Drum Cover erstellen - Urheberrecht

  • "Hey Joy"

    Hey Joy? ;)
    Die Liste wurde in diesem Thread mehrfach verlinkt und sollte nun bekannt sein.
    Ja, der Rechteinhaber (bzw. der, der die Rechteinhaberschaft behauptet) behält sich ggf. vor, Werbung zu schalten, oder sperren zu lassen, oder seine Meinung zu ändern.
    Diese Absprachen existieren ggf. zwischen ihm und Youtube.
    Nicht abgesprochen ist, dass diese Songs für jeden zur freien Verwendung auf Youtube freigegeben sind, das müsste mit dem jeweiligen Nutzer vereinbart werden.


    Ja, wenn derselbe Rechteinhaber, der die Abspielbarkeit erlaubt, dem Nutzer Ärger bereiten würde, wäre das irgendwie widersprüchlich.
    Diese Widersprüchlichkeit nimmt ihm aber nicht die Möglichkeit, dem Nutzer Ärger zu bereiten. Für die Frage, ob er damit Erfolg hätte, wären die Verhältnisse des Einzelfalls ausschlaggebend.


    Mich würde tatsächlich ein praxisnah-nachvollziehbares Fallbeispiel interessieren


    Du und ich denken uns zusammen den Song "Hey Joy" aus, wir spielen ihn ein, haben uns die Arbeit geteilt und sind beide Urheber.
    Wir wollen damit bald an die Öffentlichkeit, uns fehlt nur noch ein Triangelspieler* - wir laden uns ein paar ein und geben ihnen zur Vorbereitung unsere Produktion.
    Ich denke: Klug wie ich bin, sag ich schonmal schnell bei Youtube Bescheid, dass wir Moneten sehen wollen, wenn das zukünftig mal einer in einem Video als Hintergrundmusik benutzt.
    Einer der Triangelspieler (TH) denkt: Ich mache mit der Produktion als Playalong mal schnell ein Video, in dem ich dazu spiele und lade es zu Youtube hoch - Titel: "Hey Joy" Cover by TriangleHero.
    Du denkst: Ich als Urheber setze TH mal schnell davon in Kenntnis, dass er unseren Song nicht einfach veröffentlichen durfte, und dass er sowas in Zukunft zu unterlassen hat.
    Ich denke: Da hast du Recht, so war das nicht gemeint, mach mal schnell, ich kenne da einen Abmahnanwalt.
    TH denkt: Ich hatte ja die Zusage von Youtube, dass alles in Ordnung ist. Außerdem ist es doch nur ein Cover, steht ja auch im Titel.
    Youtube denkt: Wir haben mit der ganzen Sache nichts zu tun, denn der Nutzer ist verantwortlich, nicht wir. Mehr, als predigen, man soll sich eine Erlaubnis besorgen, können wir auch nicht tun.
    Der Richter denkt: Jetzt muss ich mir mal schnell etwas überlegen, ich verstehe beide Seiten, aber dass pbu monetarisieren wollte, hatte ja nun wirklich nichts mit einer Lizenz zu tun ...
    ...
    Moses P. denkt: Voll gut, ich sample mal schnell die Hookline vom "Hey Joy"-Video, mixe das mit Geklimper und mach da einen Hit draus.
    Eine politische Partei denkt: Voll gut, der Hit, und freigegeben auch, die Hookline benutzen wir mal schnell als Hintergrundmusik für unsere Youtube-Wahlkampfvideos.
    Du: Tolle Wurst, pbu
    Ich: Aber ich ...


    Wenn das nicht praxisnah ist ...
    Möchte jemand die Geschichte weitererzählen?


    *Edit: Ach Mist, hätte ich Jürgens Post vorher gelesen, hätte ich den Triangelspieler JK genannt.
    Ich verstehe das Interesse an Rechtssicherheit, will ich auch. Der kann man sich aber nur konstruktiv annähern.

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  • "Hey Joy" ist die wundervollste freudsche Fehlleistung des Jahres. :D


    Allen Menschen tut Humor gut und erst Recht etwas Spaß/Lust im Leben zu haben/zu erfahren.
    Ein gutes Maß von beidem steigert nicht nur die Lebensfreude sondern fördert immens den freundlich-respektvollen kommunikativen Umgang mit dem Gegenüber. Im Web (z.B. in Foren) wie in der realen Welt.


