Beiträge von tomjunior

    Mmh, mir ging es vor 2 Jahren ähnlich. Ich habe mir dann ein so genanntes Bilig-Set plus gebrauchte Becken gekauft. Für das erste halbe Jahr war das dann auch o.k. , aber dann... :(


    Es kam dann der Punkt, wo ich mit diesem Set nicht mehr zufrieden war und ich mir ein besseres, gebrauchtes zugelegt habe. Vielleicht kann Dir das auch passieren. Ich finde es persönlich auch schön, wenn man "nur" zu Bandprobe auch was gutes am Start hat an dem man sich erfreut. Schliesslich bringt die Bandprobe ja auch Spass, oder sollte sie zumindest. Kommt natürlich immer auf die individuelle Situation und Sichtweise jedes einzelenen an, nicht zuletzt auch auf den Geldbeutel. Was ich damit sagen will, überlege Dir ob Du Dir jetzt ein komplettes Set kaufst, welches Deinen Ansprüchen vielleicht nach einiger Zeit nicht mehr genügen wird. Immerhin hast Du ja ein Super-Set zu Hause stehen. Dieser Unterschied wird Dir dann vielleicht schnell bewusst und es könnte Dich evt. stören. Eine Alternative wäre vielleicht vorhandes mit günstigen, gebrauchtem zu kombinieren. Nach und nach könnte man dann die Sachen gegen besseres austauschen wenn man will und das nötige Kleingeld dafür gespart hat. Dann hat man nach und nach immer wieder Freude an schönen Dingen die einen auch noch zusätzlich motivieren können.


    Das ganze ist natürlich eine finanzielle Frage. Wenn Du Dir allerdings bei ebay eine Snare oder meinetwegen eine HiHat zulegst, kannst Du diese später sicher ohne grossen Verlust wieder in der Bucht oder besser hier vertickern.
    Ich habe das mit meinen Becken damals auch so gemacht. Den Kauf des "Billig-Sets" würde ich allerdings nicht wiederholen.

    Also die Frage gewerblich hat sich bei uns noch nie gestellt, mach ca. 30 Jahre Covermucke, seit 1983 in diversen GBRs beteiligt, aber auf die Idee das ganze als Gewerbe anzumelden ist bisher noch nie jemand
    gekommen, beim Finanzamt noch nie irgendwelche Probleme gehabt. Und falls ich Jobs zwischendurch gemacht habe wurde dafür separate Gewinnermittlung gemacht und die als "Einkünfte aus selbstständiger Arbeit" oder wie das heißt deklariert und gut war.


    Dann ist doch alles o.k.


    Andere haben da leider schon andere Erfahrungen gemacht.

    Zitat von tomjunior

    Jetzt sagst Du Ihm: "Damit gehen wir nach Karlsruhe!"


    Zitat von Broadkaster82

    Quatsch - so habe ich das nie gesagt. Wenn ich noch als Anwalt arbeiten würde, würde ich tun, was Kollege Jürgen K rät.



    Eben nicht - nur der Musiker der gewerblich tätig ist - nicht aber der ausübende Künstler, der nur in der Tanzkapelle covert - der ist (!) Freiberufler und sollte nicht scheuen, bis zum Bundesverfassungsgericht gegen die etwaige Gewerbesteuerpflicht vorzugehen.


    Das war Deine Empfehlung die Du hier publik gemacht hast. Oder darf man diese Äußerung nicht als solche verstehen.


    Das Du, wenn Du noch anwaltlich tätig wärst, anders handeln würdest und nicht den viel zitierten Weg nach Karlsruhe vorschlägst war mir durch Deine oben genannte Äußerung nicht so bewusst. Entschuldigung.


    Im Grunde ist ja alles graue Therorie was wir hier diskutieren. Die Realität sieht meist anders aus.


    Das ganze ist aber einfach auch sehr komplex. Wie soll da ein Finanzbeamter in der Veranlagung vom Finanzamt Pusemuckel da im Einzelfall entscheiden? Für die Verwaltung sind nunmal bestimmte Musiker oder Musikgruppen als gewerblich einzustufen. Eben die, die nach Ansicht der Verwaltung keine künstlerische Leitung erbringen. Ob das nun im Einzelfall so ist, kann man meistens erst im Rechtbehelfsverfahren klären. Vielleicht geht ja mal ein Fall von einem Finanzgericht an den BFH. Hätte ja schon mal grundsätzliche Bedeutung, ob die so genannten Gebrauchsmusiker (so nennt der Fiskus sie) nun als gewerblich oder freiberuflich einzustufen sind.


