Beiträge von Seelanne

    der Takt bleibt beim Shuffle gleich, 4/4 ist 4/4, egal ob als Straight oder als Shuffle. Lediglich die Subdivisons, Breaks, Fill-ins bzw die Begtonung werden in der Rregel triolisch gesetzt, thats all. Also die Snarer bleibt 2 und 4 (fürn Anfang)
    und gezählt wird der takt 1234, ganz normal, da gibts kein Geheimnis.


    Rosanna is N Halftime-shuffle, damit würde ich nicht grade anfangen.


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    Laut Profilangaben wohnt der Fredstarter aber in Aachen, also NRW. Müsste dann nicht die nordrhein-westfälische Boden-und Keller Verordnung (BuKVO) von 1967 in ihrer Fassung vom 23.08.1998 Anwendung finden ? Bin mir da ziemlich sicher, es sei denn der nacktbarschaftliche Nachtwuchs wurde im Saarland oder in Mecklenburg-Vorpommern geboren, wovon ich jetzt einfach mal nicht ausgehe. Nach der BuKVO würde dann gelten, dass "Gelärm" nur an Tagen mit graden Daten genehmigungsfähig ist, und das auch nur in der Zeit von 10 Uhr bis 12 Uhr, wahlweise von 15 Uhr bis 16 Uhr.


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    finde ich auch scheiße.


    haben nun Nachbarn oder die örtliche Nachtbar Nachwuchs bekommen ?


    Anyway: wer auf Nachwuchs schimpft, sollte nie vergessen, dass er seine eigene Existenz dem gleichen biologischen Vorgang verdankt, den die so viel gescholtenen Nachbarn gerade praktiziert haben. im übrigen: irgendjemand muss ja schließlich meine Rente zahlen.Also ich persönlich finde Nachwuchs gut.


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    immerhin könnte man den heranwachsenden Erdenbürger so relativ zügig auf eine Musiker-bzw. Schlagzeugerkarriere trimmen. Ob das die Eltern des neuen Erdenbürgers oder er selbst ähnlich sehen, bliebe einfach mal abzuwarten.


    im übrigen: denke auch, dass in den bisherigen Freds schon allerhand ausgeführt wurde, um das Problem einer inhaltlichen Lösung zuzuführen. Letztlich dürfte das Problem wohl auch nicht dich treffen, sondern deine Eltern, deren Geldbörse sollte daher auch darüber entscheiden, ob kostenpflichtiger Rechtsrat eingeholt werden soll oder aber ein zünftiger Rechtsstreit vom Zaun gebrochen wird, der damit endet, dass sich alle Beteiligten nur noch mit Tiernamen anreden.


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    Nun, es geht beides, insbesondere bei Schuhen und man federt doch auf Schuhen.


    Oder man könnte es anders ausdrücken: offensichtlich hat deine sexuelle Präposition dich linguistisch auf einem deiner Augen amaurieren lassen. =)


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    Also die Sache mit dem Gaffa ist anfangs wirklich etwas undurchsichtig und schwer zu durchschauen, insbesondere der Umstand, weshalb beim Nachstimmen des Resonanzfells der Teppich fixiert werden muss.


    Aber letztlich dürfte es in der Tat an dem Mechanismus der Justier-Schraube selbst liegen, die Gaffa-Sache hat es wahrscheinlich deshalb dann auch noch verschlimmert, da so noch etwas mehr Zug auf den Mechanismus kam. Mach mal die Sache mit dem Pfeifenreiniger wie vorgeschlagen und sehe, was das bring: gebe aber zu Bedenken, dass gereinigte Dinge meistens noch beweglicher werden können, als verklebte. Ich würde daher auch in jedem Fall die in dem Mechanismus zumeist vorhandene Feder untersuchen, ob diese nicht eventuell ausgelatscht ist.


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    Statistisch betrachtet liegt in Sachen Auto-Klau Berlin wirklich an der Spitze, in keiner Stadt werden so viele PKW gezockt, wie in der Hauptstadt, was aber auch ganz natürlich ist: je mehr Autos, desto mehr Diebstähle. Die bessere Absetzbarkeit in östliche Gefilde wird ihr übriges dazu tun.


    Vornehmlich betroffene PKWs sind im übrigen entgegen landläufiger Meinung nicht werthaltige, neue Autos, sondern solche, die 10 Jahre und älter sind. Der Grund dafür liegt auf der Hand: die Sicherungsvorkehrungen und Diebstahlssicherungen sind bei alten Autos deutlich geringer, als bei Modellen neueren Datums.