    In diesem Sinne, wünsche ich diesem Forum und all seinen Nutzern nur das beste! Hey Joy, mach uns glücklich und froh. ;)

  • Du würdest das Beispiel nicht als "Knallbeispiel" abtun, wenn du dich bei allem Spaß ernsthaft damit auseinandergesetzt hättest. Ich verkneife mir auch die Bestätigung, ob ich das erahnt habe.
    Es wirft folgende Fragen auf:
    Was ist, wenn ein Nicht(allein)berechtigter die Richtlinie übermittelt hat? Youtube kann das nicht sicher beurteilen.
    Was ist, wenn sich mehrere Berechtigte widersprüchlich verhalten? Youtube kann das nicht sicher ausschließen.
    Was erlaubt so eine Richtlinie über die Ausstrahlung durch Youtube hinaus? Veröffentlichung? Verfremdung? Verhohnepiepelung? Produktwerbung? Wahlwerbung? Ich sehe da einfach keine Aussage zu.


    Es ist üblich, dass Argumentierer sich aus einem langen Text eine für sie relevante Passage heraussuchen, die ihren Standpunkt am ehesten stützen könnte, und sie dahingehend interpretieren. Juristische Texte sind aber in ihrer Gesamtheit auszulegen.
    In deiner Passage wird dir erklärt, was du VON YOUTUBE zu erwarten hast (Ausstrahlung, Werbung, Sperrung), nur darüber kann Youtube dir etwas erklären. Was du vom Rechteinhaber zu erwarten hast (Dankbarkeit, Schimpfe, Lob, Inanspruchnahme), kann Youtube nicht voraussehen*. Der 2. Satz sagt dir, dass Youtube für andere Plattformen keine Aussage treffen kann, am besten sollst du nur noch Youtube benutzen, weil andere so etwas nicht anbieten. Der 3. Satz ist allgemeiner Natur und betrifft alle Bereiche einschließlich Youtube.
    Anders kann ich das unter Beachtung des letzten Absatzes (Grundsätzlich musst du zuerst eine Genehmigung einholen ...) zusammen mit dem Hinweis auf die Public-Domain-Audio-Bibliothek (der auch in der Überschrift zur Liste steht) nicht verstehen.


    Wenn Youtube dir mehr Rechtssicherheit verschaffen könnte, würden sie es wahrscheinlich weniger vage tun; es wäre durchaus möglich, so einen Text eindeutig aufzusetzen. Unser Spekulationsspielraum hier spricht eher dafür, dass eine einheitliche Lösung gewollt ist, die aber nicht auf jeden Rechteinhaber gleich gut passt, dass Youtube sich aber bei Streitigkeiten heraushalten will, Streitigkeiten demnach wohl eher nicht ausschließen kann.


    *Es ist aber auch denkbar, dass Youtube mit Rechteinhabern, soweit möglich, Vereinbarungen dahingehend anstrebt, dass sie im Gegenzug für die Monetarisierungsmöglichkeit fremder Videos gegenüber Youtube-Nutzern stillhalten und auf die Möglichkeit der spontanen Doch-Sperrung beschränkt sein sollen. Davon ist aber nichts bekannt, das ist reine Spekulation. Wenn jemand was weiß, her damit. Der Text sagt das nicht aus.


    Die ganze Handhabung ist neu (von gängiger Praxis kann keine Rede sein, schon gar nicht in der juristischen Beurteilung). Wenn sich alles eingependelt hat, werden wir schlauer sein, und ich würde mich freuen, wenn es sich in die Richtung entwickelt, die du vor Augen hast.

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  • Vor 2 Jahren klang es noch unverbindlicher:



    Zitat

    Urheberrechtsinhaber können ihre Richtlinien ändern oder Maßnahmen über dein Video ergreifen, die von den hier beschriebenen Richtlinien abweichen.

    Quelle


    Edit: Das steht inzwischen unter jeder einzelnen Richtlinie.

