber selbst nicht mehr überblickt. Die allgemeine Frage "Was ist zu beachten?" stellt den seriösen Beantworter vor die Aufgabe, das Vertragsverhältnis des Nutzers mit Google zu kennen, alle Rechteinhaber des konkreten Songs zu kennen, die Zugehörigkeit des Songs zu einer bestimmten Verwertungsgesellschaft zu kennen, die Vertragsverhältnis der Rechteinhaber mit dieser Verwertungsgesellschaft zu kennen, das Einigungsverhältnis der Verwertungsgesellschaft mit Google zu kennen, etc..


    Ich kenne die aktuellen AGB nicht, wäre aber verblüfft, wenn sie sich geändert hätten: Seinerzeit las ich sowohl bei MySpace wie auch YT, dass ich alles hochladen darf ... an dem ich auch die dazu nötigen Rechte besitze.

    Es ist auch gar nicht so einfach, die Youtube-Regularien zu kennen - wenn man versucht, sie durch Registrierung online kennenzulernen, landet man bei umfassenden Google-AGB, die jeden Kopf zum Dampfen bringen. Was in den leicht zu findenden YT-Nutzungsbedingungen (unverändert seit 2007), aber ziemlich schnell deutlich wird, ist: Der Hochlader garantiert und steht dafür gerade, sämtliche Rechte an seinen Inhalten zu haben, nur so kann er Youtube auch die Lizenz zur öffentlichen Abrufbarmachung einräumen und damit den Dienst überhaupt ermöglichen. Er ist selbst verantwortlich für alle Folgen, Youtube (wenn auch sehr um Glättung von Wogen bemüht) haftet nicht.



    Übrigens 1: Es gilt englisches Recht (Ziff. 16.6), das sich in absehbarer Zeit nicht mehr an europäischen Richtlinien orientieren muss.


    Nachdem man sich also schwindelig gelesen hat und sich nach einer einzigen klaren, Sicherheit vermittlenden Aussage sehnt, kommen 100%-Unbedenklichkeiten, die jeden Song betreffen, natürlich gelegen.


    Da mein Einstiegssatz vom ersten Post etwas zu wertend formuliert war, hab ich ihn mal geändert, damit es nicht zu Missverständnissen kommt

    Das ist gut, denn genau solche weitgehenden Aussagen sind die, die man als jemand, der komplizierte Sachverhalte scheut, im Gedächtnis behält. "Ich werde nicht ganz schlau draus, die AGB widersprechen scheinbar der Inanspruchnahme von und den Einigungsbemühungen durch Youtube, die Juristen reden um den heißen Brei, irgendeine Verwertungsgesellschaft sagt "Es wird schon nichts passieren", irgendwie können sich Urheber und Youtube ja einigen, aber wenn ich selbst mit der Sache 100%ig nichts zu tun habe, bin ich beruhigt" ... nach der Änderung aber nicht mehr draufrumreitenswert.


    Übrigens 2: Youtubes Musikrichtlinien betreffen nur die Folgen der Video-Abrufbarkeit und bieten auch diesbezüglich keine Sicherheit, wie ein Click auf "weitere Informationen" bereits vorhersagt und die dortige Suche nach dem Titel "See You Again", der dem Fragesteller gesperrt wurde, aber im Verzeichnis als Original und Cover unter "Weltweit abspielbar" läuft, belegt.


    Hoffentlich wird die Situation mal übersichtlicher.


    Edit:

    So, was mich noch interessieren würde, ist bei meinem Drum Cover von Stressed Out steht:


    In deinem Video wurden urheberrechtlich geschützte Inhalte gefunden.
    Der Antragsteller lässt die Verwendung seiner Inhalte in deinem YouTube-Video zu. Es könnten allerdings Werbeanzeigen eingeblendet werden.


    Sehe ich das Richtig, das die Verwendung rechtlich unproblematisch ist?
    Vielen Dank für Eure Hilfe

    Ich würde mich jedenfalls darauf berufen.


