Beiträge von pbu

    Die sind alle nicht lieferbar. Kein Mensch hier kennt alle Modelle von Dixon, Gibraltar und Yamaha.
    Vorschläge wurden ja schon oben gemacht. Von anderen kommen dann andere Vorschläge, dann bist du so schlau wie vorher.
    Alle Modelle dürften mutmaßlich dazu taugen, ein Becken dranzuhängen. Viel falsch machen kann man da kaum.
    Teste doch einfach einmal einen dir auf den ersten Blick sympatischen Ständer. Wenn er Schwächen hat, nimm nächstes Mal ein anderes Modell.
    Bei 50€-Investitionen sollte so ein Vorgehen vertretbar sein.

    Aus insgesamt 29 Drum-Sounds lassen sich 6 benutzerdefinierte Drum-Kits erstellen, die automatisch gespeichert werden.


    Das steht tatsächlich in allen Kirstein-Beschreibungen, dadurch dürfte sich das Thema "Kaufen und Testen" bereits erledigt haben.

    Ich zitiere noch einmal die Frage:

    Ich [...] habe vor meine eigene Schule mit teils eigenem Unterrichtsmaterial zu gründen. [...] Ich [...] würde gern 2-3 Seiten mit Übungen [aus Stick Control] anbieten können [...]: Zb. dachte ich mir die ersten 13 Schlagfolgen, ganz am Anfang des Buches zu nehmen. [...] Darf ich das [...], ohne Angst haben zu müssen? [...] Hab ich innerhalb Deutschlands überhaupt was zu befürchten? [...] Ich will [...] nicht [...] verklagt werden können!


    Es handelt sich um eine Frage nach aktuell in Deutschland gültigem Urheberrecht.
    Es ist eine Rechtsfrage, nicht eine Umsetzungskulturfrage.
    Chinesisches, nordkoreanisches Recht und auch churfürstliches Landrecht sind für die Beantwortung unerheblich.
    Einschlägig ist v.a. das deutsche Urheberrechtsgesetz (UrhG).


    Der Fragesteller möchte eine Schule gründen und sein Unterrichtsmaterial zu Erwerbszwecken einsetzen.
    Innerhalb des UrhG ist also nach Regelungen zu suchen, die eine Vervielfältigung nicht nur für privaten Gebrauch und zu Unterrichtszwecken betreffen.
    Z.B. § 53 UrhG handelt von sowas. In dessen Absatz 3 steht etwas von Bildungseinrichtungen, in Abs. 4 steht etwas von Werken der Musik.
    Der Rechtskundige wusste es sofort, dem Laien wir jetzt klar: Die Frage ist nicht ganz einfach zu beantworten.
    Handelt es sich bei den Übungen um Werke? Oder um kleine Teile eines Werkes?
    Handelt es sich bei dem Material um Vervielfältigungen? Oder sogar um eine Verbreitung? Veröffentlichung?
    Handelt es sich bei dem Geschäftsvorhaben um eine Schule? Oder um eine Einrichtung der Berufsbildung?
    Selbst in Schulen dürfen Kopien von Noten nur mit Einwilligung des Berechtigten benutzt werden? Wie ist das mit dem Abschreiben (engl.: "copy")?
    Wer ist überhaupt der Berechtigte? Sitzt der in den USA, oder hat der eine Berechtigung nach Deutschland verteilt?


    Der Fragesteller möchte keine Angst haben, verklagt werden zu können.
    Ob man verklagt wird, ist immer die Entscheidung des Klägers, da kann man die Angst höchstens mininieren.
    Was passiert denn im Fall einer Klage? Kann man sich vielleicht auch im Vorfeld an den "Berechtigten" wenden, um so eine Klage zu vermeiden?
    § 106 / § 108a UhrG: Droht vielleicht sogar Gefängnis?


    Manche Anwälte haben in diese Thematik mehrere Jahre ihrer Ausbildung und mehreres Geld in Literatur investiert. Fragen von Musikschulinhabern sollen die besonders gern beantworten.
    Grundsätzliches darf aber auch hier verraten werden:
    Urheber sind oft eitle Leute. Sie hassen nichts mehr, als dass ihr geistiges Eigentum ungefragt von anderen verwertet wird. Gleichzeitig sind viele auch stolz, wenn auf ihr Werk hingewiesen wird und erteilen ihre Einwilligung gern. Die Einholung einer solchen sollte nicht aus Angst, sondern aus Wertschätzung erfolgen.