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  • Ich würde das gern mal abschließen, mal sehen, ob es gelingt, ich versuche es verständlich, neutral und ausführlich (Achtung, Text). Danach werde ich mich zurückhalten, zusammen im Kreis drehen macht nämlich schwindelig.


    Ausgangsfrage: "Ich möchte auf Youtube eine 'Coverversion' mit eigenem Getrommel hochladen. Was sollte ich urheberrechtlich beachten?"


    1. Grundsatz: Der Komponist/Texter des Originalsongs hat originär die Urheberrechte, ohne dass irgendwo ein Schutz beantragt werden muss. Es handelt sich insbesondere um viele Nutzungsrechte, durch die nur er bestimmen kann, wie mit dem Werk verfahren wird. Nicht das Urheberrecht in seiner Gesamtheit, wohl aber Nutzungsrechte kann er einfach oder ausschließlich auf einen oder mehrere bestimmte Berechtigte übertragen. Es gibt auch "freie" Lizenzen, durch die bestimmte Nutzungsrechte an einen unbestimmten Personenkreis übertragen werden können (Stichwort Creative Commons). Überträgt der Urheber nicht, bleiben alle Nutzungsrechte bei ihm.
    Manchmal gibt es bereits an dieser Stelle Streit zwischen verschiedenen Leuten, von denen jeder meint, Urheber zu sein.


    2. Übertragen werden können Nutzungs- und damit verwandte Rechte bei Musik z.B. an Management, Plattenfirmen, Verleger, Sendeunternehmen, etc.. In Verträgen über diese Übertragungen wird dann auch bestimmt, ob derjenige, der ein Nutzungsrecht erhält, das Recht wiederum an andere weitergeben (unterlizensieren) darf. So passiert es, dass für einem Song sehr viele Personen/Firmen Rechteinhaber sein können, der eine ist z.B. für die Veröffentlichung zuständig, der nächste für den Tonträgervertrieb, der nächste verwaltet Aufführungen. Wieder andere kümmern sich um Eintreibung von Tantiemen. Noch anderen kann der Urheber oder einer der Rechteinhaber mit Weitergaberecht z.B. erlauben, den Song zu vervielfältigen, ihn abzuwandeln und/oder im Internet abrufbar zu machen. Man kann solche Lizenzen weltweit oder auf bestimmte Länder oder andere Gebiete oder auch zeitlich begrenzt erteilen.
    Man sieht: Es gibt möglicherweise sehr viele Rechteinhaber, und man weiß gar nicht sicher, an wen man sich wenden soll, wenn man irgendeine Erlaubnis einholen will.


    3. Beispiel für so eine Rechteübertragung: Youtube-Nutzer erlaubt, dass Youtube anderen Youtube-Nutzern Gelegenheit gibt, sein hochgeladenes Video abzurufen.
    Indem Sie Nutzerübermittlungen bei YouTube hochladen oder posten, räumen Sie YouTube eine weltweite, nicht-exklusive und gebührenfreie Lizenz ein (mit dem Recht der Unterlizenzierung) bezüglich der Nutzung, der Reproduktion, dem Vertrieb, der Herstellung derivativer Werke, der Ausstellung und der Aufführung der Nutzerübermittlung im Zusammenhang mit dem Zur-Verfügung-Stellen der Dienste und anderweitig im Zusammenhang mit dem Zur-Verfügung-Stellen der Webseite und YouTubes Geschäften, einschließlich, aber ohne Beschränkung auf Werbung für und den Weitervertrieb der ganzen oder von Teilen der Webseite (und auf ihr basierender derivativer Werke) in gleich welchem Medienformat und gleich über welche Verbreitungswege. Quelle
    Man sieht: Das ist ganz schön kompliziert, es scheint viele Fallstricke zu geben.