    Edit:
    Übrigens 3:

    Moin Swiss Drummer,


    du kannst dir auch hier Songs ziehen, die von Bands nachgespielt wurden - damit solltest du keine rechtlichen Probleme haben denk ich:


    karaoke-version.com

    Denkste. ;)
    Aus den Karaoke Version-FAQ:


    BTW, gibt es eigentlich bekannte Fälle, wo Cover-Youtuber deswegen angezeigt oder abgemahnt wurden?

    Es ist nicht viel veröffentlicht, oft sind trotz eindeutiger Rechtslage die Umstände ungewiss, wie z.B. hier.
    Den meisten Rechteinhabern scheint eine von ihnen bestimmbare Handhabung durch Youtube zu reichen. Das geht schneller, als den Uploader ausfindig zu machen und sich mit ihm herumzuschlagen. Wenn Cover-Upload-Abmahnungen aktuell besonders einträglich wären, würde es sicher mehr davon geben. Die Interessen liegen aber anders als z.B. bei Filesharing, bei Coverversionen besteht nicht eine vergleichbare Gefahr der weiteren Vervielfältigung und aus der Youtube-Verbreitung können auch Vorteile resultieren. Das ist aber alles unabhängig von der Frage, ob ein Rechtsverstoß des einzelnen vorliegt oder nicht.


    Edit: Vor den "Music Policies": http://www.nytimes.com/2013/08…ver-songs-on-youtube.html


    HIer liegt mal wieder ein krasser Gegensatz zwischen dem Aufwand des Fragestellers und dem der Antwortenden vor. Jungs, ich finde es klasse, dass Ihr so ernsthaft und ausführlich Auskunft gebt, aber manchmal seid Ihr einfach viel zu nett :huh:

    Antworten sind immer aufwändiger als Fragen, kein Grund, nicht nett zu sein. Man antwortet in einem Forum ja auch nicht nur gegenüber einem einzelnen Fragesteller, sondern gegenüber vielen geschätzten Interessierten. Die Frage ist ja auch nicht unberechtigt, der Fragesteller ist 15, möchte sich über Sachen informieren, die man in der Schule nicht lernt und kann nach guten Antworten die richtige Richtung erkennen, auch wenn's nicht einfach ist.


    Swiss Drummer:
    Ich seh grad, du hast schon zwei Drum-Covers mit Originalsongs als Playalong veröffentlicht, von denen eins (zumindest in DE und USA) gesperrt wurde. Was passiert ist: Warner Music hat Youtube gebeten, den Abruf dieses Songs nicht zuzulassen, weil nur sie darüber bestimmen wollen, wo er abrufbar ist. Die Wahrscheinlichkeit, dass so etwas geschieht, ist eher groß; dass du dafür persönlich zur Kasse gebeten wirst, eher gering. Grundsätzlich ist es verboten, fremde Lieder für die Öffentlichkeit hochzuladen. Viele solcher Videos bleiben bei Youtube abrufbar, aber der Hochlader macht das aber auf eigene Gefahr. Die Gefahr über die Sperrung hinaus: Bei Youtube ist deine benutzte IP-Adresse gespeichert. Wiz Khalifa oder WMG oder deren Rechtsanwälte könnten damit deine Wohnadresse herausfinden und dir einen Brief schicken, in dem steht "Bitte lade unser Lied nicht hoch, der Erfinder des Lieds ist dagegen." Diesen Brief nennt man Abmahnung, und weil es viel Mühe wäre, den Sachverhalt rechtlich zu beurteilen, deine Adresse herauszufinden und den Brief zu schreiben, wäre so eine Abmahnung sehr teuer. Wahrscheinlich haben Wiz oder WMG aber gar keine Lust, dir Stress zu machen. Sie dürfen entscheiden, was mit dem Video geschehen soll (wie Seitenwähler geschrieben hat), oder wie ansonsten vorgegangen werden soll.


    Manchmal kommt einem das alles albern und unangemessen und viel zu kompliziert vor, aber grundsätzlich find ich okay, dass Urheber die Kontrolle über ihre Arbeit behalten.

    Ich bin dran Drum-Covers für YouTube zu erstellen. Was muss ich beachten (Urheberrecht?)

