Beiträge von tomjunior

    Zitat


    Edith sagt: Nicht aufheben sollte man meiner Meinung nach trotzdem die Belege über Einnahmen (und in diesem Zusammenhang habe ich es geschrieben). Die Einnahmen darf sich die Finanzverwaltung, wenn sie will und es legal ist, dann gefälligst aus ihren Rückmeldungen rekonstruieren.


    Gefährlich, gefährlich! Wenn das Finanzamt anfängt Einnahmen zu "rekonstruieren" dann wird es meistens teuer.


    Hebt die Belege auf oder schreibt zumindest die Einnahmen auf. Besser iss dass. Glaub mir.

    Zitat


    ...Das kann dazu führen, dass die Finanzverwaltung annimmt, man habe keine "Gewinnerzielungsabsicht" sondern handle nur aus Liebhaberei. Dies hat dann aber nicht nur zur Folge, dass man seine Verluste aus dem Musizieren nicht mehr mit Gewinnen aus anderen Tätigkeiten steuermindernd verrechnen darf. ... Man muss aber diese Belege als Liebhaber-Musiker nicht mehr aufheben...


    Entschuldigung, aber das ist nicht richtig!


    Wenn Liebhaberei festgestellt wird, dann kann man eben nicht mehr die Verluste mit anderen Einkünften verrechnen. Das ist ja eben der Grund dafür, dass das Finanzamt Liebhaberei feststellt.


    Die Belege würde ich schon noch aufheben.

    Also das der Karfreitag oder die Unterscheidung zwischen Komödie oder Religiösen Thema zur Festlegung von Steuersätzen führen soll will ich mal ganz stark anzweifeln.


    § 12 Abs. 2 Nr. 7a) UStG sagt:


    die Eintrittsberechtigung für Theater, Konzerte und Museen, sowie die den Theatervorführungen und Konzerten vergleichbaren Darbietungen ausübender Künstler,


    (d.h. 7%)


    Hier von abweichende Regelungen sind mir zur Zeit nicht bekannt.


    Generell gilt für Musiker 7%. Egal ob Solokünstler oder Gruppe.


    Und noch mal die Richtlinien:


    166. Leistungen der Theater, Orchester, Museen usw.


    (1) 1Begünstigt sind die Leistungen der in § 12 Absatz 2 Nr. 7 Buchstabe a UStG bezeichneten Einrichtungen und die vergleichbaren Leistungen der ausübenden Künstler, wenn sie nicht unter die Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 20 Buchstabe a UStG fallen. 2Die Begriffe Theater, Orchester, Kammermusikensembles, Chöre und Museen sind nach den Merkmalen abzugrenzen, die für die Steuerbefreiung maßgebend sind. 3Das Gleiche gilt für den Umfang der ermäßigt zu besteuernden Leistungen. 4Wegen der Abgrenzung im Einzelnen vgl. Abschnitte 106 bis 108.


    (2) 1Die Steuerermäßigung erstreckt sich auch auf die Veranstaltung von Theatervorführungen und Konzerten durch andere Unternehmer. 2Theatervorführungen sind außer den Theateraufführungen im engeren Sinne auch die Vorführungen von pantomimischen Werken einschließlich Werken der Tanzkunst, Kleinkunst- und Varieté-Theatervorführungen sowie Puppenspiele und Eisrevuen. 3Als Konzerte sind musikalische und gesangliche Aufführungen durch einzelne oder mehrere Personen anzusehen. 4Begünstigt ist auch die Veranstaltung von Mischformen zwischen Theatervorführung und Konzert (vgl. BFH-Urteil vom 26.4.1995 - BStBl II S. 519). 5Leistungen anderer Art, die in Verbindung mit diesen Veranstaltungen erbracht werden, müssen von so untergeordneter Bedeutung sein, dass dadurch der Charakter der Veranstaltungen als Theatervorführung oder Konzert nicht beeinträchtigt wird. 6Nicht begünstigt sind nach dieser Vorschrift z. B. gesangliche, kabarettistische oder tänzerische Darbietungen im Rahmen einer Tanzbelustigung, einer sportlichen Veranstaltung oder zur Unterhaltung der Besucher von Gaststätten. 7Andere Unternehmer im Sinne des § 12 Absatz 2 Nr. 7 Buchstabe a UStG können auch Solokünstler sein (vgl. BFH-Urteile vom 18.1.1995 - BStBl II S. 348 - und vom 26.4.1995 - BStBl II S. 519).


    (3) 1Werden bei Theatervorführungen und Konzerten mehrere Veranstalter tätig, kann wie bei der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 20 Buchstabe b UStG jeder Veranstalter die Steuerermäßigung in Anspruch nehmen. 2Bei Tournee-Veranstaltungen steht deshalb die Steuerermäßigung sowohl dem Tournee-Veranstalter als auch dem örtlichen Veranstalter zu. 3Auf Vermittlungsleistungen ist die Steuerermäßigung nicht anzuwenden.


    Der Satz 6 im 2. Absatz könnte Probleme bereiten. Wichtig ist hierbei, dass die musikalische Darbietung den eigentlichen Mittelpunkt der Veranstaltung ausmacht. Mit dem Hinweis "zur Unterhaltung von Besuchern in Gaststätten" sind wohl überweigend ganz bestimmte Lokale gemeint. :D


    Im Zweifelsfall muss man anhand der tatsächlichen Gegebenheiten entscheiden.


