Also das der Karfreitag oder die Unterscheidung zwischen Komödie oder Religiösen Thema zur Festlegung von Steuersätzen führen soll will ich mal ganz stark anzweifeln.
§ 12 Abs. 2 Nr. 7a) UStG sagt:
die Eintrittsberechtigung für Theater, Konzerte und Museen, sowie die den Theatervorführungen und Konzerten vergleichbaren Darbietungen ausübender Künstler,
(d.h. 7%)
Hier von abweichende Regelungen sind mir zur Zeit nicht bekannt.
Generell gilt für Musiker 7%. Egal ob Solokünstler oder Gruppe.
Und noch mal die Richtlinien:
166. Leistungen der Theater, Orchester, Museen usw.
(1) 1Begünstigt sind die Leistungen der in § 12 Absatz 2 Nr. 7 Buchstabe a UStG bezeichneten Einrichtungen und die vergleichbaren Leistungen der ausübenden Künstler, wenn sie nicht unter die Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 20 Buchstabe a UStG fallen. 2Die Begriffe Theater, Orchester, Kammermusikensembles, Chöre und Museen sind nach den Merkmalen abzugrenzen, die für die Steuerbefreiung maßgebend sind. 3Das Gleiche gilt für den Umfang der ermäßigt zu besteuernden Leistungen. 4Wegen der Abgrenzung im Einzelnen vgl. Abschnitte 106 bis 108.
(2) 1Die Steuerermäßigung erstreckt sich auch auf die Veranstaltung von Theatervorführungen und Konzerten durch andere Unternehmer. 2Theatervorführungen sind außer den Theateraufführungen im engeren Sinne auch die Vorführungen von pantomimischen Werken einschließlich Werken der Tanzkunst, Kleinkunst- und Varieté-Theatervorführungen sowie Puppenspiele und Eisrevuen. 3Als Konzerte sind musikalische und gesangliche Aufführungen durch einzelne oder mehrere Personen anzusehen. 4Begünstigt ist auch die Veranstaltung von Mischformen zwischen Theatervorführung und Konzert (vgl. BFH-Urteil vom 26.4.1995 - BStBl II S. 519). 5Leistungen anderer Art, die in Verbindung mit diesen Veranstaltungen erbracht werden, müssen von so untergeordneter Bedeutung sein, dass dadurch der Charakter der Veranstaltungen als Theatervorführung oder Konzert nicht beeinträchtigt wird. 6Nicht begünstigt sind nach dieser Vorschrift z. B. gesangliche, kabarettistische oder tänzerische Darbietungen im Rahmen einer Tanzbelustigung, einer sportlichen Veranstaltung oder zur Unterhaltung der Besucher von Gaststätten. 7Andere Unternehmer im Sinne des § 12 Absatz 2 Nr. 7 Buchstabe a UStG können auch Solokünstler sein (vgl. BFH-Urteile vom 18.1.1995 - BStBl II S. 348 - und vom 26.4.1995 - BStBl II S. 519).
(3) 1Werden bei Theatervorführungen und Konzerten mehrere Veranstalter tätig, kann wie bei der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 20 Buchstabe b UStG jeder Veranstalter die Steuerermäßigung in Anspruch nehmen. 2Bei Tournee-Veranstaltungen steht deshalb die Steuerermäßigung sowohl dem Tournee-Veranstalter als auch dem örtlichen Veranstalter zu. 3Auf Vermittlungsleistungen ist die Steuerermäßigung nicht anzuwenden.
Der Satz 6 im 2. Absatz könnte Probleme bereiten. Wichtig ist hierbei, dass die musikalische Darbietung den eigentlichen Mittelpunkt der Veranstaltung ausmacht. Mit dem Hinweis "zur Unterhaltung von Besuchern in Gaststätten" sind wohl überweigend ganz bestimmte Lokale gemeint. 
Im Zweifelsfall muss man anhand der tatsächlichen Gegebenheiten entscheiden.
Nochmal: Generell 7% für musikalische Darbietungen die den eigentlichen Zweck der Veranstaltung ausmachen. Das wird in der Regel nicht so eng gehandhabt. Beispiel: Die örtliche Tanzkombo spielt abends im Saal vom örtlichen Gasthaus im Rahmen des jährlichen Schützenfestes/Dorffest u.ä.
Zweck der Veranstaltung: Unterhaltung der Besucher durch Musik. Es darf auch getanzt werden...
Folge: 7%
Fälle in denen ein Finanzamt tatsächlich 19% aufgrund dieser Ausnahme (Satz 6 der Richtlinien) verlangt sind mir noch nicht untergekommen und auch nicht bekannt.