    Nehmen wir mal an der Sachbearbeiter X vom Finanzamt Y hat zwei verschiedene Bands zu veranlagen: Als erstes die Coverband "XY" die auf dem Zeltfest spielt. Die sieht er evtl. als ein Teil eines Ganzen. Neben den Leuten die Getränke ausschenken und Würstchen braten, neben dem Sicherheitsdienst und der Toilettenfrau spielt da auch noch eine Band die grössten Hits der 80ér & 90ér. Geschätzten 90% der Besucher ist es egal ob da XY oder YZ spielen, hauptsache Mucke und das Bier ist kalt. Manchen Besuchern wird es vielleicht sogar egal sein ob da ein DJ oder eine Band steht. Ab einem gewissen Bierpegel merken viele den Unterschied eh nicht mehr. So wird das ganze komplett. Da wird Sachbearbeiter X evtl. sagen: Gewerblich. Bei der Jazzcombo die im Rahmen der Kulturtage von Klein-Pusemuckel aufspielen wird er evtl. anders entscheiden. Obwohl es da ja auch Bier & Bratwurst gab.. :D


    Meiner Ansicht nach sollten Musiker generell nicht als gewerblich eingestuft werden. Dabei ist es doch egal ob mittelmäßige Coverband oder hochklassige Jazz-Combo. Beide erbringen eine musikalische Leistung (wenn sie denn auch live spielen). Das sollte man entsprechend würdigen. Hier Unterschiede zwischen einzelnen Musikrichtungen und Gestaltungshöhen zu machen, wäre meiner Ansicht nach im steuerlichen Sinne ungerecht. Immerhin sollte man sich auch mal den eigentlichen Gedanken der Gewerbesteuer in Erinnerung rufen.


    Zurück zur Realität. Viele wird ja die Gewerbesteuer unter Umständen auch gar nicht treffen, da sie einen Gewerbeertrag unter dem Freibetrag haben. Klar werden da auch viele dabei sein, die in den "Genuß" der Gewerbesteuer kommen. Dazu kommt die Tatsache, dass die Gewerbesteuer zum Teil auch auf die Einkommensteuer anrechenbar ist. Klar, ein Nachteil wird bleiben. Keine Frage.

    Was für eine tolle Frage: damit könnte man Bände füllen, allein wegen der Vielzahl der denkbaren Fallkonstellationen.


    Ich finde die Frage auch ganz toll. Dann nehmen wir mal folgende Fallkonstellation an: Der Drummer einer Coverband (TOP40) kommt zu Dir in die Kanzlei. Sein Problem ist, dass das Finanzamt seine Einkünfte nicht als "Einkünfte aus selbständiger Arbeit" behandelt, und er deshalb sogar aufgrund seiner hohen Einkünfte Gewerbesteuer zahlen muss.


    Jetzt sagst Du Ihm: "Damit gehen wir nach Karlsruhe!"


    Jetzt fragt der gute Mann, der absolut keine Ahnung von rechtlichen Dingen hat, deshalb ist er ja zu Dir gekommen, womit Du denn die Klage begründen willst? Erklär ihm das dann mal in Kurzform, die auch ein juristisch ungebildeter Mensch versteht.


    Dein zitiertes Urteil ist sicher ein Ansatz. Aber hat denn die Top-40-Band und deren Mitglieder ein soziales Schutzbedüfnis? Oder ist das grundsätzlich zu vernachlässigen, ist also nur das von Dir hervorgehobene der Ansatz?


    Eben nicht - nur der Musiker der gewerblich tätig ist - nicht aber der ausübende Künstler, der nur in der Tanzkapelle covert - der ist (!) Freiberufler und sollte nicht scheuen, bis zum Bundesverfassungsgericht gegen die etwaige Gewerbesteuerpflicht vorzugehen.