    4. Um möglichst sicherzugehen, dass diese Rechteübertragung an Youtube auch klappt, lässt Youtube sich vom Hochlader versprechen, dass er die erforderlichen Rechte hat und weitergeben darf, dass er also selbst Urheber von allen Bestandteilen seines Videos ist, oder die übertragbare Erlaubnis von anderen Rechteinhabern hat, dieses Video (Bild und Ton) Youtube und deren Nutzern zur Verfügung zu stellen.
    Das sieht juristisch ausgedrückt so aus:
    Sie gewährleisten und garantieren, dass Sie über sämtliche erforderlichen Lizenzen, Rechte, Zustimmungen und Erlaubnisse verfügen (und für den gesamten Zeitraum Ihrer Nutzung der Dienste verfügen werden), die erforderlich dafür sind, dass YouTube Ihre Nutzerübermittlung zum Zweck der Bereitstellung von Diensten durch YouTube nutzen kann und anderweitig von Ihren Nutzerübermittlungen in der auf der Webseite und in diesen Bestimmungen genannten Weise Gebrauch machen kann. Quelle
    Diesen Regeln hat jeder zugestimmt, der sich bei Youtube angemeldet hat.


    5. Bis hierhin wird klar: Bevor man einen Originalsong zu Youtube hochläd, sollte man sich vergewissert haben, dass man selbst Urheber ist, oder die Erlaubnis zum Hochladen bei einem anderen Berechtigten eingeholt hat.
    Wenn man das nicht beachtet, kann einerseits Youtube Folgen ergreifen (Video sperren, Nutzer ausschließen):
    YouTube behält sich das Recht vor (soll aber nicht verpflichtet sein) darüber zu entscheiden, ob Nutzerübermittlungen den Anforderungen an Inhalte entsprechen, wie sie in diesen Bestimmungen enthalten sind. YouTube darf jederzeit, ohne vorherige Ankündigung und nach ausschließlich eigenem Ermessen solche Nutzerübermittlungen entfernen, die diese Bestimmungen verletzen und/oder den zum Hochladen von Nutzerinhalten erforderlichen Zugang eines Nutzers sperren. Quelle
    Andererseits/zusätzlich kann aber auch ein Rechteinhaber Folgen ergreifen:
    Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht. Quelle
    Das scheint noch unangenehmer zu sein, als wenn Youtube einen rausschmeißt.


    6. Man kann also auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, das geschieht in der Praxis z.B. so: Ein vom Berechtigten beauftragter Rechtsanwalt lässt dem Hochlader eine Abmahnung zukommen. Weigert sich der Hochlader, zu erklären, dass er den Urheberrechtsverstoß nie wieder begeht, geht die Sache vor Gericht, dort kann er dann (wenn der Berechtigte im Recht ist) dazu verurteilt werden, den Verstoß nie wieder zu begehen. Um einschätzen zu können, ob der Berechtigte tatsächlich im Recht ist, beauftragt der Hochlader vorher wahrscheinlich einen eigenen Rechtsanwalt, der die Sache zu überprüfen soll. Beide Rechtsanwälte möchten für ihre Arbeit bezahlt werden, und wenn es zum Gericht geht, entstehen auch noch Gerichtskosten. Das alles zahlt derjenige, der nach Überzeugung des letztinstanzlich angerufenen Gerichts im Unrecht ist.
    Gerichtliche Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen kommt zwar offensichtlich gegenüber Youtube-Hochladern vergleichsweise selten vor, aber dass es vorkommen kann, macht das Gesetz (s. 5.) völlig zweifellos klar.
    Womöglich ist im Geltungsbereich anderer Rechtsordnungen nach einer Entfernung oder Sperrung alles in Ordnung, nach deutschem Recht wird nach einer geschehenen rechtswidrigen Urheberrechtsverletzung eine (widerlegbare) Wiederholungsgefahr angenommen, die man nicht durch Entfernung beseitigen kann, sondern nur durch strafbewehrte Unterlassungserklärung oder Verurteilung zur Unterlassung mit Ordnungsgeldandrohung für den Fall der Zuwiderhandlung.
    Viel wichtiger, als wie Youtube mit einem umgeht, ist also, wie der Berechtigte mit einem umgeht.


