Hallo,
zu DukeNukan:
ja, die Schwaben ...
man sollte noch erwähnen, dass das Amtsgericht da unten eine durchaus angreifbare Ansicht vertritt, was auch in der Begründung zum Ausdruck kommt. Ich halte von der Argumentation genau nichts. Wenn man keine 41 Pfennige einklagen dürfen können soll, wo soll dann die Grenze sein? Bei 4,10 DM? Bei 41 DM? Bei 410 DM? Bei 4100 DM? Erst im letzteren Fall wären die Kosten für den Staat gedeckt. Würde man der Argumentation des schwäbischen Richters folgen, so würde demnächst die Unsitte zu befürchten sein, dass nunmehr keine Rechnung mehr vollständig bezahlt würde. Und genau deshalb kann auch 1 Cent eingeklagt werden. Mit mir: Hk-ZPO/Saenger Vor §§ 253 - 494a Rn 29 mwN; Zöller/Greger, ZPO, Vor § 253 Rn 18d mwN. Andere (hier zitierte) Ansicht: nur AG Stuttgart von damals in diesem Fall.
Grüße,
Jürgen