    Klare Antwort: Ja.


    der allseits wissende DF-Jurist pbu wird hier sicherlich die inhaltliche korrekteste Antwort geben

    Danke für das Vertrauen, auch wenn die Antwort unbefriedigend war. Es hat aber auch bereits ein Jurist geantwortet:


    man kann die Frage in seiner Stammkneipe, beim Zahnarzt oder dort stellen, wo man für die Antwort bezahlt.
    Die Ergebnisse sind durchaus unterschiedlich.

    Erläuternd: Sollte sich ein konkretes Rechtsproblem ergeben, das über eine allgemeine Frage hinausgeht, sollte man jemanden fragen, der davon etwas versteht, so wie man es mit einem konkreten Gesundheitsproblem z.B. auch tut, anstatt andere Patienten zu fragen. Was nämlich dabei herauskommt, sieht man ja:


    viele verlangsamen die Cover Songs um einige Prozent, damit umgeht man wohl zumindest das Löschen des Videos

    Wenn man fragt, was man darf und was nicht, stößt man oft auf Antworten, die eine ganz andere Frage beantworten, nämlich, wie man unangenehme Folgen eines illegitimen Verhaltens umgeht.


    Youtube "erkennt" sofort nach dem Upload, ob es sich um urheberrechtlich geschütztes Material handelt und wird Dir einen entsprechenden Hinweis geben

    Das wäre schön, dann könnte man ja einfach versuchen, etwas zu Youtube hochzuladen und bekäme dann von denen ein Rechtsgutachten über Urheberrechtsbelange. Das ist natürlich nicht so, Youtube ist dazu auch gar nicht befugt. Youtube kann lediglich angeben, ob ein Algorithmus festgestellt hat, dass das hochgeladene Video potenziell zu Ärger führen könnte - ein Umkehrschluss, dass es sich bei Nicht-Angabe dieses Problems keinen Ärger geben wird, wäre fatal.


    Ich kann dir zu 100% sagen, dass solange du keine finanziellen Vorteile aus den Covern ziehst, du jeden Song rechtlich vollkommen unbedenklich covern kannst [...]
    die Anwaltsrechnungen können ihm nicht um die Ohren flattern, weil Google für den Inhalt der Plattform Youtube haftbar ist

    Hier wird es dann richtig gefährlich. Mit solchen unseriösen 100%-Informationen rennt man zielsicher in Richtung Ärger. Das ist, was Jürgen vorhersah, und auch der Grund dafür, dass Rechtsberatung Berufsangehörigen vorbehalten ist, die sich damit zugelassenerweise professionell beschäftigen.


    Ansonsten beziehe ich mich auf die Frau von der ich mein Wissen habe

    Die Frau wird sich wahrscheinlich herzlich bedanken, dass ihre Beratung öffentlich völlig falsch wiedergegeben wird und sie nun dasteht, als verstehe sie rein garnichts von ihrem Fach. Ich würde den Link mal ziemlich schnell entfernen.


    Und wie macht man es nun richtig?
    Das kann man ausschließlich im konkreten Fall beantworten. Die gestellte Frage ist vergleichbar mit "Ich will heiraten. Was muss ich beachten (Familienrecht?)"
    Der berühmte Satz "Es kommt drauf an" verdeutlicht, dass es keine Universallösung für sämtliche Problematiken eines Rechtsgebiets gibt. Zur rechtlichen Bewertung eines konkreten Vorhabens muss der Bewerter ganz genau wissen, welches Vorgehen geplant ist. Manche Urheber z.B. verfolgen ihre Rechte streng, manche weniger streng. Manchmal spielen Verwertungsgesellschaften eine Rolle, manchmal nicht. Manchmal geht es um voll nachgespielte Coverversionen, manchmal um die Nutzung von Playalongs. Manche Verstöße werden von Youtube erkannt, manche nicht, manche falsch.