    7. Das Ganze kann also ganz schön ärgerlich enden, wenn man nicht aufpasst, und das Aufpassen (sich die Erlaubnis zu beschaffen) ist gar nicht so einfach. Trotzdem möchten viele Leute gern Songs, an denen sie keine Rechte haben, in einem Video zu Youtube hochladen, ohne dafür erst mal zum Rechtsanwalt rennen, der die Urheberrechte klärt.
    Der Hochlader hätte also gern eine Lösung, mit der er seinen Wunsch, Songs, bei denen nicht er selbst, sondern eigentlich nur ein anderer zum Hochladen auf Youtube berechtigt ist, hochzuladen, einfacher realisieren kann.
    Schön wäre es, wenn der Hochlader sich mit seinem Problem anstatt an eine potezielle Vielzahl von Berechtigten einfach an Youtube wenden könnte, um das sorglos zu realisieren.


    8. Youtube versucht, die Lage zu entschärfen, indem Rechteinhabern die Möglichkeit gegeben wird, an Videos, in denen "ihr" Song vorkommt, durch Werbeeinblendungen zu verdienen, egal von wem sie hochgeladen wurden. Berechtigte können also, anstatt zu verbieten, dass Youtube Videos mit ihren Songs abrufbar macht, auch bestimmen, dass Youtube Werbung in Videos mit ihren Songs einbaut, und so daran teilhaben, dass ihr Song benutzt wurde. Sie können Youtube in sog. Richtlinien mitteilen, in welchen Fällen sie streng sind und eine Sperre wollen, in welchen sie das Abspielen, ggf. mit Werbung, zulassen, sie können sogar mitteilen, dass sie derart einverstanden mit der Nutzung sind, dass der Hochlader (der ja oft auch Rechte zumindest an den Bildbestandteilen des Videos hat) ebenfalls von den Werbeeinnahmen profitieren soll.
    Gute Idee eigentlich, so kann man ja auch auf einander zukommen.


    a) Der Hochlader kann also vor der Entscheidung, welchen Song er zu Youtube in seinem Video hochläd, in einem durch Youtube veröffentlichten Verzeichnis nachschauen, ob für ein in Frage kommendes Lied eine Richtlinie hinterlassen wurde, die besagt "vergiss es" oder z.B. "kannst du benutzen, aber dann kommt Werbung". In der Richtlinie zum Song wird unterschieden, ob man das Original oder eine Coverversion hochläd, sie könnte z.B. besagen "Originaltitel: Vergiss es / Coverversion: Kannst du präsentieren, aber dann mit Werbung, an der der Richtlinienersteller verdient".
    An dieser Stelle ist zunächst wichtig, dass man weiß, dass mit "Coverversion" ein nachgespielter Song gemeint ist. Wenn das Original zu hören ist, und dazu mitgetrommelt wird, ist nicht die Cover-, sondern die die Originaltitel-Richtlinie ausschlaggebend.


    b) Das ganze kann natürlich auch wieder nicht ohne erläuternde Regeln funktionieren. Youtube stellt daher "Nutzungsbeschränkungen für Musik, auf die Anspruch erhoben wurde" zur Verfügung, in denen Sinn und Verwendung des Verzeichnisses beschrieben wird. Gleich im ersten Abschnitt fällt auf:
    Falls du Fragen zur Verwendung von Musik hast, empfehlen wir, dass du einen qualifizierten Rechtsanwalt zu Rate ziehst. Quelle
    Was soll das denn jetzt? Oben (s. 7.) steht doch mein Bedürfnis, dass ich gerade nicht wegen jedem Song, den ich in einem Youtube-Video unterbringen möchte, erst mal zum Rechtsanwalt rennen will ...
    Könnte gemeint sein "Falls du Fragen zur Verwendung von Musik außerhalb der Youtube-Plattform oder außerhalb der Richtlinien hast"? Könnte, aber wieso steht das dann nicht da? Verunsichernd ...
    Weiter im Text ... Monetarisieren ... Sperren ... Deaktivierung ... Grundsätzlich musst du zuerst eine Genehmigung einholen, falls du urheberrechtlich geschütztes Material in deinem Video verwenden möchtest. YouTube kann dir solche Rechte nicht einräumen. Wir können dir ebenfalls nicht helfen, die Ansprechpartner zu finden oder zu kontaktieren, die dafür zuständig sind. Falls du Fragen zur Verwendung urheberrechtlich geschützter Werke hast, empfehlen wir, dass du einen qualifizierten Rechtsanwalt zu Rate ziehst. Quelle
    Schon wieder Rechtsanwalt ... gilt das für alle Songs, oder nur für Songs, die nicht im Verzeichnis sind, oder wie jetzt? Verunsichernd ...
    Wie muss man das alles auslegen? Wahrscheinlich muss man schon erst mal zum Rechtsanwalt rennen, damit man überhaupt die "Nutzungsbeschränkungen für Musik, auf die Anspruch erhoben wurde" versteht? Versteht der die überhaupt selbst?
    Die "Nutzungsbeschränkungen für Musik, auf die Anspruch erhoben wurde" schließen nach dieser Empfehlung mit dem Hinweis auf die alternativ mögliche Nutzung einer kostenlosen Audio-Bibliothek. Für Nutzer, die Coverversionen hochladen wollen, inhaltlich eher uninteressant.
    Interessant hingegen, dass in der Audio-Bibliothek auf Creative Commons-Lizenzen ausführlich und ohne viel Verunsicherungsspielraum hingewiesen wird.


