Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst

  • @Psycho + JC
    Ihr verwechselt das Steuerrechtliche mit dem Arbeitsrechtlichen! Eine Nebentätigkeit MUSS, unabhängig von der Höhe der Einkünfte, beim Arbeitgeber zumindest angezeigt werden.
    Hier stellt sich die Frage ob eine künstlerische Tätigkeit ausübt oder nicht. Wenn er nämlich beim Arbeitgeber eine Genehmigung einholen muss, dann kann dieser durchaus ablehnen wenn er der Meinung ist Guidos Nebentätigkeit könne sich negative auf seine Arbeitsleistung auswirken.


    guido
    Ich würde die ne künstlerische Tätigkeit anzeigen. Wenn´s dem AG nicht ausreicht, kann er einen Antrag immer noch einfordern.


    Anm.: Im BAT wird oft auf Regelungen des jew. Beamtenrechts verwiesen. Warum auch das Rad neu erfinden, schließlich arbeitet man ja auch zusammen. ;)


    Jochen

  • Wer viel fragt bekommt viel Antwort! Oftmals ist die Antwort abhängig vom Verhältnis zum AG.
    Ich habe lange Jahre im öffentlichen Dienst gearbeitet, parallel dazu in einer Schrauberstätte, ich habe es nicht angezeigt, denn wenn mein AG mir das untersagt und ich mich dem Verbot wiedersetzt hätte, hätte ich mich eines "Dienstvergehens" schuldig gemacht!


    Frage nicht, tue es!


    Cat

  • Als Schlagzeuger nimmst Du nur am Rande am musikalischen Geschehen der Band teil. Hiermit stellt sich die Frage, ob es sich beim Trommeln um eine künstlerische Tätigkeit handelt.
    Bei Justizvollzugsbeamten und Polizisten gibt es meines Wissens eine zusätzliche Regelung. Da der kontrollierte Schlagstockeinsatz zu den berufsüblichen Tätigkeiten gehört, ist das Schlagzeugspielen unbedingt genehmigungspflichtig. Es dürfen aus der Tätigkeit keine Einnahmen erzielt werden, dafür gibt es aber einen Freizeitausgleich.
    Des weiteren bitte ich zu beachten, das für Beamte des Bundes und des Landes, sowie für Angestellte des öffentlichen Dienstes auch für die Ausübung künstlerischer Tätigkeiten das Gesetz der Schwerkraft in voller Härte greift. Ausnahmeregelungen sind imho nicht vorgesehen.


    Ich hoffe, ich war nicht allzu hilfreich.
    Um offtopic zu bleiben: In Bremerhaven wurde vor ein paar Jahren einem Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes gekündigt. Er ist während er krankgeschrieben war, öffentlich als Musiker aufgetreten. Das Amtsgericht Bremerhaven hat die Kündigung als nichtig erklärt. Das durch das Grundgesetz garantierte Recht auf freie Ausübung der Kunst war dem Richter wichtiger als das Arbeitsrecht.
    Yeah 8) Grundgesetz rulez (Sollte man öfter mal lesen)


    Grus
    Knautschke


    http://www.ramblinbluesband.de
    Wer Blues nachmacht oder verfälscht, oder verfälschten oder nachgemachten Blues in Umlauf bringt, wird mit Karl Moik nicht unter 12 Sendungen bestraft.


    http://www.rockcyclus.de
    Lichtet den Gesetzesdschungel: Weg mit den Naturgesetzen.

    Einmal editiert, zuletzt von Knautschke ()

  • Hallo Guido,


    das Telefonat mit meinem Vater ergab:


    Zeige Deinen Nebenerwerb als künstlerische Tätigkeit an.
    Eine Genehmigung des Dienstvorgesetzten ist, seiner Meinung nach nicht notwendig, alleine durch diese Anzeige aber setzt Du Deinen Dienstvorgesetzten oder aber Deine Dienststelle in Zugzwang.
    D.h. sollte die Anzeige nicht ausreichen, wird Dich Dein Dienstherr auffordern einen Antrag auf Genehmigung eines Nebenerwerbs nachzureichen.
    D.h. bis Du weiteres auf Deine Anzeige von Deinem Dienstherrn hörst, bist Du auf der „sicheren Seite“.
    Dein Dienstherr hat Dir gegenüber als Beamter eine Fürsorgepflicht, was bedeutet, dass er Dich nicht ins „offene Messer“ rennen lassen darf.


    Zum Grundsatz:
    Verwechsele nicht Nebentätigkeit, mit Nebenerwerb.


    Eine Nebentätigkeit ist eine dienstliche Tätigkeit die aus dienstlicher Veranlassung während oder nach dem Dienst geleistet wird und die nach bestimmten Stundensätzen Vergütet wird.


    Ein Nebenerwerb oder nebenberufliche Tätigkeit ist eine Tätigkeit, die mit dem Dienst in keinem Zusammenhang stehen darf und bei der geprüft werden muss, ob sich die dienstliche Tätigkeit mit dem Nebenerwerb verträgt.


    Bsp.: Ein Bauingenieur als Beamter in der Baugenehmigungsbehörde, kann nicht nebenbei als Planverfasser für eine Baumaßnahme tätig sein, die in der gleichen Behörde, möglicherweise von ihm selbst, geprüft wird.


