Also bevor jetzt hier noch mehr Chaos ausbricht und ständig zwischen Allgemeinaussagen und Einzelfallbetrachtungen hin und her gesprungen wird, ein halbwegs-Überblick über die Mehrwertbesteuerung bei Musikern ohne Anspruch auf abschließende Vollständigkeit oder Erfassung sämtlicher Einzelfälle:
1. Grundfreibetrag.
Musiker und Künstler, die als Unternehmer am Markt auftreten, müssen erst dann überhaupt bei ihren eigenen Leistungen gegenüber Dritten Mehrwertsteuer erheben, wenn der grundsätzlich zu versteuernde Umsatz im Jahr über 17.500 EUR liegt. Hierbei kommt es nicht darauf an, welches tatsächliche Gewinnergebnis der Musiker erzielt, es kommt also nicht darauf an, wie hoch seine Abgaben sind und wie hoch sich sein tatsächlicher Gewinn nach Abzug dieser Abgaben darstellt, sondern einzig und allein auf den Umsatz, also die Summe seiner Rechnungen. Für Existenzgründer im 1ten Jahr ihrer Tätigkeit gibt es keine Nachzahlungen oder Verspätungszuschläge, wenn der prognostizierte Umsatz geringer ist, hier beginnt sodenn die Mehrwertsteuerpflicht erst mit dem 2. Geschäftsjahr. Aber Vorsicht: nimmt man seine Tätigkeit im laufenden Jahr auf, beispielsweise im Juni, sind die monatlichen Erträge hochzurechnen auf 12 Monate und dann zu entscheiden, ob Mehrwertsteuer gezahlt werden muss.
2. Befreiung von der Mehrwertsteuer im Einzelfall
Völlig unabhängig vom oben genannten Grundfreibetrag genießen öffentliche musikalisch-künstlerische Veranstaltungen der öffentlichen Hand umfassende Umsatzsteuerbefreiung. Soweit ein nicht- kommunaler Träger bzw. ein nicht-öffentlicher Träger, also auch ein Privatmusiker oder eine Band, gleichwohl kulturell-öffentliche Zwecke wahrnimmt, kann im Einzelfall die Umsatzsteuerbefreiung beantragt werden. Hierzu ist ein entsprechender Antrag beim Finanzamt zu stellen.
3. Für alle anderen Fälle, gilt unter Maßgabe von § 12 II Nr. 7 UStG folgendes:
Grundsätzlich sind Musiker wie Unternehmer zu behandeln und unterliegen daher grundsätzlich der allgemeinen Mehrwertsteuerpflicht nach derzeit 19 %.
Ausgenommen hiervon sind die Fälle, für die der ermäßigte Steuersatz von 7 % gilt: § 12 Abs. 2 Nr. 7 UStG:
A. wenn Solokünstler, Musikgruppen, Chöre und Orchester in eigener Verantwortung ein Konzert veranstalten, gilt auf den Eintrittspreis der ermäßigte Steuersatz in Höhe von 7 %.
B. Wenn Solokünstler, Musikgruppen, Chöre und Orchester dagegen von einem gesonderten dritten Veranstalter gebucht werden, ist in der Regel der erhöhte Regelsatz von 19 % zu zahlen, da hier in der Regel nicht das Konzert selber, sondern die gewerbliche Veranstaltung des Veranstalters im Mittelpunkt steht und die Durchführung des Konzertes – jedenfalls nach Ansicht der meisten Finanzämter - von den Veranstaltern in der Regel nur als“ Publikumsmagnet“ angesetzt und benutzt wird.
Problem:
Diese Auffassung der Finanzämter ist in der Vergangenheit bereits oftmals Gegenstand von langwierigen Gerichtsverfahren vor den Finanzgerichten gewesen, die teilweise jedoch recht unterschiedlich verlaufen sind. Als Quintessenz und Fazit dieser Problemgestaltung lässt sich allerdings folgendes feststellen:
aa) Nach ganz gesicherter Rechtsmeinung sind bei allen Fallgestaltungen, wo die Durchführung eines Konzertes lediglich als untergeordnetes Element der Veranstaltung an sich anzusehen ist, der volle Mehrwertsteuersatz fällig. Das bedeutet im Klartext: Alleinunterhalter, DJs, und auch Cover-Bands, die von Dritten gebucht werden, um für die Gäste „ zum Tanze aufzuspielen“, unterliegen der vollen Mehrwertsteuerpflicht von 19 %.
Sollte man sich daher als Mitglied einer Cover-Band regelmäßig von Clubs/Lokalitäten buchen lassen, sollte man darauf achten, auf die eigene Leistung 19 % Mehrwertsteuer aufzuschlagen, da steuerrechtlich diese Einnahmen in jedem Fall voll Mehrwertsteuerpflichtig sind. Eine Ausnahme ist nur dort zuzulassen, wenn beispielsweise auf reinen Festivals CoverBands ihr geliehenes Liedgut zum besten geben.
bb) Schwierig sind die Fälle zu beurteilen, in denen Veranstalter gesonderte Konzerte veranstalten, hierzu bestimmte Bands oder Einzelmusiker buchen und hierbei gleichzeitig den Gästen Vergünstigungen, sprich: Speis-und-Trank gegen Entgelt zur Verfügung stellen. Die Finanzämter haben bislang stets -wen sollte das wundern- immer die volle Mehrwertsteuerpflicht angesetzt, wohingegen in den letzten Jahren zunehmend die Finanzgerichte den entsprechenden Klagen hiergegen stattgegeben haben: nach Auffassung mittlerweile vieler Finanzgerichte ändert das gleichzeitige Angebot von Alkohol, sonstigen Getränken und Speisen den Konzertcharakter dann nicht, wenn feststeht, dass die Gäste in 1. Linie oder sogar ausschließlich wegen der Musikdarbietung erscheinen.
Als Richtlinie wird man hier daher sagen können: bei Clubkonzerten, bei denen der Club-Besitzer Band engagiert und spielen lässt, um in der Regel hierbei den eigenen Umsatz zu befördern, fällt sodenn für ihn als auch für die Musiker der volle Mehrwertsteuersatz an. Veranstalten die Musiker selber ein Konzert oder veranstaltet ein Veranstalter ein Konzert oder eine Konzertreihe, bei der eine Lokalität extra angemietet wird und die erscheinenden Gäste extra wegen der betreffenden Bänds erscheinen (insbesondere Festivals) fällt der ermäßigte Steuersatz von 7 % an.
C. Wenn ein Musiker als Solo-Künstler, Bandmitglied oder Session-Musiker im Tonstudio Aufnahmen macht, die für eine Tonträgerveröffentlichung vorgesehen sind, fallen ebenfalls nur 7 % Ust an, da es dann um die Übertragung von Leistungsschutzrechten geht, insoweit eindeutig der Gesetzestext.
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