rein hypothetisch:
ein anruf beim zuständigen finanzamt wäre zunächst mal eine sehr gute idee. da kann dir nämlich vermutlich jemand sagen, ab welchem zeitpunkt die ust-pflicht vorliegt. im ungünstigsten fall finden die das sonst selber heraus und du erhälst demnächst nach der erfolgreichen bearbeitung deiner steuererklärung einen bescheid in dem dir mitgeteilt wird, das das rückwirkend zum x.x.xx geschieht. das ist dann ganz schön doof weil du ja die ganze zeit keine ust-einbehalten hast (oder? darfst du nämlich nicht). im falle der privaten musikschule würde ich auch ganz schnell schauen, ob du evtl. ust-steuer erhalten hast, das könnte teuer werden.das gilt auch für die rechnungsstellung an veranstalter. also entsprechend disponieren.
für deinen privat erteilten unterricht besteht zumindest theroetisch die möglichkeit der umsatzsteuerbefreiung. diese umsatzsteuerbefreiungsbescheinigung erteilt übrigens nicht das finanzamt, die brauchen bloss eine kopie davon. zuständig ist da eine landesbehörde, zb. die bezirksregierung. die befreiung kann u.u auch rückwirkend *erfolgen, was dafür alles nötig ist, erklärt dir die behörde auf anfrage.
*edith:erfolgen, nicht erfordern. die autokorrektur weiss auch nicht alles.