    Aus Hochladersicht stellen sich zur Benutzung der Musikrichtlinien folgende Fragen:


    aa) Im Gesetz steht: Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht). Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Recht sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden. Quelle
    Kann man auch durch Beachtung einer durch Dritte mitgeteilten Richtlinie eine Erlaubnis zum Hochladen fremder Inhalte konstruieren oder fingieren? Kriegt man da also eine Lizenz?
    In seinen oben (unter 3., 4.) zitierten Nutzungsbedingungen stellt Youtube völlig klar, dass "Youtube-Juristen" zweifellos in der Lage sind, hinsichtlich der Lizensierung von Urheberrechten textlich eindeutige Regeln zu verfassen. Warum beantwortet der Text zu "Nutzungsbeschränkungen für Musik, auf die Anspruch erhoben wurde" die Lizenzfrage nicht?


    bb) Weil man als Hochlader ja gar keinen Kontakt zum Richtlinienersteller hatte, kann es sich wohl, wenn überhaupt, nur um eine Lizenz handeln, die sich an einem unbestimmten Personenkreis richtet. Ist das so? Warum wird das nicht kommuniziert? Soll überhaupt ein Nutzungsrecht eingeräumt werden? Falls ja, für welche Nutzungsarten?
    Im Gesetz steht: Sind bei der Einräumung eines Nutzungsrechts die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, so bestimmt sich nach dem von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten es sich erstreckt. Entsprechendes gilt für die Frage, ob ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, ob es sich um ein einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht handelt, wie weit Nutzungsrecht und Verbotsrecht reichen und welchen Einschränkungen das Nutzungsrecht unterliegt. Quelle
    Funktioniert eine derartige Auslegung eines Vertragszwecks auch ohne einen Vertrag (der zwischen einer unbekannten Allgemeinheit und einem unbekannten Richtlinienersteller gar nicht zustandekommen kann)?


    cc) Der Richtlinienersteller wird manchmal "Urheberrechtsinhaber", manchmal "Rechteinhaber", manchmal "Antragsteller" genannt ... deutet das darauf hin, dass Youtube selbst nicht genau um dessen Berechtigung weiß? Wie kann man sicher sein, ob es sich beim ihm tatsächlich um denjenigen handelt, der über ein Nutzungsrecht verfügen kann?
    Wenn er es nicht ist, könnte mich ja der tatsächliche Berechtigte in Anspruch nehmen, obwohl ich mich wegen der Richtlinie sicher fühle. Spielt darauf der Hinweis unter jeder Richtlinie an, dass Urheberrechtsinhaber auch Maßnahmen gegen das Video ergreifen können, die von den Richtlinien abweichen?
    Namentlich wird der Richtlinienersteller erst nach dem Upload genannt, wenn man also schon verstoßen hat, bzw. eine Zuwiderhandlung erstmalig droht (s.o. im Gesetzestext).


    dd) Falls ein Nutzungsrecht nicht formal eingeräumt werden soll: Gibt es vielleicht Absprachen zwischen Youtube und den Richtlinienerstellern, dass im Gegenzug zur Monetarisierungs-Möglichkeit jedenfalls von Inanspruchnahmen von Youtube-Hochladern abgesehen wird? In welchen Fällen gilt das? Und umfasst die Lizenz, die der Urheber selbst einem Richtlinienersteller ggf. erteilt hat, im Einzelfall überhaupt einen solchen Inanspruchnahme-Verzicht?
    Das alles wird durch Youtube nicht kommuniziert, die angestrebte Sorglosigkeit nicht erreicht.


