Nachbarschafts Krieg II

  • Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz
    (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm)
    Vom 26. August 1998 (GMBl Nr. 26/1998 S. 503)


    6.2 Immissionsrichtwerte für Immissionsorte innerhalb von Gebäuden
    Bei Geräuschübertragungen innerhalb von Gebäuden oder bei Körperschallübertragung
    betragen die Immissionsrichtwerte für den Beurteilungspegel für betriebsfremde schutzbedürftige
    Räume nach DIN 4109, Ausgabe November 1989, unabhängig von der Lage des Gebäudes in einem der in Nummer 6.1 unter Buchstaben a bis f genannten Gebiete
    tags 35 dB(A)
    nachts 25 dB(A).
    Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen die Immissionsrichtwerte um nicht mehr als
    10 dB(A) überschreiten. Weitergehende baurechtliche Anforderungen bleiben unberührt.


    6.4 Beurteilungszeiten
    Die Immissionsrichtwerte nach den Nummern 6.1 bis 6.3 beziehen sich auf folgende Zeiten:
    1. tags 06.00 - 22.00 Uhr
    2. nachts 22.00 - 06.00 Uhr.
    Die Nachtzeit kann bis zu einer Stunde hinausgeschoben oder vorverlegt werden, soweit
    dies wegen der besonderen örtlichen oder wegen zwingender betrieblicher Verhältnisse
    unter Berücksichtigung des Schutzes vor schädlichen Umwelteinwirkungen erforderlich
    ist. Eine achtstündige Nachtruhe der Nachbarschaft im Einwirkungsbereich der
    Anlage ist sicherzustellen.
    Die Immissionsrichtwerte nach den Nummern 6.1 bis 6.3 gelten während des Tages für eine
    Beurteilungszeit von 16 Stunden. Maßgebend für die Beurteilung der Nacht ist die volle
    Nachtstunde (z.B. 1.00 bis 2.00 Uhr) mit dem höchsten Beurteilungspegel, zu dem die zu
    beurteilende Anlage relevant beiträgt.


    6.5 Zuschlag für Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit
    Für folgende Zeiten ist in Gebieten nach Nummer 6.1 Buchstaben d bis f bei der Ermittlung
    des Beurteilungspegels die erhöhte Störwirkung von Geräuschen durch einen
    Zuschlag zu berücksichtigen:
    1. an Werktagen 06.00 - 07.00 Uhr und 20.00 - 22.00 Uhr
    2. an Sonn- und Feiertagen 06.00 - 09.00 Uhr, 13.00 - 15.00 Uhr und 20.00 - 22.00 Uhr
    Der Zuschlag beträgt 6 dB.
    Von der Berücksichtigung des Zuschlags kann abgesehen werden, soweit dies wegen
    der besonderen örtlichen Verhältnisse unter Berücksichtigung des Schutzes vor schädlichen
    Umwelteinwirkungen erforderlich ist.

  • Zitat

    Original von Mr. Orange
    .... UNd nun das beste an der Sache ganz zum schluß fragte er mich dann was für ein Set ich spiele ( Marke, größen etc.)
    und sagte dann nur das er ja selber lange zeit gespielt hat und selber ab und an mal spielt :D :D :D


    Soviel dazu ;) :]


    Mir wird da ziemlich unwohl, wenn ich das höre.....
    8o 8o 8o
    Na, stell' Dir mal vor, der "Ordnungsbeamte" wäre zufällig ein Kegelbruder Deines Nachbarn .... und hätte entsprechend viel Verständnis für seine Sichtweise ...
    8o 8o 8o



    Wenn das mal nicht in die Hose geht .....



    Gruß,


    Simon2.

  • Der Beamte hat ja nichts erlaubt, was er nicht ohnehin hätte erlauben müssen.
    Das Credo dieses Threads ist doch eigentlich, daß es nicht möglich ist, das spielen zu verbieten.
    Ich habe das auch so verstanden, daß sich der Herr vom Ordnungsamt auch noch persönlich vor Ort überprüft hat, ob es wirklich so laut ist.
    Er hat das also nicht einfach so durchgewunken.
    Was will man mehr? Ich finde das fair.


    Was ich noch sagen wollte- ich würde an Oranges Stelle auf gar keinen Fall die Nachbarn anzeigen wegen einer Hippieparty im Garten, sowas spielt sich nur hoch. Der Nachbar legt dann garantiert noch einen drauf, wenn er eh schon sauer ist. Es ist schon genug Öl im Feuer.

    "You know, it's ironic that just at the point the lawyers and the businessmen had calculated how to control music, the internet comes along and f**** everything up. That almost seems like divine intervention."