    Nochmal: Generell 7% für musikalische Darbietungen die den eigentlichen Zweck der Veranstaltung ausmachen. Das wird in der Regel nicht so eng gehandhabt. Beispiel: Die örtliche Tanzkombo spielt abends im Saal vom örtlichen Gasthaus im Rahmen des jährlichen Schützenfestes/Dorffest u.ä.
    Zweck der Veranstaltung: Unterhaltung der Besucher durch Musik. Es darf auch getanzt werden... :D Folge: 7%


    Fälle in denen ein Finanzamt tatsächlich 19% aufgrund dieser Ausnahme (Satz 6 der Richtlinien) verlangt sind mir noch nicht untergekommen und auch nicht bekannt.

    Hier wurde viel geschrieben das korrekt ist, aber auch leider wieder einiges das so einfach nicht stimmt.


    Meine Bitte: Wenn Ihr Euch nicht 100% auskennt, dann lasst es. Hier geht es nicht darum wie ich mein Snarefell richtig stimme, sondern um finanzielle Dinge die schnell mal ganz unangehme Folgen haben können.


    Halbwahrheiten nützen hier keinem und können Schaden anrichten!


    Anmerkungen:


    1.200, -- Euro steuerfrei. Nicht korrekt. Es gibt einen Betrag von 1.848, -- Euro für nebenberufliche künstlerische Tätigkeit. Bis dahin sind die Einnahmen steuerfrei. Aber ACHTUNG: künstlerische Tätigkeit! Was künstlerisch oder gewerblich ist muss im Einzelfall entschieden werden. Darüber wurden schon ganze Bücher geschrieben.


    7% oder 19%? Generell 7%. Das hat nichts mit kommerziell oder nicht zu tun.


    Öko-Obi: Die Rechnung des Steuerberater ist auch weiterhin abzugsfähig! Lediglich Gebühren für die reine Erstellung einer Einkommensteuererklärung sind nicht mehr abzugsfähig. Das ist ein kleiner Teil. Gebühren für Betriebliche Steuererklärungen, Gewinnermittlungen u.ä. sind weiterhin abzugsfähig. Das nur als Anmerkung im Interesse meines Berufsstandes.

    Zitat

    Original von Xian01
    Aber da sollte sich besser ein Steuerberater zu äussern.


    Gibts hier im Forum vielleicht einen? Das wär doch mal was...


    Gibt es! :D



    Aber der bekommt regelmässig Magengeschwüre wenn er in Internet-Foren Beiträge zum Thema Steuern liest. Es ist unglaublich, wie manchmal mit Halbwissen umhergeschmissen wird.


    Leider ist es nicht erlaubt in Internetforen Hilfe in Steuersachen zu leisten. Allenfalls begrenzte Beiträge. Aber dieses Thema ist eigentlich zu komplex um es mal eben mit ein paar Sätzen zu klären.


    Ich möchte allen diese Info an Herz legen:



    Hier klicken!


    Kommt aus Bayern und ist gut! :D

    Stimmt. Amptown (Justmusic) hatte wohl gerade eine neue Lieferung bekommen, als ich dort mein 17" A-Custom-Crash gekauft hatte.


    Aram:


    Der US-Shop hieß massmusic. Hier hatte ich das kleine Hardware-Teil bestellt. Der Versand hat ca. 30, -- Euro gekostet. Da ich das Teil dringend brauchte, habe ich es halt dort bestellt. In Deutschland war es wohl nicht möglich das Ding zu bekommen. Jedenfalls hat es Thomann nicht geschafft. Und die müssten ja eigentlich bei so etwas ziemlich vorn sein.


    Das möchte ich auch mal wissen. Ich habe zwei kleine Teile von Pearl bestellt. Einmal bei Thomann und einmal im Music-Store. Nach 4 monatiger Wartezeit habe ich die Bestellung storniert und in einem US-Onlineshop bestellt. Da es sich nur um kleine Teile gehandelt hat brauchte ich kein Zoll bezahlen und die Versandkosten hielten sich in Grenzen.


    Irgendwie scheinen die das da in Holland nicht auf die Reihe zu bekommen.

    Die Mikros haben alle XLR-Anschlüsse. Also Mixer mit mindestens 7 XLR-Eingängen. Für die Overheads brauchst Du Phantomspeisung.


    Die meisten Klein-Mixer haben XLR-Eingänge und zuschaltbare Phantomspeisung. Wenn es bis 150, -- Euro kosten soll dann schau mal bei Yamaha, Alesis oder Behringer. Problem ist in dieser Preisklasse, dass die Teile meist nur bis zu 6 XLR-Eingänge haben. Brauchst Du denn alle 7 Mikros?

    Ich hatte so etwas auch mal kurzfristig es mit einem Meshhead + Trigger und einer normalen Snare probiert. Bin aber ganz schnell wieder davon abgekommen, da ich die selben Probleme wie Du hatte.


    Ich würde mal aufgrund eigener Erfahrung sagen, dass die Geschichte mit den Meshheads auf Tom´s und BD wohl funktioniert. Für die Snare würde ich aber über die Anschaffung eines richtigen Pads (z.B. Roland PD-120) nachdenken. Ich habe mir damals dann so ein Roland-PD-120 geholt und es war ein großer Unterschied. Wesentlich besser. An die 12" Grösse kann man sich relativ schnell gewöhnen.


    Guck mal bei ebay, da gibt es die Dinger ja laufend.

    Ist es nach einem Batteriewechsel nicht dann auch so, dass die Geräte sich wieder auf die Werkseinstellungen zurückstellen?


    Müsste man also vorher eine Datensicherung machen, oder?