Also ich schmeiß einfach mal die Schönheit hier in die Runde:
Mmh, 13". Weiss nicht, wenn es "Allround" sein soll, eher 14", oder?
Also ich schmeiß einfach mal die Schönheit hier in die Runde:
Mmh, 13". Weiss nicht, wenn es "Allround" sein soll, eher 14", oder?
Ist es nicht herrlich, wie man sich an einer so simplen Frage wieder mal nach Herzenslust wund diskutieren kann?
Ich bin dabei
fwdrums
Ja, der Thread macht richtig Spass.
Wo jetzt auch noch die Black Beauty in den Ring geworfen wird: Wie sieht es denn da mit Kopien anderer Hersteller aus?
...Gehört eigentlich in JEDE Trommelsammlung...
Führ mich nicht in Versuchung...
Hi BuddyRoach,
wer hat in welcher Sticks einen Artikel hierzu geschrieben?
thx
fwdrums
Herr Vogelmann in Sticks 04/2008. Titel: "Wer gut schmiert, der gut fährt". Wenn Du "Click&Buy" hast, kannst Du den Artikel für 0,80 Euro runterladen.
fwdrums: Konntest Du beide (also die Ludwig und die Pearl) schon mal miteinander vergleichen? Gibt es da hörbare Unterschiede?
Hast Du denn schon die grundlegenden Dinge eingegrenzt bzw. hast Du da schon Vorstellungen:
1. Kesseltiefe & Kesseldurchmesser. 14"x5,5" dürfte so ein "Allround"-Maß sein.
2. Bei Holzkesseln die Anzahl der Lagen.
3. Gussreifen oder normaler Stahlspannreifen.
4. Material. Ahorn und Messing gelten ja als Allround-Material. Obwohl da ja nicht unbedingt was heißen muss.
Andere sehr entscheidene Dinge wie Fellsorte, Teppich und Stimmung kannst Du ja selbst beeinflussen.
Muss ja auch kein Hi-End-Set sein. Das wäre mir, wenn ich denn so etwas besitzen würde, für den Proberaum zu schade.
Wo hier soviel von den EC-2 von Evans die Rede war, die gibt es doch jetzt auch als einlagige Version (?) Meine ich jedenfalls. Hat damit schon jemand Erfahrung?
Mmh, mir ging es vor 2 Jahren ähnlich. Ich habe mir dann ein so genanntes Bilig-Set plus gebrauchte Becken gekauft. Für das erste halbe Jahr war das dann auch o.k. , aber dann...
Es kam dann der Punkt, wo ich mit diesem Set nicht mehr zufrieden war und ich mir ein besseres, gebrauchtes zugelegt habe. Vielleicht kann Dir das auch passieren. Ich finde es persönlich auch schön, wenn man "nur" zu Bandprobe auch was gutes am Start hat an dem man sich erfreut. Schliesslich bringt die Bandprobe ja auch Spass, oder sollte sie zumindest. Kommt natürlich immer auf die individuelle Situation und Sichtweise jedes einzelenen an, nicht zuletzt auch auf den Geldbeutel. Was ich damit sagen will, überlege Dir ob Du Dir jetzt ein komplettes Set kaufst, welches Deinen Ansprüchen vielleicht nach einiger Zeit nicht mehr genügen wird. Immerhin hast Du ja ein Super-Set zu Hause stehen. Dieser Unterschied wird Dir dann vielleicht schnell bewusst und es könnte Dich evt. stören. Eine Alternative wäre vielleicht vorhandes mit günstigen, gebrauchtem zu kombinieren. Nach und nach könnte man dann die Sachen gegen besseres austauschen wenn man will und das nötige Kleingeld dafür gespart hat. Dann hat man nach und nach immer wieder Freude an schönen Dingen die einen auch noch zusätzlich motivieren können.
Das ganze ist natürlich eine finanzielle Frage. Wenn Du Dir allerdings bei ebay eine Snare oder meinetwegen eine HiHat zulegst, kannst Du diese später sicher ohne grossen Verlust wieder in der Bucht oder besser hier vertickern.