    Ich füge hinzu:


    0.* Hart Dynamics "Ecymbal" 14''


    * Ganz klar nulltens, 0.a) Fläche, 0.b) Rand. Plastikscheibe halt. Danach kommt sehr lange nichts.

    Das ist eine klare entscheidung des Gerichts das man zu bestimmten Zeiten üben darf.Lese den Artikel doch mal richtig durch.


    Natürlich habe ich den Artikel gelesen.


    Das Gericht sagt keineswegs, dass man zu bestimmten Zeiten üben darf.
    Es sagt:
    Entgegen einer bestimmten amtsgerichtlichen Entscheidung
    darf in einer bestimmten Wohngegend in Rheinland-Pfalz
    ein bestimmter Schlagzeuger
    in einer bestimmten, "geringfügigen" Lautstärke
    zu bestimmten Zeiten üben,
    ohne dass ein bestimmter Nachbar,
    beim dem mit geschlossenen Fenstern ein bestimmter, "kaum hörbarer" Lärmpegel herrscht,
    denken sollte "den kann ich bestimmt erfolgreich verklagen".


    In anderen Konstellationen gilt anderes.

    Vielleich hilft Das ja schon weiter.

    Allgemein eher nicht, hier wurden in einem konkreten Fall konkrete Feststellungen getroffen und eine konkrete Entscheidung zu einem konkreten Bußgeldbescheid herbeigeführt.


    Auch Das ist sehr interessant

    :thumbup: Sehr lustiger Artikel:

    Zitat

    [Das] Poppen [gehört] zur Kunsausübung


    Unbestimmte Rechtsbegriffe wie "erheblich", fehlende Objektivierbarkeit von "Gestört-Fühlen", verschiedene kommunale und vertragliche Regelungen usw. machen es einfach unmöglich, eine allgemeingültige Aussage darüber zu treffen, in welchem Fall mit Ärger zu rechnen ist und in welchem nicht.
    Trotzdem ist es hilfreich, die im Internet auffindbaren, gesammelten Pamphlete im Hinterkopf zu haben, um für die beste Lösung, nämlich eine einvernehmliche Absprache mit den Nachbarn, Argumente bereit zu haben. Manchmal hilft dabei auch empatisches Hineinversetzen, gepaart mit einem auf Vernunft basierenden, unopportunistisch hinterfragten Rechtsempfinden, soweit beidseitig möglich.

    Ich mags nicht leiden.
    Finde es alles andere als zeitlos, der technisch vorhandene Unterschied zu Billig-E-Drums wird optisch zu wenig deutlich.
    Die Alternative, sich in technischer Hinsicht des wohl unbestitten guten Moduls zu bedienen und sich den Rest anders zusammenzustellen, soll rein Cymbal-mäßig an (Abwärts- ;)) Kompatibilitätsdefiziten scheitern, insofern ist jedenfalls mein Interesse bisher sehr begrenzt.

    Hallo Klipp,


    für NRW gibt es hier außer dem BImSchG (Bundes-Immissionsschutz-Gesetzes) die Regelungen des LImSchG (Landes-...) und insbesondere die "Freizeitlärmrichtlinie".
    Eine sehr gute Zusammenfassung findet sich hier: http://www.umwelt.nrw.de/umwel…m/freizeitlaerm/index.php
    Die 70 dB(A) sind dort für Industriegebiete durchgehend als Immissionsrichtwert vorgesehen. Im Einzelfall offene Fragen sind allerdings z.B., wer für eine solche Messung zuständig ist, wo gemessen wird, usw..
    Die Polizei hilft da nicht weiter, die kommt nur pflichtgemäß, wenn sich jemand gestört fühlt - auch im Industriegebiet. Sie misst keine Richtwerte, sondern prüft rein subjektiv und überschlägig die Plausibilität der Beschwerde.
    Klärender Ansprechpartner ist das örtliche Ordnungsamt, eine dort schriftlich eingeholte Auskunft wäre z.B. etwas, was man den Polizisten vorlegen könnte.


    Für RP dürfte ähnliches gelten.