    In der Statistik führen im übrigen mit weitem Abstand VW, Audi, BMW und Mercedes, deutsche Wertarbeit wird halt wegen der besseren Absetzbarkeit auch von Dieben und Hehlern geschätzt.


    Aber in der Tat würde mich der Diebstahl des Autos auch deutlich mehr annerven, als der Verlust eines Diril-Splash-Beckens.


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    @seelane: Dein Beispiel mit dem Clubkonzert kann ich so nicht nachvollziehen. Ich meine, für die Band bleibt es bei 7%. Es ist ein Konzert. Lies da bitte noch mal den o.g. Absatz 2 des neuen UStAE. Es kommt auf den Konzert-Charakter an. Im letzten Satz ist auch ein Negativbeispiel aufgeführt. Unter anderem ist dort von "tänzerischen Darbietungen zur Unterhaltung der Besucher von Gaststätten" die Rede. Hier kann man sich vielleicht vorstellen, welche Leistungen der Gesetzgeber nicht begünstigt sehen möchte. :D Es sind in diesem Satz aber auch "gesangliche Darbietungen im Rahmen einer Tanzbelustigung" genannt, welche nicht dem ermäßigten Steuersatz unterliegen können.


    In der Praxis sicher nicht immer einfach, da wie schon erwähnt, das Leben bunt ist. Ich würde aber eher erstmal von 7% als Grundsatz ausgehen (für die Umsätze der Musiker). Oder hast Du da andere Erfahrungen aus der Praxis?


    Ja, Absatz 2 ist ja quasi eine 1-zu-1 Übernahme des grundlegenden BFH-Urteils aus 1995 mit den zwei entscheidenen Inhalten, wie ich oben ja auch schon skiziiert hatte:
    - Konzert muss Hauptzweck der Veranstaltung sein
    - die anderen Dinge müssen untergeordneten Charakter besitzen


    Entscheidend ist ja 12.5. Absatz 3: Hier gibt es in der Praxis immer wieder Probleme, da die Finanzämter hier nach wie vor teilweise veraltete Rechtsauffassungen vertreten: zur verständigen Erklärung sei angemerkt, dass dieser Abs. 3 erstmalig in den Umsatzsteuer-Richtlinien 2008 eingearbeitet wurde, bis dahin fehlte dieser Absatz vollkommen. Daher gibt es diesbezüglich auch noch wenige bis gar keine Finanzgerichtsurteile bezüglich diesem Punkt. Auch ist die Formulierugn "kann" absolutes Gummi, eigentlich karikiert der ganz Satz 2 den Sagtz 1. Die Finanzämter-jedenfalls im Umkreis Ruhrgebiet- wenden nach den mir persönlich bekannten Fällen zwar zunehmend Abs. 3 an, mindestens aber sind sie nach entsprechenden Hinweisen geneigt, den zu beachten :-), mir sind aber selber persönlich 2 Fälle bekannt, in denen Bands Mehrwertsteuer nachzahlen mussten, weil sie Konzerte in Diskotheken gespielt hatten (Die Verfahren richtete sich eigentlich zunächst gegen die Diskothekenbetreiber, infolgedessen wurden allerdings auch sämtliche Bands nachträglich zur Kasse gebeten). Da die Abgrenzung zwischen Club und Diskothek nun wirklich fließend ist, kann ich zumindest nicht den rechtlichen Rat erteilen, in solchen Fällen den ermäßigten Steuersatz anzusetzen, jedenfalls dann nicht, wenn es richtig um Geld geht, da die 12 % Differenz an Steuer eher zu verkraften ist, als etwaige Nachzahlungen nebst Versäumnis-und Verspätungszuschlägen nebst Kosten für Steuerberater und Anwälte. Ach so: die Argumentation der Finanzämter war in beiden Fällen wie folgt: "angesichts des äußeren Erscheinungsbildes der Veranstaltung musste auch den auftretenden Musikern absolut klar sein, dass ihr "Konzert" lediglich Teil einer gewerblichen Tanzveranstaltung sei", die Anwendung des Abs. 3 Satz 1wurde daher verneint, "da kein Zweifelsfall vorliegen würde, bei dem man zu Gunsten der ausführenden Musiker hätte entscheiden können. "( da noch andere steuerliche Dinge zu berücksichtigen waren, hatte man sich dann schließlich auf eine Vergleichszahlung geeinigt).