Ich habe das mit meinen Becken damals auch so gemacht. Den Kauf des "Billig-Sets" würde ich allerdings nicht wiederholen.
Also die Frage gewerblich hat sich bei uns noch nie gestellt, mach ca. 30 Jahre Covermucke, seit 1983 in diversen GBRs beteiligt, aber auf die Idee das ganze als Gewerbe anzumelden ist bisher noch nie jemand
gekommen, beim Finanzamt noch nie irgendwelche Probleme gehabt. Und falls ich Jobs zwischendurch gemacht habe wurde dafür separate Gewinnermittlung gemacht und die als "Einkünfte aus selbstständiger Arbeit" oder wie das heißt deklariert und gut war.
Dann ist doch alles o.k.
Andere haben da leider schon andere Erfahrungen gemacht.
Zitat von tomjuniorJetzt sagst Du Ihm: "Damit gehen wir nach Karlsruhe!"
Zitat von Broadkaster82Quatsch - so habe ich das nie gesagt. Wenn ich noch als Anwalt arbeiten würde, würde ich tun, was Kollege Jürgen K rät.
Eben nicht - nur der Musiker der gewerblich tätig ist - nicht aber der ausübende Künstler, der nur in der Tanzkapelle covert - der ist (!) Freiberufler und sollte nicht scheuen, bis zum Bundesverfassungsgericht gegen die etwaige Gewerbesteuerpflicht vorzugehen.
Das war Deine Empfehlung die Du hier publik gemacht hast. Oder darf man diese Äußerung nicht als solche verstehen.
Das Du, wenn Du noch anwaltlich tätig wärst, anders handeln würdest und nicht den viel zitierten Weg nach Karlsruhe vorschlägst war mir durch Deine oben genannte Äußerung nicht so bewusst. Entschuldigung.
Im Grunde ist ja alles graue Therorie was wir hier diskutieren. Die Realität sieht meist anders aus.
Das ganze ist aber einfach auch sehr komplex. Wie soll da ein Finanzbeamter in der Veranlagung vom Finanzamt Pusemuckel da im Einzelfall entscheiden? Für die Verwaltung sind nunmal bestimmte Musiker oder Musikgruppen als gewerblich einzustufen. Eben die, die nach Ansicht der Verwaltung keine künstlerische Leitung erbringen. Ob das nun im Einzelfall so ist, kann man meistens erst im Rechtbehelfsverfahren klären. Vielleicht geht ja mal ein Fall von einem Finanzgericht an den BFH. Hätte ja schon mal grundsätzliche Bedeutung, ob die so genannten Gebrauchsmusiker (so nennt der Fiskus sie) nun als gewerblich oder freiberuflich einzustufen sind.
Nehmen wir mal an der Sachbearbeiter X vom Finanzamt Y hat zwei verschiedene Bands zu veranlagen: Als erstes die Coverband "XY" die auf dem Zeltfest spielt. Die sieht er evtl. als ein Teil eines Ganzen. Neben den Leuten die Getränke ausschenken und Würstchen braten, neben dem Sicherheitsdienst und der Toilettenfrau spielt da auch noch eine Band die grössten Hits der 80ér & 90ér. Geschätzten 90% der Besucher ist es egal ob da XY oder YZ spielen, hauptsache Mucke und das Bier ist kalt. Manchen Besuchern wird es vielleicht sogar egal sein ob da ein DJ oder eine Band steht. Ab einem gewissen Bierpegel merken viele den Unterschied eh nicht mehr. So wird das ganze komplett. Da wird Sachbearbeiter X evtl. sagen: Gewerblich. Bei der Jazzcombo die im Rahmen der Kulturtage von Klein-Pusemuckel aufspielen wird er evtl. anders entscheiden. Obwohl es da ja auch Bier & Bratwurst gab..
