Eben nicht - nur der Musiker der gewerblich tätig ist - nicht aber der ausübende Künstler, der nur in der Tanzkapelle covert - der ist (!) Freiberufler und sollte nicht scheuen, bis zum Bundesverfassungsgericht gegen die etwaige Gewerbesteuerpflicht vorzugehen.
Fakt ist, dass wenn die (selbständige) musikalische Tätigkeit nicht als künstlerisch für steuerliche Zwecke eingestuft wurde, Einkünfte aus Gewerbebetrieb vorliegen.
WIrd die selbständige Tätigkeit des einzelnen Musiker oder der Gruppe als künstlerisch im steuerlichen Sinne betrachtet liegen "Einkünfte aus selbständiger Arbeit vor".
Das sind die Grundsätze. Die Problematik ist doch, dem Finanzamt (oder einem Finanzgericht) klar zu machen, dass man als Musiker künstlerisch tätig ist. Vom Grundsatz sollte man das natürlich versuchen. Keine Frage. Die Frage die sich jedoch stellt, ist ob der Fiskus dieser Argumentation folgt. Wir reden hier über den Bereich Coverbands, Alleinunterhalter u.ä. Wenn ein Musiker eigenschöpferisch tätig ist, dann ist es auch für das FInanzamt unzweifelhaft, dass es sich um eine künstlerische Tätigkeit handelt. Sprechen wir über die Coverbands u.ä. dann wird es schwieriger. Hier wird die Verwaltung zunächst davon ausgehen, dass es sich um eine gewerbliche Tätigkeit handelt. Dies könnte man natürlich widerlegen, was auch schon einige geschafft haben. Hier gibt es Urteile von Finanzgerichten. In diesen Fällen wurde aber zum Teil auch ein Gutachter eingeschaltet. Es sind Einzelfälle gewesen.
Wie würde ein Gutachter wohl urteilen, wenn er die Coverband XY sich anhört, die nur Midifiles abfeuert und überwiegend auf Stadtfesten und Zeltfeten spielt? Diese Bands gibt es nun mal häufig. Da wird es wohl eher in Richtung Gewerbebetrieb gehen.
Broadkaster82: Meine Aussage "Der Musiker der nicht künstlerisch tätig ist" bezog sich eben auf die Musiker die als gewerblich eingestuft wurden. Da habe ich mir z.B. den Alleinunterhalter mit Midifiles vorgestellt. An meiner Aussage an sich ist somit gar nichts verkehrt.
Handelt es sich bei der von Dir als Beispiel erwähnten Coverband um eine GbR die eben gewerblich behandelt wird, so hat er als Gesellschafter der GbR auch gewerbliche Einkünfte. Von einer Zebra-Gesellschaft in diesem Bereich habe ich noch nicht gehört. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit, dass er kein offizieller GbR-Gesellschafter ist. Dann kann er z.B. dem Bandleader seine Leistungen für die Band in Rechnung stellen. Dann sollte er zunächst, wie Du schon sagst, sich darauf berufen dass er als Freiberufler tätig ist.
Wie würdest Du denn eine Klage vor dem höchsten Gericht begründen?