    Man kann sich auch nicht danach richten, ob bereits derartige Videos ohne rechtliche Folge veröffentlich wurden, denn man weiß ja z.B. nicht, ob deren Veröffentlicher womöglich bei Berechtigten eine Erlaubnis dazu eingeholt haben.
    Und genau das ist der grundsätzliche Rat, den man allgemein und ganz ohne professionelle Rechtsberatung geben kann: Man sollte die Urheberrechts-/ Nutzungs-/ Verwertungsrechtsberechtigten ausfindig machen, sein Vorhaben schildern und sich belegbar bestätigen lassen, ob und ggf. unter welchen Umständen eine Veröffentlichung stattfinden kann. Will man sich darauf nicht verlassen, hilft nur die Einholung eines Gutachtens, das eher nicht öffentlich und nicht ohne Gegenleistung erstellt wird. Letzteres hat nichts mit Raffgier zu tun, sondern mit dem Berufsrecht des Beraters und der Wertschätzung von seriöser Arbeit, die mit Blick auf Urheberarbeit auch die gesamte Thematik des Threads betrifft.


    Ausführlicher: Drum Cover erstellen - Urheberrecht

    Charly, bei der Frage scheint niemand "hier!" zu schreien.


    Wie wär's damit, z.B. nach "Whiplash" (Hank Levy/Don Ellis) und "Caravan" (Juan Tizol/Duke Ellington) bei öffentlichen Vertriebswegen zu suchen?
    Oder welche "Stücke" meinst du?

    Ein anderes als ein relativ vernichtendes Urteil ist ja in Fachkreisen auch kaum denkbar.
    Jeder Kriminalist schüttelt beim Krimis den Kopf, jeder Arzt bei Krankenhausfilmen, jeder Sportler bei spielfilmischer Sportdarstellung, jeder Jurist bei Gerichtsdramen, jeder Wissenschaflter bei Science Fictions, jeder Soldat bei Kriegsfilmen, etc..
    Ausnahmslos, und in jedem Land dieser Welt. Wahrscheinlich auch Sexexperten bei Pornos.

    Drumming-Experten aus vielen Nationen nehmen eine furchterregende soziale Entwicklung wahr: Mehr und mehr findet eine gesellschaftliche Spaltung zwischen Befürwortern des bewährten akustischen Schlagzeugspiels und Verfechtern einer von elektronischer Klangerzeugung überzeugten Gegenbewegung statt.


    Frauke E. (Name dem Autor bekannt):
    "Etabliertes Trommeln basiert auf der Lüge, dass wohlklingende Ergebnisse für alle erreichbar seien und der lästigen, Stimmbegabung voraussetzenden Drummical Correctness bildungsnaher Schichten, die den kleinen Drummer, der sich keinen Proberaum leisten kann, unterdrücken wollen. Unterstützt werden diese von den Lügenmedien, die akustischen Schlagzeugen nach wie vor weit mehr Sendezeit einräumen als E-Drums. Aber wir kleinen E-Drummer werden nun auch mal laut und werden dafür sorgen, dass die Abgrenzungsbelange unserer in Wahrheit längst bestehenden Mehrheit gegenüber den elitären Krachmachern mit Gewalt durchgesetzt werden. Wir sind das Drummervolk!"


    Frank-Walter A. (Name dem Autor bekannt):
    "Wir sogenannten etablierten Drummer müssen zurückfinden zu einer vereinfachten Wortwahl beim Reden über Trommeln, damit auch der bildungsfernere Schlagzeuger uns wieder versteht. Bevor eine noch bedeutendere Anzahl von Wut-Drummern unsere liebgewonnene Arroganz unberechtigt kopiert und so wahrnehmbare Erfolge verzeichnet bei der intendierten Abschaffung unseres akustischen Systems, müssen wir versuchen, durch einen Synthese-Ruck in den großen Interessengemeinschaften wieder mehr die stattfindende Einbeziehung der E-Drummer-Interessen zu dokumentieren. Wir werden aber nicht hinnehmen, dass vorgeschobene E-Drumming-Belange populistisch ausgeschlachtet werden."


    Neutrale Beobachter in unparteiischen Fachgremien warnen seit Jahren vor der Zuspitzung einer musikalisch lähmenden, polarisierten Situation. Dass in anderen Interessengebieten bereits der Wandel zum Populärsynthetischen mit der Folge fortschreitender Verdrängung akustischen Musizierens stattfindet, ist unübersehbar.


