Guten Morgen,
an Herrn Kollegen Broadkaster82:
Meine Aussage ist vollkommen richtig, denn 1. wäre die geschilderte Zession, die wir auch auf deutsch "Abtretung" nennen dürfen (siehe § 398 Satz 1 BGB), eine Ausnahme, die nichts an der Grundsätzlichkeit änderte und 2. habe ich - wenn ich nicht irre - bereits auf "neckische Konstruktionen" hingewiesen.
Hinsichtlich der Unwirksamkeit des formularmäßigen Ausschlusses der Abtretung würde mich allerdings interessieren, welche Variante des § 309 Nr. 8 b (aa, bb, cc, dd, ee, ff?) BGB da einschlägig sein soll. Aus dem Wortlaut ergibt es sich jedenfalls nicht, wenn mich meine noch nicht koffeingestärkten Augen nicht täuschen. Grundsätzlich kann die Abtretung nach § 399 BGB durch Vereinbarung ausgeschlossen werden.
An Alle:
In der Praxis kann ich mir durchaus vorstellen, dass ein Händler das Ganze auch nicht lange akademisch abklären lässt, sondern den Kunden - nach Möglichkeit - zufriedenstellt. Die meisten Rechnungen zu meinen Instrumenten tragen ohnehin keinen Namen des Käufers, womit ein Widerlegen des prima facie (Anscheinsbeiweis), dass der Vorleger auch der Käufer ist, für den Händler praktisch nicht ganz einfach wäre. Formales Recht und Praxis sind ohnehin zwei paar Schuhe.
Bei den Händlern, wo ich in der Regel einkaufe, sind eventuelle AGB ohnehin ungültig, da sie gar nicht in den Vertrag einbezogen wurden (siehe § 305 Abs. 1 und 2 BGB).
An fwdrums: Bei einer Rechnung ohne Namen siehe oben. Steht der Name des Käufers auf der Rechnung, kommt es darauf an, ob eben eine Abtretung oder eine andere neckische Konstruktion (mal sehen, wem noch etwas einfällt) stattgefunden hat. Wenn nein, gäbe es keine gesetzliche Gewährleistung, weil diese - wie Kollege Broadkaster82 richtig feststellt - nur zwischen den Vertragspartnern gilt: Käufer gegenüber Verkäufer. Wenn Händler A an Kunde B verkauft und Kunde B an den C verkauft, dann ist logischerweise (ohne Abtretung) C nicht der Vertragspartner von A.
Anders kann, muss es aber nicht, sich bei einem Garantieversprechen verhalten. Hier kommt es eben auf das Versprechen an: wird es auf den Erstkäufer beschränkt, dann ist es nicht abtretbar.
Manche Hersteller sind da sehr kulant und legen viel Wert auf den Ruf ihrer Produkte, andere Hersteller mögen sich da quer stellen. Einige Hersteller haben sogar so gute Produkte, dass diese nicht kaputt gehen. Die mag ich persönlich am liebsten.
Und das Gesetz gibt es sogar online für diejenigen, die nicht gerne in Büchern blättern. Eine Fundgrube für Rechthaber und Klugscheißer.
An chrisgau: gesetzliche Gewährleistung und Garantie sind nicht das Gleiche. Es wäre interessant, zu wissen, auf was sich der Artikel bezieht.
Und die Haftungsausschlusserklärung unter unseren Beiträgen ist meiner Meinung nach unwirksam und kontraproduktiv und da bin ich nicht der Einzige ...
Viele Grüße,
Jürgen,
der dann mal den Schreibtisch aufräumt ...