soweit ich weiß und es mal vor jahren gelesen hab hat ein gericht geurteilt, dass ein musikanfänger mindestens 30min am tag üben darf, jemand der bereits fortgeschritten ist noch ein wenig länger... egal welches instrument
müsste das nochmal recherchieren, aber vom gesetzgeber ist definitiv erlaubt zu spielen, solange es nicht in den ruhezeiten und nach 22h ist.
Da man seine musikanlage ja auch bis 22h aufreißen darf bis zum geht nicht mehr sollte es auch keinen großen unterschied machen ob man nun 30min lang ohrenbetäubend musik hört oder musik macht
es gibt seiten im internet wo man diese rechtslage sicherlich nachlesen kann...
ansonsten: wer sich nicht bei dir direkt beschwert hat pech gehabt, man kann sich ja auch innerhalb des hauses auf ne gewisse uhrzeit in der gespielt werden darf, was weiß ich 14-16h einigen.
Im übrigen hört man babygeschrei auch durch 5 wände, aber da beschwert sich niemand...
hier das gefundene
Gerichtsurteile - eine Auswahl
Es gehört bei Einhaltung der Ruhezeiten zum vertragsgemäßen Gebrauch der gemieteten Wohnung, etwa 1 1/2 bis 2 Stunden täglich zu musizieren.
(OLG Frankfurt/M.,WuM 1984, 303)
Nur in Ausnahmefällen (z.B. besonders geräuschintensive Instrumente, Hausmusik in Gruppen) ist eine weitere Reduzierung auf ca. 1 Stunde tägliches Musizieren zulässig.
(OLG Frankfurt/M., WuM 1984, 303)
Ein völliges Verbot, in der Mietwohnung zu musizieren, ist unwirksam. Allenfalls zu Beginn eines Mietverhältnisses ist eine entsprechende vertragliche Einzelabrede möglich.
(OLG München, WuM 1988, 299)
Der Mieter hat auch bei ausdrücklicher Gestattung der Musikausübung im Mietvertrag die üblichen Ruhezeiten einzuhalten.
(LG Frankfurt/M.,WuM 1990, 287)
Kann das Spielen eines Musikinstruments nicht auf Zimmerlautstärke reduziert werden (z.B. Akkordeon), muss es zeitlich auf etwa eineinhalb Stunden täglich unter Beachtung der üblichen Ruhezeiten begrenzt werden.
(LG Kleve, DWW 1992, 26)
Auch Übungszeiten eines Schlagzeugspielers müssen in zumutbarem Rahmen von anderen Bewohnern oder Nachbarn ertragen werden, sie sind aber streng zu begrenzen (45 min täglich im Sommerhalbjahr; 90 min pro Tag im Winterhalbjahr).
(LG Nürnberg-Fürth,WuM 1992, 253)