    Vinnie N. (Name dem Autor bekannt):
    "Das Land der Tasteninstrumente ist seit jeher eines, dessen Entwicklungen nach einiger Latenz dazu neigen, sich auf andere Instrumentalgebiete auszudehnen. Einerseits kann man mit Wohlwollen feststellen, dass inzwischen eine breitere Masse in der Lage ist, sich überhaupt für irgendwelches Geklimper zu interessieren - andererseits erfüllt es mich mit Sorge, wie dort virtuose Pianisten zunehmend verächtlich gemacht und strikte Importstopps für traditionelle Akustikinstrumente diskutiert werden. Ein Bild darüber, welches der Lager eine Vielfalt durch eine konstruktive Koexistenz von A- und E-Instrumenten mehr ablehnt, mag sich jeder selbst machen, eine Äußerung dazu würde dem Neutralitätsanspruch meines Kommentars nicht gerecht."


    Ermöglicht wurde die vielseits als verunsichernd bis bedrohlich empfundene Situation durch zuvor fortschreitende Musik-Verdrossenheit, deren Ursprung wohl in einer generationsübergreifenden Vernachlässigung von Musikbildungs-Investitionen zu sehen ist.


    Stellvertretend Britney U. (Name dem Autor bekannt):
    "So ein akkkustisches Drum ist ja eigendlich auch voll geil und so, aber bei sowelchen weiß ich nie, wo ich leiser drehn kann und so. Ich find aber sowieso Playstation und so cooler."


    Edit hat entrolandet.

    Interessant, danke! Also macht nun die Musik an und Pfirsich depressiv, oder doch eher einfach die Arbeitsbedingungen, Zukunftsaussichten, der Druck - all diese Attribute,
    die mit dem Berufsmusiker verbunden sind? Das ist für mich schon ein beträchtlicher Unterschied, und wenn dem so ist, ein irreführender Titel...


    Was bisher fertig und veröffentlicht ist, ist Part/Phase 1 der Studie, in der zunächst festgestellt wird, dass laut Selbsteinschätzung der Musikschaffenden eine erörterungswürdige Verbindung zwischen Musikberufen und depressionsartigen Erkrankungen überhaupt besteht. Im Untertitel wird geklärt, dass eine gewisse Häufigkeit des Zusammentretens der beiden titelgebenden Schlagworte untersucht werden soll. In der Annahme, dass die Ursachen des Zusammentretens im Lauf der Studie erst erörtert werden sollen, wäre es wissenschaftlich unseriös, vermeintlich plausible Ursachen als Vorweg-These oder gar Ergebnis der Studie bereits in der Projektüberschrift vorwegzunehmen.


    Gerade im Königreich kommt aber auch mir spontan z.B. in den Sinn, wie sich bei den Olympischen Spielen 2012 sämtliche Musiker, auf denen dort ja ein gewisser Nationalstolz beruht, mehr oder weniger freiwillig ehrenamtlich betätigen mussten. Ein leitsatzmäßiges Zwischenergebnis von Part/Phase 1 der Studie lautet schließlich auch unmissverständlich "Music Helps, a Musical Career Doesn’t". Wie dieser Satz unter verschiedenen Genres und Tätigkeitsfeldern aufzuteilen ist, wird vielleicht in folgenden Phasen der Studie deutlicher.
    Ihr Titel macht das Ganze aber auch breiter zugänglich - von Musik als solcher in der Überschrift fühlen sich sicher mehr Leute angesprochen als von konkreten Existenzängsten, die es nicht nur bei Musikern gibt.


    Mein erster Gedanke zu dem Thema war auch, dass Künstler eher zu depressivem Verhalten neigen.
    Kann das sein?


    Gerade die Überschrift lässt hoffen, dass auch dies im Fortgang der Untersuchung nicht vernachlässigt wird. Ein weiteres Ergebnis könnte auch sein, dass womöglich ein überdurschnittliches Maß an Gedankentiefe, Sensibilität etc. bei Musikschaffenden vorhanden ist, welches auch zu Depressionen Neigenden nachgesagt wird. Das Zusammenspiel verschiedener Komponenten würde die Untersuchung spannender machen.


