Beiträge von tomjunior

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    Original von Humpf
    ...Eins möchte ich nochmal betonen: Das Starclassic Bubinga ist ein Traum,...


    Wenn Du Dir diesen Traum erfüllt hast, was ich Dir von ganzen Herzen wünsche, wovon träumst Du dann? Ist es nicht auch schön in jüngeren Jahren erst mal eine Stufe niedriger einzusteigen und weiter zu träumen und evtl. auf den Traum zu sparen. Vorfreude ist bekanntlich die schönste Freude (5,-- Euro in´s Phrasenschwein.. :D)

    Was den Sound und Deine Vorstellungen angeht, ist das mit absoluter Sicherheit nur durch einen direkten A-B-Vergleich zu beantworten.


    Aber: Der Preisunterscheid beträgt fast 170, -- Euro!!!


    Wenn Du Dir das Geld sparen willst dann nimm die Peace-Snare. Die klingt einfach gut, was Dir hier viele einschliesslich mir bestätigen können. Für den Preis ist das ein geiles Ding.


    Wenn es unbedingt Pearl sein soll, dann guck bei ebay oder hier in den Kleinanzeigen. Meine beiden letzten Pearl-Schnarren habe ich auch gebraucht gekauft. Mehr kann man nicht sparen.


    Edit: Guck mal hier in die Kleinanzeigen. Das gibt es die Peace mit Remo-Fellen für 100,--. Das ist ein 1/3 des Neupreises der Pearl-Snare!

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    Original von josef
    .... Ist dieser absolute Profi in einer Zeitschleife gefangen? Hat er in den letzten 20 Jahren einen Musikladen von innen gesehen bzw. irgendwann mal neue Felle gekauft? ...


    Vielleicht spielt dieser "Profi" die Felle ja selbst noch... :D


    Frag ihn doch mal ob er sich nicht mal hier vorstellen will.

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    Sollte eigentlich schon repräsentativ sein, allein schon was bei Thomann an Mengen durchgeht.


    Müsste man mal fragen über welchen Zeitraum die diese Statistik erstellt haben. Aber die Pinstripes sind da wohl immer mit vorn dabei.


    Bin mal gespannt was aus der Umfrage hier so rauskommt. Bisher hat mich das Ergbenis schon etwas überrascht.

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    Original von Hilite freak
    Wenn irgendwann die 80iger Jahre wieder in Mode kommen, wird vlt. das 3-lagige Pinstripe mit Kleberand für Tempotaschentücher auf den Markt gebracht.


    Ich überlege gerade ob ich diesen Satz nicht zusätzlich in meine Signatur aufnehmen soll... :D

    Hi beat!


    Ich habe das sehr lange so praktiziert. Über meinen normalen Aktiv-Monitor habe ich das Signal gehört, dass auch nach vorne raus ging. Bei E-Drums hört man dann halt selbst nicht so viel von den Drums. Ich habe einen Ohrhörer von Sony an das Roland-Modul angeschlossen. Das war für mich eine gute Lösung. Die Lautstärke kann man dann ja nach Bedarf selbst regeln. Einen Limiter braucht man dann ja auch nicht. Probier es doch einfach aus. Irgendwo wirst Du doch sicher einen Ohrhörer rumfliegen haben.


    Die richtigen In-Ear Hörer machen da ja keinen Sinn, dann hörst Du ja nicht mehr viel von der Mon.-Box.

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    Original von josef
    .... Mit etwas Übung geht das dann blitzschnell; mittlerweile ziehe ich ein neues Fell auf, drehe die Schrauben fingerfest ein und weiß irgendwie instinktiv, wo ich jetzt noch mit dem Stimmschlüssel wie weit drehen muss, kleine optische Kontrolle auf Faltenwurf und in den meisten Fellen klingt die Trommel dann schon wunderbar.


    Eben, mit dieser einfachen aber wirkugsvollen Methode des "optischen" Stimmens mit anschliessender "Feinjustierung", wenn nötig, erziele ich immer gute Ergebnisse und es funktioniert imho mit einlagigen Fellen besser als mit zweilagigen.


    Interessant finde ich die Aussagen dass viele die zweilagigen Felle überwiegend aus Gründen der Haltbarkeit vorziehen. Kann man daraus schliessen, das mehr Leute einlagige Felle spielen würden, wenn diese genauso lange halten?