    Sicher ist nur, dass irgendwelche Vereinbarungen zwischen Richtlinienersteller und Youtube bestehen, die irgendwie an den Youtube-Nutzer vermittelt werden sollen. Zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen müsste der Rechtskundige recherchieren, auslegen, sich auf Standpunkte stellen, ohne Streit abstrakt aus widerstreitender Parteisicht argumentieren, spekulieren. Wenn er für sein Beratungsergebnis haftet, würde er wahrscheinlich zu Vorsicht raten, wie immer, wenn etwas scheinbar ohne Not auslegungsbedürftig und widersprüchlich formuliert ist. Er könnte sich auch eine erläuternde Bestätigung vom Rechteinhaber zukommen lassen. An der Stelle ist man dann wieder beim "Erlaubnis einholen".
    Ohne Beantwortung der Fragen bleibt es also beim auch von Youtube mitgeteilten Grundsatz, wenn man "Nummer sicher" will.


    9. Viel Text, viele Fragen, wenig Antworten, heißer Brei - viel einfacher wäre doch schlicht "Tu es" oder "Lass es". Genau diese Schlichtheit wurde aber hier im Thread teilweise vorwurfsvoll als etwas, was man sich von Fachkundlern nicht erhofft, bezeichnet. Obwohl nur an der Oberfläche kratzend, ist es aber bereits viel Aufwand, überhaupt die Fragen, die sich stellen, zu formulieren. Der Hinweis darauf, dass es sich um eine Materie handelt, die nicht mal eben in der Kaffeepause beantwortet wird, sollte erlaubt sein.
    Es fällt auch nicht in den Zuständigkeitsbereich des außenstehenden Fachkundlers, Defizite bei der Eindeutigkeit von Absprachen zwischen Youtube und Nutzer durch seine eigene Auslegung zu ersetzen.


    10. Das alles betraf jetzt nur die rechtliche Seite. Wie sieht es mit der tatsächlichen Seite aus?
    In der Praxis scheint es im Verhältnis Youtube-Hochlader - Rechteinhaber weniger Probleme zu geben, als die theoretischen Risiken vermuten lassen; die Nutzung der Musikrichtlinien scheint seit 2014 bisher ziemlich unauffällig zu funktionieren. Es wird offensichtlich gesperrt, monetarisiert, geschimpft, aber überfliegend liest man kaum mal davon, dass ein Youtube-Nutzer wegen Benutzung fremder Musik abgemahnt oder verklagt wurde. Möglicherweise werden Suchergebnisse zu diesem Thema auch schlicht durch Rechtsstreitigkeiten zwischen Youtube und Verwertungsgesellschaften überschattet.
    Man muss also im Ergebnis wohl nicht unbedingt mit Stress rechnen, was natürlich nicht heißt, dass man garantiert keinen Stress bekommt. Täglich werden Zigtausende, die bei rot über die Ampel gehen, nicht überfahren oder verwarnt.
    Fragen nach rechtlichen Risiken sind abstrakt und werden abstrakt beantwortet. Konkrete Erfahrungen darf jemand posten, der sie hat.


    Für's juristische Schlachzeug: https://www.youtube.com/copyright_school

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    2 Mal editiert, zuletzt von pbu () aus folgendem Grund: 8. b) dd), 9.

  • Letzter Kommentar:
    Einer der größten Fehler, die man im juristischen Bereich machen kann, ist, sich bei der Beschreibung und Auslegung eines Ist-Zustands von seinen persönlichen Bedürfnissen hinsichtlich eines gewünschten Soll-Zustands leiten zu lassen.

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