    Dann glaube ich, dass ein Mensch, der seine Leidenschaft / sein Hobby / zum Beruf gemacht hat
    sich selbst wesentlich kritischer hinterfragt als beispielsweise ein Elektriker oder ein Anwalt. Eben weil Kunst i.d.R. auch nicht mathematisch Messbar ist.


    Das ist ein interessanter und überlegenswerter Ansatz, auch wenn - aus dem Nähkästchen geplaudert - anwaltliche Tätigkeit zwar ergebnisorientiert, aber keineswegs mathematisch messbar ist. Ein Anwalt würde wahrscheinlich spontan jeden Musiker erst mal um dessen vermeintlich bestehende künstlerische Freiheit beneiden, die ihm in seinem völlig durchregulierten Arbeitsalltag komplett abgeht. Auch das kann z.B. als Hinderungsgrund für fehlende Selbstverwirklichung krank machen. Daneben wird sein Arbeitsergebnis, wie beim Künstler auch, kaum objektiv ("mathematisch", wissenschaftlich) beurteilt, sondern subjektiv nach der gefühlten Interessenlage des Auftraggebers (Rechtsstreit verloren -> schlechter Anwalt / Werk gefällt mir nicht -> schlechter Musiker - beides geläufig).


    Allgemein ist die Rezeption desjenigen, der ein Arbeitsergebnis "konsumiert", wahrnehmungsgesteuert subjektiv - das gilt nicht nur, aber insbesondere für künstlerische Betätigung - darauf könnte man sich sicher einigen. Und jeder - auch fachlich völlig Unbewanderte - hat natürlich ein Recht auf seine subjektive Wahrnehmung und Meinung über das Arbeitsergebnis.
    Wenn man sich aber verdeutlicht, dass die Würdigung einer Arbeit oft an der mehrheitlichen Rezeption gemessen wird, wird ein konkretes Kunstschaffenden-Dilemna deutlich, weil an dieser Stelle "Popularität" in's Spiel kommt. Popularität hat - in der Musik wie in der Politik ;) - nichts mit der fachlichen Qualität der Arbeit zu tun. Die eigene Tätigkeit auf die Bedienung populärer Bedürfnisse zu fokussieren, würde mehr von erfolgsorientierter Betätigung zeugen, als von fachlicher Expertise, und das birgt Konfliktpotenzial, äußerlich wie innerlich.


    Natürlich ist nicht alles, was populär ist, fachlich minderwertig, und natürlich kann man populäre Bedürfnisse auch mit fachlicher Stärke bedienen. Nur wird durch eine Bindung wirtschaftlichen Fortkommens an Popularität des Arbeitsergebnisses dem Musikschaffenden faktisch ein Teil seiner so beneidenswerten künstlerischen Freiheit gerade genommen.
    Anerkennenswertes wird zuweilen nicht anerkannt, würdigenswertes nicht gewürdigt - ich kann mir vorstellen, dass das eine Rolle spielt bei den Musikschaffenden, wenn es darum geht, wie zufriedenstellend sie ihre berufliche Tätigkeit empfinden. Außer bei der rein wissenschaftlichen Betätigung, die erfolgsunabhängig entlohnt wird, sind Musiker auf ein Feedback angewiesen, das sie oft nicht bekommen.
    Würdigendes Feedback könnte außer dem berühmten Applaus auch eine gewisse öffentliche Förderung sozialer Absicherung sein, für die interessenvertretende Organisationen wie "Help Musicians UK" sich engagieren, das könnte ein vorausahnbares Gesamtergebnis einer solchen Studie sein.


    Derweil ist mir nicht klar, was Part/Phase 2 beinhalten soll, bin gespannt.
    Edit: Gefunden, es wird - man ahnte es vielleicht - in Part 2 um Vertiefung der Ursachenforschung hinsichtlich des in Phase 1 erst einmal erkannten Zusammenspiels von Musikarbeit und seelischer Gesundheit, und in Part 3 um Lösungs-/Linderungsmöglichkeiten gehen, S. 16/17.