    Fakt ist, dass wenn die (selbständige) musikalische Tätigkeit nicht als künstlerisch für steuerliche Zwecke eingestuft wurde, Einkünfte aus Gewerbebetrieb vorliegen.


    WIrd die selbständige Tätigkeit des einzelnen Musiker oder der Gruppe als künstlerisch im steuerlichen Sinne betrachtet liegen "Einkünfte aus selbständiger Arbeit vor".


    Das sind die Grundsätze. Die Problematik ist doch, dem Finanzamt (oder einem Finanzgericht) klar zu machen, dass man als Musiker künstlerisch tätig ist. Vom Grundsatz sollte man das natürlich versuchen. Keine Frage. Die Frage die sich jedoch stellt, ist ob der Fiskus dieser Argumentation folgt. Wir reden hier über den Bereich Coverbands, Alleinunterhalter u.ä. Wenn ein Musiker eigenschöpferisch tätig ist, dann ist es auch für das FInanzamt unzweifelhaft, dass es sich um eine künstlerische Tätigkeit handelt. Sprechen wir über die Coverbands u.ä. dann wird es schwieriger. Hier wird die Verwaltung zunächst davon ausgehen, dass es sich um eine gewerbliche Tätigkeit handelt. Dies könnte man natürlich widerlegen, was auch schon einige geschafft haben. Hier gibt es Urteile von Finanzgerichten. In diesen Fällen wurde aber zum Teil auch ein Gutachter eingeschaltet. Es sind Einzelfälle gewesen.


    Wie würde ein Gutachter wohl urteilen, wenn er die Coverband XY sich anhört, die nur Midifiles abfeuert und überwiegend auf Stadtfesten und Zeltfeten spielt? Diese Bands gibt es nun mal häufig. Da wird es wohl eher in Richtung Gewerbebetrieb gehen.


    Broadkaster82: Meine Aussage "Der Musiker der nicht künstlerisch tätig ist" bezog sich eben auf die Musiker die als gewerblich eingestuft wurden. Da habe ich mir z.B. den Alleinunterhalter mit Midifiles vorgestellt. An meiner Aussage an sich ist somit gar nichts verkehrt.
    Handelt es sich bei der von Dir als Beispiel erwähnten Coverband um eine GbR die eben gewerblich behandelt wird, so hat er als Gesellschafter der GbR auch gewerbliche Einkünfte. Von einer Zebra-Gesellschaft in diesem Bereich habe ich noch nicht gehört. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit, dass er kein offizieller GbR-Gesellschafter ist. Dann kann er z.B. dem Bandleader seine Leistungen für die Band in Rechnung stellen. Dann sollte er zunächst, wie Du schon sagst, sich darauf berufen dass er als Freiberufler tätig ist.


    Wie würdest Du denn eine Klage vor dem höchsten Gericht begründen?


    Dieser Schluss ist falsch. Es gibt sehr viele selbständige Tätigkeiten, die nicht künstlerische sind. Selbständigkeit ist der Gegensatz zur Nichtselbständigkeit. Die Begriffe unterscheiden Unternehmer von Arbeitnehmern und sonst nichts. Auch ein Arbeitnehmer und damit Nichtselbständiger könnte in seiner nichtselbständigen Tätigkeit künstlerisch tätig sein.


    Das sollte auch kein Schluss sein. Ich wollte in diesem Zusammenhang nur verdeutlichen, dass wenn die Tätigkeit als künstlerisch eingestuft wird, es sich im steuerlichen Sinne um "Einkünfte aus selbständiger Arbeit" handelt. Sofern nicht eine Arbeitnehmertätigkeit vorliegt. Der Begriff "Einkünfte aus selbständiger Arbeit" kann für den Laien für Verwirrung sorgen, denn nicht jeder der selbstständig ist, hat "Einkünfte aus selbständiger Arbeit". Es kann sich auch um Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder Land- & Forstwirtschaft handeln. Das Steuerecht meint mit "Einkünfte aus selbständiger Arbeit" nicht direkt die eigentliche Selbständigkeit.