    Durch die Prüfung und Genehmigung des Nebenerwerbs will der Dienstherr sicherstellen, dass eine Korruption ausgeschlossen wird, oder dass das Gebot der ganzen Hingabe zu dem „Beruf“ des Beamten verletzt wird.
    Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn die Einkünfte aus dem Nebenerwerb höher sind als das monatliche Einkommen als Berufsbeamter.
    In Hessen gilt grundsätzlich die Regel, dass 1/5 der wöchentlichen dienstlichen Arbeitszeit für den Nebenerwerb nicht überschritten werden darf. Das hieße, bei einer 40/41 Stundenwoche währe dies max. 8h wöchentlich für den Nebenerwerb (Probezeiten eingeschlossen).


    Ich hoffe das hilft Dir weiter.


    Liebe Grüße
    Christian

  • worf
    Sehr gut recherchiert! :D


    Weil aber jeder immer auf dem Beamten rumhackt: Guido ist Angestellter, für ihn gilt der BAT (=Bundesangestelltentarifvertrag). Er würde also keinen Verstoß gegen das Dienstrecht sondern gegen das Arbeitsrecht, bzw. den abgeschlossenen Arbeitsvertrag und den damit verbundenen Pflichten und Rechten verstossen.
    Ist ein kleiner aber feiner Unterschied! Dem Beamten kann nämlich nicht gekündigt werden, es können nur disziplinarische Maßnahmen erhoben werden. Dem Angestellten dagegen kann Abgemahnt und, bei Wiederholungstaten, gekündigt werden.


    Sorry, ist nicht besserwisserisch gemeint, aber ich habe 4 Jahre lang in der Personalabteilung einer Stadtverwaltung gearbeitet und habe durchaus auch schon einige Anträge auf Nebentätigkeit bearbeitet. ;)
    Ich glaub irgendwo da im hintersten Kopf is noch ne Kleinigkeit übriggeblieben. :D


    Jochen

  • Hallo zusammen,


    ich habe mich gerade noch einmal mit meinem Vater unterhalten und der meinte, dass oben beschriebene Procedere ist dasselbe.
    Auch gegenüber seinem Angestellten hat ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes eine Fürsorgeverpflichtung, so dass sich dort kein nomineller Unterscheid ergibt.


    Selbst wenn Guido mit seinem Arbeitgeber Schwierigkeiten bekommt, ist das Procedere bezüglich der von Dir erwähnten Abmahnung und Kündigung (in etwa) das Gleiche.
    Hier kann Guido gegen eine Abmahnung oder Kündigung eine Kündigungsschutzklage erheben, bei der es dann in einer möglichen Verhandlung nur um Fakten geht und die sind letztendlich - egal ob Beamter oder Angestellter - die gleichen.


    Nachzutragen währe noch, wenn Guido seinen Nebenerwerb als Musiker anzeigt, soll er sich den Eingang der Anzeige beim Arbeitgeber bestätigen lassen, damit er etwas in den Händen hat, wenn es um die Frage geht ob er den Nebenerwerb gemeldet hat oder nicht.
    In diesem Falle kann sich der Arbeitgeber nicht herausreden, er hätte etwas nicht gewusst oder erhalten. Letztendlich ist es so, dass der Arbeitgeber, der stärker Partner in dem Vertragsverhältnis, eine Personalabteilung hat, die in aller Regel über bessere Rechtskenntnisse verfügen muss, als der Angestellte selbst.


    Gruß
    Christian

  • Hallo!


    Vielen Dank, vor allen an Worf, für Eure Gedanken und Antworten.


    Mein Rechtsanwalt (Fachanwalt für Arbeitsrecht) hat sich der Sache auch noch mal angenommen (er muss es ja auch ausbaden wenn es schief geht...).


    Da ich bereits eine Nebentätigkeitsgenehmigung habe, die ich wegen Auflösung der Geschäftstätigkeit zeitgleich zurücknehmen lassen wollte, hat er mir empfohlen eine gleich wieder eine gewerbliche Nebentätigkeit nach §79 HBG zu beantragen. Da der zeitliche Aufwand gleich ist und auch die neue Tätigkeit nicht im Konflikt mit meinen dienstlichen Obligenheiten steht, könne man mir die Genehmigung nicht verweigern.


    Die Möglichkeit nur eine Anzeige einer künstlerischen Tätigkeit nach §80 HBG zu machen, sieht er nicht gegeben, da man nach diesem Paragraphen unter einer solchen Tätigkeit etwas anderes zu verstehen habe als in meinem Falle die Tätigkeit in einer kommerziellen Tanzkapelle. Der Personalservice meines Arbeitgebers würde höchstwahrscheinlich auf einen Antrag auf Genehmigung bestehen. Um Konflikte zu vermeiden, solle ich diesen gleich stellen, Ablehnen könnem man mir das aus oben genannten Gründen nicht so einfach.


    Nun ja, der Antrag ist in der Post und ich harre der Dinge, die da kommen. Ich werde Euch über das Ergebnis auf dem Laufenden halten.

  • Hallo!


    So, meinem Antrag auf Genehmigung einer gewerblichen Nebentätigkeit als Musiker wurde im gewünschten Umfang entsprochen.


    Vielen Dank an alle, sich sich beteiligt haben.

  • Zitat

    Original von Guido Reichert
    So, meinem Antrag auf Genehmigung einer gewerblichen Nebentätigkeit als Musiker wurde im gewünschten Umfang entsprochen.


    Herzlichen Glückwunsch...
    na dann viel Spaß bei legalen ABROCKEN ;) :D


    Gruß
    Christian

    Einmal editiert, zuletzt von worf ()

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