Beiträge von drummintom

    Ja, hier ist es die gleiche Argumentation. Solange A die Ware an B nicht übergeben hat oder sonst ein Eigentumsübergang stattgefunden hat, bleibt er Eigentümer und kann mit der Sache machen, was er will, insbesondere verkaufen. Theoretisch kann man eine Sache so oft verkaufen wie man will, jedoch kann man nur einen Kaufvertrag erfüllen. Für die anderen macht man sich Schadensersatzpflichtig. Das muss auch nicht zwingend nur auf die Höhe des von B gezahlten Kaufpreises beschränkt bleiben.


    P.S.: Jürgen fragte nach Einzelheiten:


    Grundlegend: So ein Kaufgeschäft setzt sich aus mehreren, voneinander zu trennenden Geschäften zusammen. Nehmen wir als Beispiel eine alltägliche Situation: Du kaufst ein Brötchen bei einer netten Bäckereifachverkäuferin. Sie gibt dir das Brötchen, du gibst ihr das Geld, alle sind glücklich. Hier hat sich aber eine Menge abgespielt.
    Zunächst habt ihr einen Kaufvertrag geschlossen. Der richtet sich grundsätzlich nach § 433 BGB. Der Kaufvertrag ist das sogenannte Verpflichtungsgeschäft. Ihr habt euch darüber geeinigt, dass ein Brötchen zu einem bestimmten Preis verkauft werden soll. Du hast dich verpflichtet, dass Brötchen zu nehmen und der Bäckereifachverkäuferin den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen. Sie hat sich verpflichtet, dir das Brötchen zu übereignen. Mehr ist bis jetzt noch nicht passiert. Gleichwohl habt ihr einen gültigen Kaufvertrag geschlossen.
    Um den zu erfüllen, bedarf es noch der Verfügungsgeschäfte. Hier geht es nun endlich um Übereignung.
    Ein Eigentumsübergang richtet sich nach §§ 929 ff. BGB. Gemäß § 929 S. 1 BGB ist erforderlich, dass beide Parteien sich einig sind, dass Eigentum übergehen soll, dass die Sache übergeben wird und dass der Veräußerer auch berechtigt war, über das Eigentum zu Verfügen. Das heißt, du bist dir mit der Verkäuferin darüber einig, dass das Eigentum an dem Brötchen auf dich übergehen soll. Sie übergibt dir das Brötchen und darf das auch. Jetzt erst hast du Eigentum an dem Brötchen erworben.
    Das gleiche passiert jetzt umgedreht mit dem Geld.
    Besitz ist etwas anderes als Eigentum, nämlich die tatsächliche Sachherrschaft, das heißt, du hast die Sache in Händen und kannst tatsächlich über sie verfügen. Geregelt ist der Besitz in den §§ 854 ff. BGB.
    Besitz und Eigentum müssen auseinandergehalten werden. Der Besitz ist relativ schwach. Man kann ihn leicht erwerben, aber auch wieder verlieren. Wie gesagt, maßgeblich ist die tatsächliche Sachherrschaft. Nur hat derjenige, der Besitz hat, noch lange kein Eigentum.
    Nehmen wir an, du leihst mir ein Becken. So lange du es noch hast, bist du Eigentümer und Besitzer. Wenn du es mir in die Hand gibst, dann werde ich Besitzer. Dein Eigentum hast du deswegen aber nicht verloren. Hierzu ist ein Eigentumsübergang gem. §§ 929 ff BGB erforderlich. (Mal ganz abgesehen davon, dass du weiterhin mittelbarer Besitzer am Becken bleibst, aber das führt zu weit...)
    Wie du siehst, passiert bei so einem Kaufvertrag ganz schön viel, wobei das meiste stillschweigend durch schlüssiges Handeln geschieht.
    Eigentum und Besitz sind zwei grundverschiedene Dinge und müssen auseinandergehalten werden.
    Außerdem ist bei einem Kaufgeschäft zwischen Verpflichtungs- und Verfügunsgeschäft zu unterscheiden und strikt zu trennen.


    Ich denke, dass sollte dir erstmal reichen. Bei weiteren Fragen stehe ich natürlich gerne zur Verfügung.

    Ein Rechtsstreit würde sich hier in keinem Fall lohnen. Der Verkäufer kann dir die Becken nicht mehr verschaffen und muss das auch nicht. Er ist nur verpflichtet, dir Schadensersatz zu leisten, und zwar in Höhe des Kaufpreises. Den will er dir auf jeden Fall erstatten, also nimm das Geld und verbuche das Ganze unter Erfahrung!
    Beim nächsten Mal solltest du dich dann mehr kümmern.