    Natürlich gibt es viele selbständige Tätigkeiten die nicht künstlerisch ausgeübt werden. Z.B. Rechtsanwalt, obwohl da ja auch etwas "Kunst" dazu gehört... :D


    Zusammengefasst:


    EInkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§19 EStG): Jeder Arbeitnehmer. Egal ob als Künstler oder Bankangestellter tätig.


    Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§18 EStG): Der künstlerisch tätige Musiker, aber auch der Rechtsanwalt, Architekt, Zahnarzt, Physiotherapeut etc. Wenn Sie denn selbständig tätig sind.


    Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§15 EStG): Der Maurer, der Gastwirt, der Kfz-Mechaniker. Aber auch der Musiker der nicht künstlerisch tätig ist. Wenn Sie denn selbständig tätig sind. Also ihr eigenes kleines oder grosses Unternehmen betreiben.

    Nochmal zur steuerlichen Beurteilung:


    Eine künstlerische Tätigkeit liegt vor, wenn die Arbeiten nach ihrem
    Gesamtbild eigenschöpferisch sind und über eine hinreichende Beherrschung
    der Technik hinaus eine bestimmte künstlerische Gestaltungshöhe
    erreichen. Dabei ist auf die tatsächlich ausgeübte
    Gesamttätigkeit abzustellen.
    Die Vorbildung des Steuerpflichtigen, so zum Beispiel ein abgeschlossenes
    Hochschulstudium der entsprechenden Kunstrichtung, Presseveröffentlichungen
    und Kritiken in Kunstzeitschriften, die Beteiligung
    an Kunstausstellungen und die Mitgliedschaft in bestimmten Berufsverbänden
    können bei der Feststellung der Künstlereigenschaft von
    Bedeutung sein. Die Mitgliedschaft in einem Verband oder Berufsverband
    reicht aber für die Anerkennung einer künstlerischen Tätigkeit
    allein nicht aus.
    In Zweifelsfällen kann zur Feststellung der Künstlereigenschaft eine
    Gutachterkommission eingeschaltet werden.

    Entnommen aus "Steuertipps für Künstler" Gibt es hier zum Download.


    In der Regel werden z.B. reine Coverbands nicht unbedingt den Künstler-Status beim Finanzamt erreichen. Hier steht eben der Dienstleistungs-Charakter im Vordergrund. Obwohl es ein Urteil aus den 70´er gibt, wo die Einnahmen einer Tanzband tatsächlich als Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit (also künstlerisch) behandelt wurden. Dürfte aber wohl eine Ausnahme sein. Damals wurde meines Wissens das ganze auch durch einen Gutachter festgestellt.


    Letzenendes ist es doch für die Steuer nur interessant, wenn der Gewerbeertrag (in der Regel der Gewinn, also Einnahmen abzüglich Ausgaben) über 24.500, -- liegt. Erst ab dann fällt Gewerbesteuer für Einzelpersonen oder Personengesellschaften an. Die Gewerbesteuer ist dann jedoch (zum Teil) auf die Einkommensteuer anrechenbar.
    Leider zieht die Einstufung als gewerbliche Tätigkeit jedoch andere "Nettigkeiten" mit sich, wie z.B. Zwangsmitgliedschaft in der IHK (Beitrags-Zahlung).

    Lasst es gut sein. Ich glaube, drak hat es verstanden, dass hier in der Mehrzahl lieber ja anstatt ya gelesen wird. Was auch gut so ist!


    Und wie er einen Weg zu einem besseren Sound bekommt wurde ihm ja nun auch aufgezeigt. Die Suche hier wird da übrigens noch mehr zu ausspucken. Oder hatten wir den Hinweis darauf noch nicht. :D

    Danke für Deine Antwort. Auch wenn es (vielleicht oder gefühlt) schneller geht, finde ich es trotzdem nicht schön.


    Lies Dir mal die Drum-Tuning-Bible durch. Versuche es mit neuen Fellen und viel Geduld und rumprobieren. Das geht nicht von heute auf morgen, aber mach doch jetzt den Anfang und versuch Dich dran.


    Die deutsche Drum-Tuning-Bible gibt es nicht mehr unter dem bisherigen Link. Aber in diesem Thread gibt es einen anderen Link, sofern dieser noch aktuell ist. Ansonsten besorg Dir das Buch von Nils.


    Viel Erfolg.