    Einmal editiert, zuletzt von Zweiblum ()

  • Zitat

    Original von Zweiblum
    Der Beamte hat ja nichts erlaubt, was er nicht ohnehin hätte erlauben müssen.....

    Ja ? Woher willst Du das wissen ?



    Zitat

    Original von Zweiblum
    ...Das Credo dieses Threads ist doch eigentlich, daß es nicht möglich ist, das spielen zu verbieten....


    Äh "Credo" heisst "ich glaube" ... und das trifft es ziemlich gut. Allerdings kann kein "Thread" etwas "glauben", sondern nur einige Poster - und genau DAS ist das Problem: Glauben (im Sinne von "vermuten") kann Wissen (im Sinne von "anhand von Fakten Erfahrung damit haben") nicht ersetzen.


    WENN es 2 Erkenntnisse aus diesem Thread gibt, dann:
    - Weder darf man "auf jeden Fall" noch "auf keinen Fall" spielen, sondern es kommt drauf an.
    - Ich bin anscheinend nicht der Einzige, der jahrealte Threads ausgräbt, die keinen mehr interessieren ;)


    Gruß,


    Simon2.

  • Es gibt ja unzählige Freds zu dem Thema und ganz falsch ist die Annahme "ganz verbieten kann mans nicht" nicht: Wenn nicht Personen mit einem besonderen Schutzbedürfnis (z. B. alte Menschen) in der Nähe leben, müssen die Nachbarn das im Rahmen der Persönlichkeitsentfaltung hinnehmen, also dürfte eine halbe bis ganze Stunde an Werktagen und außerhalb der Ruhezeiten immer drin sein. Aber es kann sein, dass man das erst gerichtlich durchsetzen muss, was Geld und Nerven kostet.


    Gerade in einer empfindlichen Umgebung plädiere ich deshalb immer für Dämmung (des Raumes, des Sets, vielleicht ein E-Set) und wenn möglich, auf einen Übungsraum. Das macht vieles einfacher!


    Grüße, Philip

  • Wie ist dieser Thread denn bitte in meine "neue Beiträge"-Liste gekommen, wenn der so alt ist? Da dürften doch wirklich nur welche mit aktuellen Beiträgen auftauchen? Peinlich und mir unverständlich...


    Simon, ist dir denn ein Fall bekannt, wo jemandem das spielen ganz verboten werden konnte? Ich hab mir die sachdienlichen Threads durchgelesen- es scheint mir immer aufs selbe hinauszulaufen: kommt es zum Prozeß, so wird in der Regel ca. 45min-90min Spielzeit erlaubt.
    Hält man sich dran, gibts auch nix dran zu rütteln.
    Der Beamte kann also im Grunde verbieten was er will- zieht man das ganze konsequent durch (Prozeß) und hat halbwegs taugliche Räumlichkeiten, so hat er verloren. SO war das gemeint.
    Ich plädiere aber auch dafür, Nachbarn nicht zu terrorisieren.

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    3 Mal editiert, zuletzt von Zweiblum ()

  • Kann man Nachbarn eigentlich auch wegen schreienden Kindern wegen Ruhestörung belangen?
    Da gibts im Nachbarhaus so nen kleines Kind, das ständig MAAAAMAAA und PAAAPAAAAA schreit. Schreit. Und das nicht leise. Und auch nicht nur eimal am Tag, sondern fast ununterbrochen.


    doc

    was ? leiser spielen ? warum ? ^^

  • Zitat

    Original von maxPhil
    ...ganz falsch ist die Annahme "ganz verbieten kann mans nicht" nicht...


    Wie ich ja auch sagte.


    und:

    Zitat

    Original von maxPhil...
    ...Wenn nicht Personen mit einem besonderen Schutzbedürfnis ... in der Nähe leben, ...


    bedeutet im Umkehrschluss (der nicht immer zulässig sein muss, ich weiß - aber in diesem Fall ist er es wahrscheinlich): WENN Personen mit einem besonderen Schutzbedürfnis in der Nähe leben und diese es einklagen, kann man es vermutlich ganz verbieten.


    Für mich kam aus all den Threads raus: Ist IMMER Abwägungssache !
    (weswegen die Aussage "Darf immer" genauso falsch ist wie "darf nie").


    Zitat

    Original von Zweiblum
    Wie ist dieser Thread denn bitte in meine "neue Beiträge"-Liste gekommen, wenn der so alt ist? Da dürften doch wirklich nur welche mit aktuellen Beiträgen auftauchen? Peinlich und mir unverständlich...


    Schon erstaunlich, dass dieser Thread ein "August-Thread" zu sein scheint: Ursprünglich erstellt im August 2004, von mir im August 2005 und von Dir im August 2007 wieder aufgegriffen....


    Gruß,


    Simon2.

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