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    Ah vielen Dank für die Mühe und Info. Unser Sänger wollte mir weiß machen es wären 4/4 und ein 2/4 hinterher. Jetzt werd ich ihn mal in den Arsch treten ;)


    Aber nicht zu dolle treten: der Ärmste hat sich schließlich an der Gesangsmelodie orientiert und ist daher deshalb wohl in dem aufsteigenden und verlängerten Gesangsbogen am Ende des 2ten Fünfers aus der Kurve getragen worden, der gegenläufige Snare-Klick tut sein übriges......................... Ihr spielt Fiona A. ? Tolle Sache.


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    Grau sind nur Reiher und Theorien:


    Eigentlich ist es doch einfacher, als es aussieht:


    Kirchenfeste und Dorffeste sind auf Antrag vollständig mehrwertsteuerfrei zu stellen.


    Wenn ein lokaler Discotheken-oder Clubbesitzer regelmäßig unterschiedliche Bands, DJ's, oder sonstige Töneverursacher aufspielen lässt oder aber ein Restaurantbesitzer die gebratenen Garnelen nur mit entsprechender Hintergrund-Live-Musik kredenzen will, um damit Kohle zu machen, sind halt 19 % fällig.


    Wenn aber ein Solo-Pumuckl oder eine aufstrebende Black-Metal-Combo ein eigenes Konzert veranstaltet, oder aber ein Festival stattfindet, dann sinds eben nur 7 %.


    Und wenn ein Veranstalter extra für ausgesuchte Konzerte Hallen oder anderweitige Konzerträume anbietet, um dort spielen zu lassen und hierbei gleichzeitig auch Speis und trank anbietet bzw. vermittelt, machen alle dicke backen und rennen zum Steuerberater: dieser wird allen Beteiligten dann erklären, dass man eigentlich nur 7 % zahlen muss, aber nicht auszuschließen ist, dass das jeweilige Finanzamt doch auf 19 % beharrt. Sodenn muss halt entschieden werden, ob man die 7 % einfach nimmt und zur Not einen Rechtsstreit mit dem Finanzamt riskiert, der ja auch nur dann droht, sollte es dem Finanzamt auffallen, oder aber von Anfang an 19 % veranschlagt.


    Als berufstätiger Musiker, der einmalig, regelmäßig oder aber auch dauerhaft von einem Fremdveranstalter gebucht wird, um dessen Gäste zu belustigen, würde ich jedenfalls in vorauseilendem Gehorsam 19 % veranschlagen, um nicht anschließend bösen Überraschungen zu erleben.


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    Also bevor jetzt hier noch mehr Chaos ausbricht und ständig zwischen Allgemeinaussagen und Einzelfallbetrachtungen hin und her gesprungen wird, ein halbwegs-Überblick über die Mehrwertbesteuerung bei Musikern ohne Anspruch auf abschließende Vollständigkeit oder Erfassung sämtlicher Einzelfälle:


    1. Grundfreibetrag.
    Musiker und Künstler, die als Unternehmer am Markt auftreten, müssen erst dann überhaupt bei ihren eigenen Leistungen gegenüber Dritten Mehrwertsteuer erheben, wenn der grundsätzlich zu versteuernde Umsatz im Jahr über 17.500 EUR liegt. Hierbei kommt es nicht darauf an, welches tatsächliche Gewinnergebnis der Musiker erzielt, es kommt also nicht darauf an, wie hoch seine Abgaben sind und wie hoch sich sein tatsächlicher Gewinn nach Abzug dieser Abgaben darstellt, sondern einzig und allein auf den Umsatz, also die Summe seiner Rechnungen. Für Existenzgründer im 1ten Jahr ihrer Tätigkeit gibt es keine Nachzahlungen oder Verspätungszuschläge, wenn der prognostizierte Umsatz geringer ist, hier beginnt sodenn die Mehrwertsteuerpflicht erst mit dem 2. Geschäftsjahr. Aber Vorsicht: nimmt man seine Tätigkeit im laufenden Jahr auf, beispielsweise im Juni, sind die monatlichen Erträge hochzurechnen auf 12 Monate und dann zu entscheiden, ob Mehrwertsteuer gezahlt werden muss.


    2. Befreiung von der Mehrwertsteuer im Einzelfall
    Völlig unabhängig vom oben genannten Grundfreibetrag genießen öffentliche musikalisch-künstlerische Veranstaltungen der öffentlichen Hand umfassende Umsatzsteuerbefreiung. Soweit ein nicht- kommunaler Träger bzw. ein nicht-öffentlicher Träger, also auch ein Privatmusiker oder eine Band, gleichwohl kulturell-öffentliche Zwecke wahrnimmt, kann im Einzelfall die Umsatzsteuerbefreiung beantragt werden. Hierzu ist ein entsprechender Antrag beim Finanzamt zu stellen.