Meiner Ansicht nach sollten Musiker generell nicht als gewerblich eingestuft werden. Dabei ist es doch egal ob mittelmäßige Coverband oder hochklassige Jazz-Combo. Beide erbringen eine musikalische Leistung (wenn sie denn auch live spielen). Das sollte man entsprechend würdigen. Hier Unterschiede zwischen einzelnen Musikrichtungen und Gestaltungshöhen zu machen, wäre meiner Ansicht nach im steuerlichen Sinne ungerecht. Immerhin sollte man sich auch mal den eigentlichen Gedanken der Gewerbesteuer in Erinnerung rufen.
Zurück zur Realität. Viele wird ja die Gewerbesteuer unter Umständen auch gar nicht treffen, da sie einen Gewerbeertrag unter dem Freibetrag haben. Klar werden da auch viele dabei sein, die in den "Genuß" der Gewerbesteuer kommen. Dazu kommt die Tatsache, dass die Gewerbesteuer zum Teil auch auf die Einkommensteuer anrechenbar ist. Klar, ein Nachteil wird bleiben. Keine Frage.
Was für eine tolle Frage: damit könnte man Bände füllen, allein wegen der Vielzahl der denkbaren Fallkonstellationen.
Ich finde die Frage auch ganz toll. Dann nehmen wir mal folgende Fallkonstellation an: Der Drummer einer Coverband (TOP40) kommt zu Dir in die Kanzlei. Sein Problem ist, dass das Finanzamt seine Einkünfte nicht als "Einkünfte aus selbständiger Arbeit" behandelt, und er deshalb sogar aufgrund seiner hohen Einkünfte Gewerbesteuer zahlen muss.
Jetzt sagst Du Ihm: "Damit gehen wir nach Karlsruhe!"
Jetzt fragt der gute Mann, der absolut keine Ahnung von rechtlichen Dingen hat, deshalb ist er ja zu Dir gekommen, womit Du denn die Klage begründen willst? Erklär ihm das dann mal in Kurzform, die auch ein juristisch ungebildeter Mensch versteht.
Dein zitiertes Urteil ist sicher ein Ansatz. Aber hat denn die Top-40-Band und deren Mitglieder ein soziales Schutzbedüfnis? Oder ist das grundsätzlich zu vernachlässigen, ist also nur das von Dir hervorgehobene der Ansatz?
Wozu hat man denn 2 Jahre Gewährleistung?
Sofort an die Leistungsgrenze gehen (natürlich die des Hockers) ist immer der beste Test. Bricht er zusammen - zurück in die nächste Filiale.
Ja aber ist das dann nicht grob fahrlässig? Jürgen?
Nach deren Verzehr dürfte der Hocker dann jedoch defintiv nicht mehr halten...
Eben nicht - nur der Musiker der gewerblich tätig ist - nicht aber der ausübende Künstler, der nur in der Tanzkapelle covert - der ist (!) Freiberufler und sollte nicht scheuen, bis zum Bundesverfassungsgericht gegen die etwaige Gewerbesteuerpflicht vorzugehen.
Fakt ist, dass wenn die (selbständige) musikalische Tätigkeit nicht als künstlerisch für steuerliche Zwecke eingestuft wurde, Einkünfte aus Gewerbebetrieb vorliegen.
WIrd die selbständige Tätigkeit des einzelnen Musiker oder der Gruppe als künstlerisch im steuerlichen Sinne betrachtet liegen "Einkünfte aus selbständiger Arbeit vor".
Das sind die Grundsätze. Die Problematik ist doch, dem Finanzamt (oder einem Finanzgericht) klar zu machen, dass man als Musiker künstlerisch tätig ist. Vom Grundsatz sollte man das natürlich versuchen. Keine Frage. Die Frage die sich jedoch stellt, ist ob der Fiskus dieser Argumentation folgt. Wir reden hier über den Bereich Coverbands, Alleinunterhalter u.ä. Wenn ein Musiker eigenschöpferisch tätig ist, dann ist es auch für das FInanzamt unzweifelhaft, dass es sich um eine künstlerische Tätigkeit handelt. Sprechen wir über die Coverbands u.ä. dann wird es schwieriger. Hier wird die Verwaltung zunächst davon ausgehen, dass es sich um eine gewerbliche Tätigkeit handelt. Dies könnte man natürlich widerlegen, was auch schon einige geschafft haben. Hier gibt es Urteile von Finanzgerichten. In diesen Fällen wurde aber zum Teil auch ein Gutachter eingeschaltet. Es sind Einzelfälle gewesen.
