Infos für Webseitenbetreiber, Selbermacher und Hobbywebdesigner

  • Wie wir sehen, hat sich manch einer mit seiner Website bemüht,...hats früher oder später, und mehr oder weniger gut hinbekommen. Aber leider man muss nicht nur den Code hinbekommen, man sollte auch noch andere Dinge beachten, zB Rechtliches (zb TdG §26).


    Ich selbst, kenne einen Selbermacher, der abgemahnt wurde, und der für sein Nichtwissen, tatsächlich ordentlich Geld abdrücken musste. Leider konnte ich ihm nicht mehr helfen, denn es war schon zu spät. Das ich persönlich diese Gesetzesvorschriften unglaublich blöde, gemein und ungerecht finde, ändert nichts an der Tatsache:


    Jeder Webseitenbesitzer (auch Private, auch Minderjährige !!!?!!! und auch Drummer) ist voll und ganz für den Inhalt seiner Seiten verantwortlich und muss erkennbar/ kontaktbar sein. Die komplette, und aktuelle Info zur Gesetzeslage und Fallbeispiele von Abgemahnten gibts unter http://www.abmahnwelle.de.


    Soweit ich das Geschehen mitverfolgt hab, muss, in etwa zusammengefasst, folgendes unbedingt eingehalten werden:


    1. der Betreiber
    Es muss ein Kontakt / Impressum (max auf den 3. oder 4. Klick?) erreichbar sein, wo genau steht, wer der verantwortliche Betreiber der Seiten ist. (Dazu gehört Name, Vorname, vollständige Adresse und eine Emailadresse, die UstIDNr. (Umsatzsteueridentitätsnummer) falls vorhanden)


    2. Haftungsausschluss (disclaimer)
    Man muss zB. darauf hinweisen (meist im Impressum oder direkt auf den Linkseiten), daß man nix mit den verlinkten Seiten zu tun hat, und keine Verantwortung für deren Inhalt übernimmt.
    Dazu kann man auch einfach diesen praktischen Link anzeigen: http://www.disclaimer.de/discl…E5FF/000088/1111FF/1111FF
    (also dieses Gesetz ist so dermassen idiotisch...)


    3. copyright
    Beachtet die Copyrights aller Dateien und Texte auf euren Seiten.
    zB Anfahrtskizzen. Vorsicht, nichts scannen, nichts von map&guide, selber malen ist angesagt.
    (oder selber abpausen, grins)


    4. Wenn einer etwas online verkauft.
    Unbedingt korrekte AGBs. (aber auch nicht einfach kopieren, denn auch bei Texten gibts Copyrights zu beachten !!)


    Meine Bitte, denn das hier kann jetzt keine allgemein gültige Anleitung sein:


    Macht euch lieber selber schlau zum Thema.


    Ich selbst, dachte auch mal, das ist nur Panikmache, bis ich selbst einen Abmahnfall (Streitwert 1200.-Euros) mitbekommen hab. Gebt diese Info (link) an alle webseitenbetreibenden Freunde u. Bekannte weiter, damit diese Scheiß-Abmahner niemanden mehr abzocken können.


    Ich dacht mir, unter diesem Thread könnte man jetzt (wenn sich die Dazwischen-Sülzer, vielleicht mal ausnahmsweise zurückhalten würden), weitere wichtige Tipps, Infos und Hilfen für Selbermacher sammeln.....

  • Hi, danke für die Infos!


    Zitat

    1. der Betreiber
    Es muss ein Kontakt / Impressum (max auf den 3. oder 4. Klick?) erreichbar sein, wo genau steht, wer der verantwortliche Betreiber der Seiten ist. (Dazu gehört Name, Vorname, vollständige Adresse und eine Emailadresse, die UstIDNr. (Umsatzsteueridentitätsnummer) falls vorhanden)


    Wenn ich mich nicht irre gab es sogar mal ein Gerichtsurteil das besagte, dass das Impressum von jeder Seite der Homepage aus erreichbar sein muss. Evtl. über nur ein Klick.

    for your security, this text has been encrypted by ROT13 twice.


    Silence is golden. Duct tape is silver.

  • Soviel ich weiß, gab es auch schon Urteile, wo aus künstlerischen/grafischen Gründen auf den Link zum Impressum von jeder Einzelseite aus verzichtet werden durfte.
    Aber einmal muss man es angeben. Und leicht zu finden auch noch.


    asaraki: Wie es bei den Schweizern aussieht, keine Ahnung.
    ?(
    Aber eigentlich kannst du zb bei schweizer Anwälten im Netz, also solche die auf Medienrecht spezialisiert sind, nachsehen im Impressum, was Pflicht ist.