    3. Für alle anderen Fälle, gilt unter Maßgabe von § 12 II Nr. 7 UStG folgendes:


    Grundsätzlich sind Musiker wie Unternehmer zu behandeln und unterliegen daher grundsätzlich der allgemeinen Mehrwertsteuerpflicht nach derzeit 19 %.


    Ausgenommen hiervon sind die Fälle, für die der ermäßigte Steuersatz von 7 % gilt: § 12 Abs. 2 Nr. 7 UStG:


    A. wenn Solokünstler, Musikgruppen, Chöre und Orchester in eigener Verantwortung ein Konzert veranstalten, gilt auf den Eintrittspreis der ermäßigte Steuersatz in Höhe von 7 %.


    B. Wenn Solokünstler, Musikgruppen, Chöre und Orchester dagegen von einem gesonderten dritten Veranstalter gebucht werden, ist in der Regel der erhöhte Regelsatz von 19 % zu zahlen, da hier in der Regel nicht das Konzert selber, sondern die gewerbliche Veranstaltung des Veranstalters im Mittelpunkt steht und die Durchführung des Konzertes – jedenfalls nach Ansicht der meisten Finanzämter - von den Veranstaltern in der Regel nur als“ Publikumsmagnet“ angesetzt und benutzt wird.


    Problem:
    Diese Auffassung der Finanzämter ist in der Vergangenheit bereits oftmals Gegenstand von langwierigen Gerichtsverfahren vor den Finanzgerichten gewesen, die teilweise jedoch recht unterschiedlich verlaufen sind. Als Quintessenz und Fazit dieser Problemgestaltung lässt sich allerdings folgendes feststellen:


    aa) Nach ganz gesicherter Rechtsmeinung sind bei allen Fallgestaltungen, wo die Durchführung eines Konzertes lediglich als untergeordnetes Element der Veranstaltung an sich anzusehen ist, der volle Mehrwertsteuersatz fällig. Das bedeutet im Klartext: Alleinunterhalter, DJs, und auch Cover-Bands, die von Dritten gebucht werden, um für die Gäste „ zum Tanze aufzuspielen“, unterliegen der vollen Mehrwertsteuerpflicht von 19 %.
    Sollte man sich daher als Mitglied einer Cover-Band regelmäßig von Clubs/Lokalitäten buchen lassen, sollte man darauf achten, auf die eigene Leistung 19 % Mehrwertsteuer aufzuschlagen, da steuerrechtlich diese Einnahmen in jedem Fall voll Mehrwertsteuerpflichtig sind. Eine Ausnahme ist nur dort zuzulassen, wenn beispielsweise auf reinen Festivals CoverBands ihr geliehenes Liedgut zum besten geben.


    bb) Schwierig sind die Fälle zu beurteilen, in denen Veranstalter gesonderte Konzerte veranstalten, hierzu bestimmte Bands oder Einzelmusiker buchen und hierbei gleichzeitig den Gästen Vergünstigungen, sprich: Speis-und-Trank gegen Entgelt zur Verfügung stellen. Die Finanzämter haben bislang stets -wen sollte das wundern- immer die volle Mehrwertsteuerpflicht angesetzt, wohingegen in den letzten Jahren zunehmend die Finanzgerichte den entsprechenden Klagen hiergegen stattgegeben haben: nach Auffassung mittlerweile vieler Finanzgerichte ändert das gleichzeitige Angebot von Alkohol, sonstigen Getränken und Speisen den Konzertcharakter dann nicht, wenn feststeht, dass die Gäste in 1. Linie oder sogar ausschließlich wegen der Musikdarbietung erscheinen.


    Als Richtlinie wird man hier daher sagen können: bei Clubkonzerten, bei denen der Club-Besitzer Band engagiert und spielen lässt, um in der Regel hierbei den eigenen Umsatz zu befördern, fällt sodenn für ihn als auch für die Musiker der volle Mehrwertsteuersatz an. Veranstalten die Musiker selber ein Konzert oder veranstaltet ein Veranstalter ein Konzert oder eine Konzertreihe, bei der eine Lokalität extra angemietet wird und die erscheinenden Gäste extra wegen der betreffenden Bänds erscheinen (insbesondere Festivals) fällt der ermäßigte Steuersatz von 7 % an.


    C. Wenn ein Musiker als Solo-Künstler, Bandmitglied oder Session-Musiker im Tonstudio Aufnahmen macht, die für eine Tonträgerveröffentlichung vorgesehen sind, fallen ebenfalls nur 7 % Ust an, da es dann um die Übertragung von Leistungsschutzrechten geht, insoweit eindeutig der Gesetzestext.


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