    Broadkaster82: Was oder wie meintest Du das denn mit "aus den Rückmeldungen die Einnahmen rekonstruieren" ?


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    Das FA darf das bei "festgestellter" Liebhaberei ja gar nicht.


    Das ist natürlich richtig, wenn erst mal Liebhaberei festgestellt wurde, dann ist erstmal Ruhe.


    Aber was passiert wohl, wenn während der Liebhaberei Gewinne anfallen? Überleg mal. Die Feststellung von Liebhaberei ist kein Freifahrtschein. Wenn wieder positive Einnahmen entstehen, dann müssen die auch versteuert werden.

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    Original von Xian01
    Dann wäre die Coverband im Autohaus zur Präsentation einer neuen Fahrzeugreihe so eine Ausnahme im Sinne des 6. Satzes?


    Gut... genau das ist mir nämlich bei meiner Buchprüfung vor einigen Jahren genau SO untergekommen! :)


    Satz 6 nennt Sportliche Veranstaltungen, Gaststätten oder "im Rahmen einer Tanzbelustigung"


    Autohäuser sind nicht genannt... :D Spass beiseite:


    Grenzfälle wird es wohl immer geben. Dein Fall könnte so einer gewesen sein.

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    Edith sagt: Nicht aufheben sollte man meiner Meinung nach trotzdem die Belege über Einnahmen (und in diesem Zusammenhang habe ich es geschrieben). Die Einnahmen darf sich die Finanzverwaltung, wenn sie will und es legal ist, dann gefälligst aus ihren Rückmeldungen rekonstruieren.


    Gefährlich, gefährlich! Wenn das Finanzamt anfängt Einnahmen zu "rekonstruieren" dann wird es meistens teuer.


    Hebt die Belege auf oder schreibt zumindest die Einnahmen auf. Besser iss dass. Glaub mir.

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    ...Das kann dazu führen, dass die Finanzverwaltung annimmt, man habe keine "Gewinnerzielungsabsicht" sondern handle nur aus Liebhaberei. Dies hat dann aber nicht nur zur Folge, dass man seine Verluste aus dem Musizieren nicht mehr mit Gewinnen aus anderen Tätigkeiten steuermindernd verrechnen darf. ... Man muss aber diese Belege als Liebhaber-Musiker nicht mehr aufheben...


    Entschuldigung, aber das ist nicht richtig!


    Wenn Liebhaberei festgestellt wird, dann kann man eben nicht mehr die Verluste mit anderen Einkünften verrechnen. Das ist ja eben der Grund dafür, dass das Finanzamt Liebhaberei feststellt.


    Die Belege würde ich schon noch aufheben.

    Also das der Karfreitag oder die Unterscheidung zwischen Komödie oder Religiösen Thema zur Festlegung von Steuersätzen führen soll will ich mal ganz stark anzweifeln.


    § 12 Abs. 2 Nr. 7a) UStG sagt:


    die Eintrittsberechtigung für Theater, Konzerte und Museen, sowie die den Theatervorführungen und Konzerten vergleichbaren Darbietungen ausübender Künstler,


    (d.h. 7%)


    Hier von abweichende Regelungen sind mir zur Zeit nicht bekannt.


    Generell gilt für Musiker 7%. Egal ob Solokünstler oder Gruppe.


    Und noch mal die Richtlinien:


    166. Leistungen der Theater, Orchester, Museen usw.


    (1) 1Begünstigt sind die Leistungen der in § 12 Absatz 2 Nr. 7 Buchstabe a UStG bezeichneten Einrichtungen und die vergleichbaren Leistungen der ausübenden Künstler, wenn sie nicht unter die Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 20 Buchstabe a UStG fallen. 2Die Begriffe Theater, Orchester, Kammermusikensembles, Chöre und Museen sind nach den Merkmalen abzugrenzen, die für die Steuerbefreiung maßgebend sind. 3Das Gleiche gilt für den Umfang der ermäßigt zu besteuernden Leistungen. 4Wegen der Abgrenzung im Einzelnen vgl. Abschnitte 106 bis 108.


