Bei jedem neuen Gesetz folgen erst einmal Streitigkeiten um dessen Auslegung.
Ohne das tiefgehend geprüft zu haben, nehme ich hablwissend an, dass sich im Bereich des Musik-Unterrichts im Ergebnis außer einer Verfahrensvereinfachung nicht viel ändern wird.
Bisher war das wichtigste Kriterium wohl die Eignung des Unterrichts, zumindest zur Vorbereitung eines wissenschaftlichen Abschlusses beizutragen. Das wurde im Einzelfall von Einrichtung zu Einrichtung bewertet und hing grundsätzlich auch vom akademischen Grad der Lehrperson ab. Kompliziert wurde es z.B. bei mehreren Lehrkräften, von denen einige diplomiert waren und einige freie Mitarbeiter z.B. nicht. Man musste dem Finanzamt klarmachen, warum dies dem Kriterium der Vermittlung eines anerkannten Bildungsziels nicht im Wege stand. Das Problem, Schülern oder Eltern erklären zu müssen, warum der Unterricht bei noch nicht fertig ausgebildeten Lehrkräften teurer sein soll, war dagegen für die steuerliche Einstufung unerheblich.
In der Argumentation gegen das neue Gesetz hört es sich so an, als ob die Umsatzsteuerpflicht für Musikunterricht erst jetzt eingeführt werde, was die Diskussion extrem verzerrt.
Es dürfte nach wie vor auf die Eignung des Unterrichts ankommen, nicht auf die Ausgestaltung durch den Schüler im Einzelfall, der ja auch in staatlichen Schulen die Möglichkeit hat, Unterricht ohne konkretes Ziel einer Berufsvorbereitung als reine Freizeitgestaltung zu genießen. Beruhigend könnte sich die Tatsache auswirken, dass sogar akademisch vermittelte musikalische Früherziehung in diesem Zusammenhang bisher nicht als reiner Freizeitspaß für die Kleinen angesehen wird. Das neue Kriterium "festliegender Lehrpläne" dürfte recht einfach zu dokumentieren sein.
Ein großer Teil des Privatunterrichts ist schon wegen der Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung nicht betroffen.
Gegen die Umsatzsteuerpflicht im Bereich des Flirt-Unterrichts wird mehrheitlich wenig einzuwenden sein. Im Vergleich zum akademisch vermitteltem Musikunterricht werden die grundsätzlichen Extreme der Beurteilung deutlich, welche Bildungsangebote umsatzsteuerfrei sein sollen, und welche nicht. Zwischen den Extremen werden sich wie bisher einige Streitigkeiten ergeben, die im Ergebnis auch mehr Klarheit schaffen könnten.