    P.S.: Nur, weil du etwas kaufst und es bezahlst, ist es noch lange nicht deins. Aber das wird dir ein Jurist deiner Wahl gerne erklären...


    €dith meint: Eigentum hattest du auch noch nicht. Für den Besitz wäre die tatsächliche Sachherrschaft erforderlich (= du hälst die Becken in Händen). Für das Eigentum ist ein weiteres Rechtsgeschäft nötig, dass als Voraussetzung die Übergabe hat. Die ist aber in deinem Fall gescheitert. Somit hast du weder Besitz noch Eigentum erworben.
    Und einer der Vorredner hat recht: Wenn er sein Set bei dir unterstellt und du es weiterverkaufst, hat er keinen Anspruch mehr auf das Set. Der Schadensersatz, den du in dem Fall leisten müsstest, richtet sich nach dem Geld, dass du für das Set bekommen hast. Eventuell könnte hierfür auch mal der Restwert des Sets entscheidend sein, wenn du weit unter Wert verkauft hättest.

    Zitat

    dann spiel es solange erst mal in dem Tempo, wo di e Abfolge stimmt und steiger dann...


    Ich übersetze das Mal: Fang an, die Schlagfolge in langsameren Tempi zu üben. Wenn du das sauber hinbekommst, steigere langsam das Tempo.


    P.S.: Ich finde es etwas vermessen, nach 3,5 Jahren zu behaupten, man könne gut Doublebass spielen. Wie dein Problem unzweifelhaft zeigt, kannst du es ja gerade nicht. Aber das nur am Rande...



    Edith hat lieber noch ein bisschen hervorgehoben. Bevor wieder irgendwer was nicht versteht oder weiß, was gemeint ist. ;) :D

    Ich reihe mich mal in die Reihe der Leute ein, die das Gespielte genial finden, aber nicht verstehen, was du da gemacht hast. Insbesondere das HiHat-Gedengel zum Schluss hat es mir angetan.
    Und Matz: Hab ich dich da zwischendurch etwa lächeln sehen?!? Ich wusste gar nicht, dass du sowas auch kannst.... :D

    Ich kenne das als Open-Stage-Abend im Momo in Rostock.
    Situation war hier, dass eine Band eröffnet hat und anschließend die Bühne freigegeben wurde. Man musste sich dann als Band anmelden und durfte dann 3-4 Lieder spielen. Hin und wieder waren dann auch Solokünstler auf der Bühne.
    Hauptsächlich spielten im Momo Jazzbands mit professionellen und semiprofessionellen Musikern. Meine Punk/Rock-Kombo viel also schon ziemlich auf.
    Lustig fand ich, als ich einen Solokünstler spontan begleitet habe, worüber der sich sehr gefreut hat. Echte Jams kamen aber an diesen Abenden nie zu stande.
    Außerdem war die Organisation sehr mäßig. In den Pausen wurde nie Musik gespielt, worunter die Stimmung meist sehr litt. Allerdings konnte man so mit einem Tisch, einem Paar Sticks und ein paar Gläsern als improvisierten Drumset den ganzen Saal unterhalten ;)

    Genau das eben nicht. Der Verkäufer hat sowohl in der Überschrift als auch im Text eindeutig gesagt, dass nur der Tomhalter verkauft wird.
    Man darf halt nicht nur auf das Bild gucken. Hätte der Verkäufer in der Überschrift nur TD-20 zu stehen gehabt und dann irgendwo im Text versteckt, dass es nur den Halter geben soll, sähe die Sache natürlich anders aus.
    Aber so hat er wohl keine Chance.

    Danke grilled.
    Die Antwort ist aber wirklich bemerkenswert. Er hat es tatsächlich geschafft, nicht ein einziges Mal auf die Vorwürfe einzugehen. Vielleicht sollen die "Opfer" denken, dass er ja die komplette Kritik veröffentlicht und Herr Figge wohl ein bemitleidenswerter dummer armer Schlucker ist, der nur neidisch auf das Angebot ist und es deshalb runtermacht.
    Ist schon ein starkes Stück vom Verkäufer...

    Zitat

    SPIEGEL ONLINE - 26.10.2004


    Vielleicht ist dir entgangen, dass der Text von 2004 ist. Es könnte ja sein, dass der Spiegel gerne etwas Geld hätte, wenn man in seinen Onlinearchiven wühlt... :rolleyes: ;)

    Hmm, ich hab jetzt meine Planung für Juli nicht im Kopf, würde aber auch erstmal großes Interesse bekunden. Ich würde aus Leipzig kommen...
    Mal gucken, ob die Finanzen das Abenteuer zulassen...



    €dith: Rechtschreibteufel verjagt...