    Anderes Thema: Seitenoptimierung
    http://de.webmasterplan.com/cg…gi?l=de&p=wmpde&s=opt_pre


    Hier kann man mit praktischen Onlinetools seine Seite für die Suchmaschinen optimieren (Voreintragscheck: Titel und META), Links- und HTML-Check durchführen, sowie die Ladezeiten optimieren, besonders praktisch find ich die "Imagekomprimierung", (wenn man mal gerade kein Photoshop mit Imageready zur Hand hat)

  • Sehr geehrter Frau Vogel,


    die Ratschläge sind gut, aber teilweise nur bedingt richtig. Die Anbieterkennzeichnung findet sich zum einen in § 6 TDG. Darin wird geregelt, welche Informationen bzw. Anbieterdaten die Webseite enthalten muss. Auch wenn Sie die Gesetzesvorschriften "unglaublich blöde, gemein und ungerecht finden" ;) , haben sie dennoch ihre Daseinsberechtigung. Sinn und Zweck von § 6 TDG ist vor allem der Schutz der Verbraucher. Ihnen soll die Möglichkeit gegeben werden, durch die notwendigen Informationen Verbraucherrechte oder deliktische Ansprüche geltend zu machen. Denn im normalen Offline - Geschäftsverkehr möchte ja auch niemand mit einem anonymen Geschäftspartner Verträge abschliessen.
    Nun wäre die Frage zu klären, welche Betreiber von der Regelung überhaupt erfasst sind. Voraussetzung ist, dass der Webseitenbetreiber ein Diensteanbieter ist. Juristische Definitionen sind denke ich hier fehl am Platz. Kurz gesagt, Diensteanbieter ist zunächst jeder, der auf seiner Webseite einem Nutzer Dienste anbietet (Plattformen, Foren, allgem. Multimediaanwendungen), mit deren der Nutzer Informationen beziehen kann. Das scheint zunächst jeden zu betreffen. § 6 TDG bezieht sich jedoch, und das ist wichtig, nur auf geschäftsmäßige Teledienste, wobei Geschäftsmäßigkeit dabei die nachhaltige Bereitstellung von Informations - oder Kommunikationsdiensten mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht meint. Das gilt zunächst für rein kommerzielle Angebote (z.B. Firmen mit Onlineshops), aber auch für private Gelegenheitsverkäufer. Theoretisch würde die Definition der Geschäftsmäßigkeit und damit die Kennzeichnungspflicht auch für rein private, aber nachhaltige Homepages ( z.B. Vorstellung des Hobbys) gelten.
    Das ist jedoch nicht die Intention des Gesetzgebers gewesen (verbraucherschützende Intention s.o.). Die Verpflichtung der erweiterten Anbieterkennzeichnung besteht nur im Zusammenhang mit dem elektronsichen Geschäftsverkehr. Daher sind also rein private Homepages auszunehmen. Der private Homepagebetreiber muss daher in seiner Entscheidung frei bleiben, bestimmte Information über seine Person zu veröffentlichen (Bsp.: Schutz des allgem. Persönlichkeitsrechts, Problematik der Adresshändler usw.).


    Für alle anderen gilt:


    Die Anbieterdaten müssen leicht erkennbar sein. Abzustellen ist hier auf den durchschnittlichen Benutzer. Der Surfer soll möglichst über die Anbieterkennzeichnung stolpern. D.h.:
    Der Link der Anbieterkennzeichnung ist in der Nähe der Hauptnavigationselemente zu plazieren.
    Er muss unmittelbar erreichbar sein, also ohne großen Scroll- und Lickaufwand.
    Der Link muss sich auf jeder Seite des Angebots finde.
    Der Link zur Anbieterkennzeichnung muss optisch und sprachlich eideutig sein.


    Und weil es so schön ist, hier nochmal der § 6 TDG im Original:


    Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige Teledienste mindestens folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:


    1. den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei
    juristischen Personen zusätzlich den Vertretungsberechtigten,
    2. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare
    Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der
    elektronischen Post,
    3. soweit der Teledienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht
    wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen
    Aufsichtsbehörde,
    4. das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder
    Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die
    entsprechende Registernummer,
    5. soweit der Teledienst in Ausübung eines Berufs im Sinne von Artikel 1


    Buchstabe d der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über


    eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine


    mindestens 3-jährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S.


