Der Wikipedia-Artikel verrät uns allerdings nicht, wer beim Finanzamt als Musiker angesehen wird und wer nicht.
Die Frage beantwortet sich mit etwas Rechtskenntnis ganz wie von selbst.
Die im Grundgesetz verankerte Kunstfreiheit gebietet dem Staat jeden Eingriff zu unterlassen, sofern er nicht zum Schutz anderer Grundrechte erforderlich ist. Kunst ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts alles, was mit den Mitteln der Kunst hergestellt wird. Also ist jegliches gekritzel malerei - eine Kunstkritik darf nicht angewandt werden, um festzustellen, was Kunst ist. Dasselbe gilt für Musik - jedes noch so üble Geschraddel ist per se erstmal "Kunst".
Kunstfreiheit schützt den Werkbereich (was für Schandtaten sind das ergebnis meiner künstlerischen Schöpfung) und den Wirkbereich (wie verhalte ich mich, um mein kunstwerk zu schöpfen.
Es darf z.B. nur in den Werkbereich des Künstlers eingegriffen werden, wenn andere Grundrechte, wie z.B. Belange des Jugendschutzes es erfordern (dann darf aber auch ein werk nicht verboten werden, sondern eben u.U. nur vor volljährigen aufgeführt werden. (z.B. ein Auftritt der Rockgruppe Genitorturers mit SM-Porno-Show)). In den Wirkbereich darf mit solchen Begründungen auch eingegriffen werden - aber eine Gängelung durch das Finanzamt ist gänzlich ausgeschlossen.
Es gibt aber nicht so was wie ein Musikhandwerk (es gibt aber so was übles, wie Musikanten das ist aber jetzt ein anderes Thema) - bei anderen Kunstarten kann es ja mal vorkommen, dass sich Gewerberecht einmischt - z.B. bei Kunsthandwerkern - aber eher so, dass ein Handwerker, wie beispielsweise ein Schreiner, dessen Stühle Designobjekte sind, als Kunsthandwerker von den Gängelungen der Handwerksordnung befreit werden kann und so aus dem Bereich "Gewerbe" in den Bereich "Kunst" entflieht - für Musik jedenfalls gilt immer: Kunst. Somit aber auch immer freier Beruf.
Wer aber garnicht musiziert, sondern für sein Geld nur unterrichtet, macht ja gar keine Musik und damit auch keine Kunst. Genauso müssen Künstler, die ein eigenes Label und einen eigenen Musikverlag gründen leider damit leben, dass dies gewerbliche Tätigkeiten sind. Getrennte (nicht doppelte) Buchführung wäre hier zur Abgrenzung aber machbar - es wird ja eigentlich keine Gewerbesteuer aus freiberuflichen "Kunst-Einnahmen" geschuldet.
Und ist das Finanzamt überhaupt verfassungsgemäß?
Die beste aller Fragen.