    (2) 1Die Steuerermäßigung erstreckt sich auch auf die Veranstaltung von Theatervorführungen und Konzerten durch andere Unternehmer. 2Theatervorführungen sind außer den Theateraufführungen im engeren Sinne auch die Vorführungen von pantomimischen Werken einschließlich Werken der Tanzkunst, Kleinkunst- und Varieté-Theatervorführungen sowie Puppenspiele und Eisrevuen. 3Als Konzerte sind musikalische und gesangliche Aufführungen durch einzelne oder mehrere Personen anzusehen. 4Begünstigt ist auch die Veranstaltung von Mischformen zwischen Theatervorführung und Konzert (vgl. BFH-Urteil vom 26.4.1995 - BStBl II S. 519). 5Leistungen anderer Art, die in Verbindung mit diesen Veranstaltungen erbracht werden, müssen von so untergeordneter Bedeutung sein, dass dadurch der Charakter der Veranstaltungen als Theatervorführung oder Konzert nicht beeinträchtigt wird. 6Nicht begünstigt sind nach dieser Vorschrift z. B. gesangliche, kabarettistische oder tänzerische Darbietungen im Rahmen einer Tanzbelustigung, einer sportlichen Veranstaltung oder zur Unterhaltung der Besucher von Gaststätten. 7Andere Unternehmer im Sinne des § 12 Absatz 2 Nr. 7 Buchstabe a UStG können auch Solokünstler sein (vgl. BFH-Urteile vom 18.1.1995 - BStBl II S. 348 - und vom 26.4.1995 - BStBl II S. 519).


    (3) 1Werden bei Theatervorführungen und Konzerten mehrere Veranstalter tätig, kann wie bei der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 20 Buchstabe b UStG jeder Veranstalter die Steuerermäßigung in Anspruch nehmen. 2Bei Tournee-Veranstaltungen steht deshalb die Steuerermäßigung sowohl dem Tournee-Veranstalter als auch dem örtlichen Veranstalter zu. 3Auf Vermittlungsleistungen ist die Steuerermäßigung nicht anzuwenden.


    Der Satz 6 im 2. Absatz könnte Probleme bereiten. Wichtig ist hierbei, dass die musikalische Darbietung den eigentlichen Mittelpunkt der Veranstaltung ausmacht. Mit dem Hinweis "zur Unterhaltung von Besuchern in Gaststätten" sind wohl überweigend ganz bestimmte Lokale gemeint. :D


    Im Zweifelsfall muss man anhand der tatsächlichen Gegebenheiten entscheiden.


    Nochmal: Generell 7% für musikalische Darbietungen die den eigentlichen Zweck der Veranstaltung ausmachen. Das wird in der Regel nicht so eng gehandhabt. Beispiel: Die örtliche Tanzkombo spielt abends im Saal vom örtlichen Gasthaus im Rahmen des jährlichen Schützenfestes/Dorffest u.ä.
    Zweck der Veranstaltung: Unterhaltung der Besucher durch Musik. Es darf auch getanzt werden... :D Folge: 7%


    Fälle in denen ein Finanzamt tatsächlich 19% aufgrund dieser Ausnahme (Satz 6 der Richtlinien) verlangt sind mir noch nicht untergekommen und auch nicht bekannt.

    Hier wurde viel geschrieben das korrekt ist, aber auch leider wieder einiges das so einfach nicht stimmt.


    Meine Bitte: Wenn Ihr Euch nicht 100% auskennt, dann lasst es. Hier geht es nicht darum wie ich mein Snarefell richtig stimme, sondern um finanzielle Dinge die schnell mal ganz unangehme Folgen haben können.


    Halbwahrheiten nützen hier keinem und können Schaden anrichten!


    Anmerkungen:


    1.200, -- Euro steuerfrei. Nicht korrekt. Es gibt einen Betrag von 1.848, -- Euro für nebenberufliche künstlerische Tätigkeit. Bis dahin sind die Einnahmen steuerfrei. Aber ACHTUNG: künstlerische Tätigkeit! Was künstlerisch oder gewerblich ist muss im Einzelfall entschieden werden. Darüber wurden schon ganze Bücher geschrieben.


    7% oder 19%? Generell 7%. Das hat nichts mit kommerziell oder nicht zu tun.


    Öko-Obi: Die Rechnung des Steuerberater ist auch weiterhin abzugsfähig! Lediglich Gebühren für die reine Erstellung einer Einkommensteuererklärung sind nicht mehr abzugsfähig. Das ist ein kleiner Teil. Gebühren für Betriebliche Steuererklärungen, Gewinnermittlungen u.ä. sind weiterhin abzugsfähig. Das nur als Anmerkung im Interesse meines Berufsstandes.