Wie würde ein Gutachter wohl urteilen, wenn er die Coverband XY sich anhört, die nur Midifiles abfeuert und überwiegend auf Stadtfesten und Zeltfeten spielt? Diese Bands gibt es nun mal häufig. Da wird es wohl eher in Richtung Gewerbebetrieb gehen.
Broadkaster82: Meine Aussage "Der Musiker der nicht künstlerisch tätig ist" bezog sich eben auf die Musiker die als gewerblich eingestuft wurden. Da habe ich mir z.B. den Alleinunterhalter mit Midifiles vorgestellt. An meiner Aussage an sich ist somit gar nichts verkehrt.
Handelt es sich bei der von Dir als Beispiel erwähnten Coverband um eine GbR die eben gewerblich behandelt wird, so hat er als Gesellschafter der GbR auch gewerbliche Einkünfte. Von einer Zebra-Gesellschaft in diesem Bereich habe ich noch nicht gehört. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit, dass er kein offizieller GbR-Gesellschafter ist. Dann kann er z.B. dem Bandleader seine Leistungen für die Band in Rechnung stellen. Dann sollte er zunächst, wie Du schon sagst, sich darauf berufen dass er als Freiberufler tätig ist.
Wie würdest Du denn eine Klage vor dem höchsten Gericht begründen?
Dieser Schluss ist falsch. Es gibt sehr viele selbständige Tätigkeiten, die nicht künstlerische sind. Selbständigkeit ist der Gegensatz zur Nichtselbständigkeit. Die Begriffe unterscheiden Unternehmer von Arbeitnehmern und sonst nichts. Auch ein Arbeitnehmer und damit Nichtselbständiger könnte in seiner nichtselbständigen Tätigkeit künstlerisch tätig sein.
Das sollte auch kein Schluss sein. Ich wollte in diesem Zusammenhang nur verdeutlichen, dass wenn die Tätigkeit als künstlerisch eingestuft wird, es sich im steuerlichen Sinne um "Einkünfte aus selbständiger Arbeit" handelt. Sofern nicht eine Arbeitnehmertätigkeit vorliegt. Der Begriff "Einkünfte aus selbständiger Arbeit" kann für den Laien für Verwirrung sorgen, denn nicht jeder der selbstständig ist, hat "Einkünfte aus selbständiger Arbeit". Es kann sich auch um Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder Land- & Forstwirtschaft handeln. Das Steuerecht meint mit "Einkünfte aus selbständiger Arbeit" nicht direkt die eigentliche Selbständigkeit.
Natürlich gibt es viele selbständige Tätigkeiten die nicht künstlerisch ausgeübt werden. Z.B. Rechtsanwalt, obwohl da ja auch etwas "Kunst" dazu gehört...
Zusammengefasst:
EInkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§19 EStG): Jeder Arbeitnehmer. Egal ob als Künstler oder Bankangestellter tätig.
Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§18 EStG): Der künstlerisch tätige Musiker, aber auch der Rechtsanwalt, Architekt, Zahnarzt, Physiotherapeut etc. Wenn Sie denn selbständig tätig sind.
Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§15 EStG): Der Maurer, der Gastwirt, der Kfz-Mechaniker. Aber auch der Musiker der nicht künstlerisch tätig ist. Wenn Sie denn selbständig tätig sind. Also ihr eigenes kleines oder grosses Unternehmen betreiben.
Na gut, überzeugt.
Das man für den Preis eigentlich nichts erwarten kann ist mir schon klar.
Sollte ja evtl. auch nur so eine Art "Notbehelf" sein.