Aber selbst professionell ausgerichteter Unterricht kann ja "auch der Freizeitgestaltung" dienen. Der wäre dann ja nach dem Text nur befreit wenn keine Gewinnerziehlungsabsicht gibt. Oder?
Es gibt da Widersprüchliches zu finden. Einerseits steht es ja so im Text:
[von der Ust. befreit sind]...
Schul- und Hochschulunterricht, Aus- und Fortbildung sowie berufliche Umschulung (Bildungsleistungen) und damit eng verbundene Lieferungen und sonstige Leistungen durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die mit solchen Aufgaben betraut sind, Ersatzschulen, die gemäß Artikel 7 Absatz 4 des Grundgesetzes staatlich genehmigt oder nach Landesrecht erlaubt sind, und andere Einrichtungen mit vergleichbarer Zielsetzung sowie Bildungsleistungen von Privatlehrern. Eine vergleichbare Zielsetzung ist gegeben, wenn die Leistungen der Einrichtung geeignet sind, dem Teilnehmer spezielle Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln. Nicht befreit sind Leistungen, die der reinen Freizeitgestaltung dienen. Erbringt eine andere Einrichtung mit vergleichbarer Zielsetzung Leistungen im Sinne des Satzes 1, die auch der Freizeitgestaltung dienen können, sind diese nur dann befreit, wenn die Einrichtung keine systematische Gewinnerzielung anstrebt und etwaige Gewinne, die trotzdem anfallen, nicht entnommen, sondern zur Erhaltung oder Verbesserung der erbrachten Leistungen verwendet werden;
andererseits finden wir hier: http://www.mediafon.net/meldun…=&si=4fbd00b74354e&lang=1
(entscheidender Satz fettgedruckt)
"Wer im einzelnen diese Bedingungen erfüllt, soll im Gesetz abschließend geregelt werden – einer behördlichen Bescheinigung bedarf es dann nicht mehr. Allerdings ist diese Regelung nicht gerade unkompliziert (in der Gesetzesbegründung umfasst sie volle fünf DIN-A-4-Druckseiten) und wohl kaum wirklich "abschließend" – sie wird mit Sicherheit zu weiteren Streitereien vor Gericht führen.
Erfreulich ist, dass das Ziel einer Bildungsmaßnahme (bisher: Berufs- oder Prüfungsvorbereitung) nicht mehr Kriterium für die Steuerbefreiung sein soll. Eine steuerbefreite Unterrichtsleistung soll nach dem Entwurf künftig immer dann vorliegen,
- "wenn Kenntnisse im Rahmen festliegender Lehrprogramme und Lehrpläne vermittelt werden".
Ausgeschlossen bleiben lediglich
- "Leistungen, die der reinen Freizeitgestaltung dienen".
Das soll dann gegeben sein, "wenn die vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten nicht durch Vertiefung und Fortentwicklung zur Ausübung einer beruflichen Tätigkeit genutzt werden können". Als Beispiele hierfür nennt die Gesetzbegründung etwa Töpfer- oder Seidenmalereikurse, aber auch Flirtkurse, Seniorentanzkurse oder Schwimmkurse und Sprecherziehung für Kinder unter drei Jahren. Normale Tanzkurse, Ballett-, Musik- und Schwimmunterricht gelten dagegen nicht als "reine Freizeitgestaltung" und sind damit grundsätzlich steuerfrei – was gegenüber der aktuellen Gesetzeslage ein gewaltiger Fortschritt ist.
Wo die Abgrenzung schwierig ist und ein Kurs je nach Motivation der einzelnen Teilnehmerin sowohl der Kenntnisvermittlung als auch der Freizeitgestaltung dienen kann, soll die Steuerbefreiung dann eintreten, wenn die betreffende Bildungseinrichtung "keine systematische Gewinnerzielung anstrebt und etwaige Gewinne, die trotzdem anfallen, nicht entnommen, sondern zur Erhaltung oder Verbesserung der erbrachten Leistungen verwendet werden".
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Fazit: Das Ganze ist eine Mogelpackung um wieder mal da Steuern und Abgaben zu kassieren, wo es eh nicht viel gibt, bzw. es keinen interessiert (in der breiten Öffentlichkeit)... einfach besch....