    16), oder im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Richtlinie 92/51/EWG des


    Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur
    Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie
    89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25), die zuletzt durch die Richtlinie
    97/38/EG der Kommission vom 20. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 184 S. 31)
    geändert worden ist, angeboten oder erbracht wird, Angaben über
    a) die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören,
    b) die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die
    Berufsbezeichnung verliehen worden ist,
    c) die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese
    zugänglich sind,
    6. in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a
    des Umsatzsteuergesetzes besitzen, die Angabe dieser Nummer.


    Weitergehende Informationspflichten insbesondere nach dem Fernabsatzgesetz, dem Fernunterrichtsschutzgesetz, dem Teilzeit-Wohnrechtegesetz oder dem Preisangaben- und Preisklauselgesetz und der Preisangabenverordnung, dem Versicherungsaufsichtsgesetz sowie nach handelsrechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.

  • Hallo Frau Vogel,


    danke für die Hinweise, aber die sind definitiv zuviel des Guten. Private Websites brauchen doch keine Umsatzsteuer-ID (siehe schlagsebi) und der Haftungsausschluss ist ganz unnötig und kann sogar gegen einen Betreiber verwendet werden, wenn dort illegale Links vorhanden sind.


    Das ganze ist deutlich komplizierter als es hier dargestellt wird, v.a. die Trennung zwischen und privat und kommerziell fehlt.


    Gruss
    Psycho

  • Hallo zusammen
    es ist tatsächlich äußerst kompliziert* und ich wollt nicht gleich zu Beginn zu strittigen Einzelheiten kommen.
    "Die rechtliche Situation im Bereich des Internet-Rechts unterliegt in weiten Bereichen einem raschen Wandel und ist darüber hinaus noch in vielen Bereichen unklar. "
    Meine Frage an schlagsebi: (dank für den §6 text)
    Ist das deine Interpretation von §6 oder hast du aktuelle Quellen zu deinen Behauptungen,.... (Intention des Gesetzgebers und so...)


    *VORALLEM DIE TRENNUNG VON PRIVAT UND KOMMERZIELL:


    Das Wörtchen "geschäftsmäßig" im Gesetzestext heißt, nicht was man normalerweise denkt. Eine private Homepage kann als geschäftsmaßig eingestuft werden und ist dann auch "impressumspflichtig" nach TdG und MDStV.


    Allein weil es so sein könnte, empfehle ich eben, die Adressangaben zu machen.


    eine Quelle:
    "Private Websites, die regelmäßig gepflegt und aktualisiert werden, werden jedoch im Rahmen der bislang strittigen Auslegung des Begriffes "geschäftsmäßig" zu einem nicht unerheblichen Teil als geschäftsmäßig eingestuft, mit der Folge, dass die o.g. Informationspflichten greifen."
    als pdf: http://www.lehrer-online.de/dy…m_allgemeine_vorgaben.pdf
    oder mehr http://www.lehrer-online.de/url/impressum-allgemeines


    (Bei lehrer-online.de findet man auch Urteile über Gästebücher, Newsletter, und andere Themen, wie Copyright, Bildrechte, Abbildung von Personen,....)


    Der Unterschied zwischen einer nicht-geschäftsmäßigen Anbieterkennzeichnung (Als nicht-geschäftsmäßiger Mediendienst einzustufende private Website nach MdStV)und der geschäftsmäßigen: Die vollständige, ladungsfähige postalische Adresse ist bei nicht-geschäftsmässigen Websites Pflicht. (Telefon+Email nicht)
    Mehr zu MstV: http://www.mediamonster.de/dokumente/gesetze/mstaat2.htm
    mehr: http://www.streusel-software.d…ebsite-ohne-impressum.php
    http://www.digi-info.de/de/netlaw/webimpressum/privat.php


    (@psycho: Sorry, habe oben etwas zu ungenau geschrieben, aber ich meinte: wer keine Ustidnr. hat, kann ja keine angeben;-))


    Also, wer aktuellere oder andere Infos / Quellen zu TdG §6 oder MDstV hat, möchte sie bitte zu unser aller Wohl, hier reinsetzen....


    ERGÄNZUNG: impressum-mustertexte findet ihr hier: http://www.lehrer-online.de/dy…ssum_private_homepage.rtf!!!

    3 Mal editiert, zuletzt von Frau Vogel ()

  • Danke für die Hilfe und für das darauf aufmerksam machen. Einige hier ( ich z.B.) haben sich bestimmt noch nicht allzuviele Gedanken darüber gemacht.

    Kroppzeuch und Klappspaten bleibt mir bloss von der Pelle!


    .....verscheissern kann ich mich selber!!


    Moi


    [

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