soviel muss vorerst reichen:
1. Bands sind GbR's, das heißt, ihre rechtlichen Beziehungen werden nach den Regeln einer BGG-Gesellschaft beurteilt.
2. Grundsätzlich hat ein ausgeschiedener Gesellschafter, und auch der rausgeschmissene, natürlich KEINEN Anspruch darauf, dass die Gesellschaft ihre Tätigkeit einstellt und dergleichen mehr (das wäre ja auch noch schöner). Also die Band kann selbstverständlich die CD weiter verwerten und verkaufen.
3. Einspruch gegen die Verwertung könnte nur erhoben werden, wenn der Ausscheidene das Copyright auf Text oder Musik hat. Wer das nicht hat und nur als Mit-Intrumentant einen Instrumentenpart geliefert hat, kann die weitere Verwertung ureberrechtlich nicht verhindern.
4. Die Verwertung könnte aber eben ausgleichspflichtig machen, also Kohle bringen. Allein der Nachweis des Anteils wäre schwer zu bestimmen. Aber auch hier wäre in der Tat die Angelegenheit nur dann etwas wert, wenn die Combo auch tatsächlich Geld damit machen würde, aber eben auch mit DIESER Aufnahme. Findet eine Plattenfirma das Ding gut und schickt die Band nochmals unter verbesserten Bedingngen ins Studio und wird die ganze Chaussee nochmals aufgenommen, ist der Urheberwert ja ohnehin gänzlich weg. Also warten und fröhlich bleiben, ob diese spezielle Aufnahme es in die Top 10 schafft. Sag Bescheid, wenn es soweit ist.
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