Hallo,
was im Fernabsatzgesetz stand, ist völlig egal. Das ist längst im Schredder. Was im BGB steht, liest sowieso keiner. Ist aber außer 433 II Alt 2 auch nicht so furchtbar wichtig.
Ob hier konkret 312b einschlägig ist, können wir getrost vernachlässigen, denn die Frist nach 312d, 355 lässt sich für den Verkäufer leicht umgehen, indem er die Ware eben erst nach Fristablauf in Fernost ordert.
Relevant ist hier wohl § 3 Nr. 4 der AGB des Verkäufers. Bei verständiger Würdigung von Sinn und Zweck der Klausel unter Berücksichtigung des Horizonts aller billig und gerecht Denkenden wird man wohl unter Berücksichtigung der Lieferzeit die Ansicht für vertretbar halten dürfen, dass die Klausel hier einschlägig ist.
Da ich aber eigentlich schon schlafe und sowieso nicht bei Sinnen bin, ist das alles ohne Gewähr und sowieso nur so dahingeschwafelt. Falls eine konkrete Unterrichtung über die Frage, ob die des derfe, gewünscht sein sollte, empfehle ich ein Gutachten in Auftrag zu geben. Kostet ein Schweinegeld, aber dann würden wir wenigstens alle mal bescheid wissen. Ansonsten darf jeder mal so vor sich hin blubbern.
Jetzt mal Klartext: Die haben den Eimer nicht da und wollen ihn anscheinend auch nicht da haben. Verständlich, wie ich meine. Und wenn den dann unbedingt einer haben will, hat man natürlich keine Lust darauf, dass derjenige dann das Ding wieder zurück geben will. Eigentlich logisch, oder?
Irgendwie hat das der seppel aber auch schon gesagt.
Einen Kontrahierungszwang ist aufgrund der Privatautonomie hierzulande in der Regel nicht gegeben. Hat das jemand verstanden? Egal, interessiert ja auch keinen. Aber schön, dass ich mal mit mir gesprochen habe. Hicks.
Grüße,
Jürgen
P. S.: B/B is evil.