Beiträge von SchlagSebi

    Die 45° ergeben sich aus


    meinem intergalaktischen Röntgenblick
    ------------------------------------------------------- x Zeit (t) :D
    mein phänomenales Erinnerungsvermögen


    Es können auch weniger als 45° sein. Jedenfalls lässt er sich nich so zusammenpacken, dass er optimal zu transportieren wäre.


    Gruß

    Zitat

    Original von Paiste
    Ja, das Gegengewicht kannst du abmontieren - ist ja die Voraussetzung, um den Galgen zu versenken. ;)


    Stimmt, das habe ich vergessen. Das ist eine überaus nervige Sache. Beim Stagg 1000 ist man immer gezwungen, den Galgen zu versenken, wenn man ihn vernünftig transportieren will, da sonst der Galgen mit mind. 45 ° absteht. Das hat zur Folge, dass man auch immer erst das Gewicht abbauen muss.
    Ich will einen Beckenständer, den ich nur zusammenklappen brauch und nich komplett erst auseinander nehmen muss. :rolleyes:

    Zitat

    Original von K-OZ_Toni
    sagt was ihr wollt
    macht was ihr wollt...


    .


    ok machen wir... 8)


    Ich muss sagen, dass ich weder den Millenium noch den Stagg 1000 empfehlen kann. Klar stabil und schwer und haste nich gesehen, sind alle Beckenständer. Es gibt aber noch einige andere Merkmale, die zu begutachten sind.
    Der Millenium Ständer lässt sich beispielsweise nach einiger Zeit nur schwer rausziehen. Die Rohre gleiten einfach nicht mehr so gut. (Was für ein Satz 8o) Kein Vergleich jedenfalls zu Yamaha, Pearl oder Tama und Co. Die gehen auch nach längerer Zeit schön leicht.
    Der Stagg 1000 ist bei mir leider durchgefallen, da der Beckendorn nach ca. 2 monatiger normaler Spielzeit verbogen ist. Außerdem sind die Rohre nie richtig festzubekommen, egal wie fest man die Schrauben zieht.
    Ich empfehle daher Pearl, Yamaha oder Tama. Sind teuer ja, aber es lohnt sich.


    Gruß

    Sehr geehrter Frau Vogel,


    die Ratschläge sind gut, aber teilweise nur bedingt richtig. Die Anbieterkennzeichnung findet sich zum einen in § 6 TDG. Darin wird geregelt, welche Informationen bzw. Anbieterdaten die Webseite enthalten muss. Auch wenn Sie die Gesetzesvorschriften "unglaublich blöde, gemein und ungerecht finden" ;) , haben sie dennoch ihre Daseinsberechtigung. Sinn und Zweck von § 6 TDG ist vor allem der Schutz der Verbraucher. Ihnen soll die Möglichkeit gegeben werden, durch die notwendigen Informationen Verbraucherrechte oder deliktische Ansprüche geltend zu machen. Denn im normalen Offline - Geschäftsverkehr möchte ja auch niemand mit einem anonymen Geschäftspartner Verträge abschliessen.
    Nun wäre die Frage zu klären, welche Betreiber von der Regelung überhaupt erfasst sind. Voraussetzung ist, dass der Webseitenbetreiber ein Diensteanbieter ist. Juristische Definitionen sind denke ich hier fehl am Platz. Kurz gesagt, Diensteanbieter ist zunächst jeder, der auf seiner Webseite einem Nutzer Dienste anbietet (Plattformen, Foren, allgem. Multimediaanwendungen), mit deren der Nutzer Informationen beziehen kann. Das scheint zunächst jeden zu betreffen. § 6 TDG bezieht sich jedoch, und das ist wichtig, nur auf geschäftsmäßige Teledienste, wobei Geschäftsmäßigkeit dabei die nachhaltige Bereitstellung von Informations - oder Kommunikationsdiensten mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht meint. Das gilt zunächst für rein kommerzielle Angebote (z.B. Firmen mit Onlineshops), aber auch für private Gelegenheitsverkäufer. Theoretisch würde die Definition der Geschäftsmäßigkeit und damit die Kennzeichnungspflicht auch für rein private, aber nachhaltige Homepages ( z.B. Vorstellung des Hobbys) gelten.
    Das ist jedoch nicht die Intention des Gesetzgebers gewesen (verbraucherschützende Intention s.o.). Die Verpflichtung der erweiterten Anbieterkennzeichnung besteht nur im Zusammenhang mit dem elektronsichen Geschäftsverkehr. Daher sind also rein private Homepages auszunehmen. Der private Homepagebetreiber muss daher in seiner Entscheidung frei bleiben, bestimmte Information über seine Person zu veröffentlichen (Bsp.: Schutz des allgem. Persönlichkeitsrechts, Problematik der Adresshändler usw.).


    Für alle anderen gilt:


    Die Anbieterdaten müssen leicht erkennbar sein. Abzustellen ist hier auf den durchschnittlichen Benutzer. Der Surfer soll möglichst über die Anbieterkennzeichnung stolpern. D.h.:
    Der Link der Anbieterkennzeichnung ist in der Nähe der Hauptnavigationselemente zu plazieren.
    Er muss unmittelbar erreichbar sein, also ohne großen Scroll- und Lickaufwand.
    Der Link muss sich auf jeder Seite des Angebots finde.
    Der Link zur Anbieterkennzeichnung muss optisch und sprachlich eideutig sein.


    Und weil es so schön ist, hier nochmal der § 6 TDG im Original:


    Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige Teledienste mindestens folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:


    1. den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei
    juristischen Personen zusätzlich den Vertretungsberechtigten,
    2. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare
    Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der
    elektronischen Post,
    3. soweit der Teledienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht
    wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen
    Aufsichtsbehörde,
    4. das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder
    Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die
    entsprechende Registernummer,
    5. soweit der Teledienst in Ausübung eines Berufs im Sinne von Artikel 1


    Buchstabe d der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über


    eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine


    mindestens 3-jährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S.


    16), oder im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Richtlinie 92/51/EWG des


    Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur
    Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie
    89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25), die zuletzt durch die Richtlinie
    97/38/EG der Kommission vom 20. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 184 S. 31)
    geändert worden ist, angeboten oder erbracht wird, Angaben über
    a) die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören,
    b) die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die
    Berufsbezeichnung verliehen worden ist,
    c) die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese
    zugänglich sind,
    6. in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a
    des Umsatzsteuergesetzes besitzen, die Angabe dieser Nummer.


    Weitergehende Informationspflichten insbesondere nach dem Fernabsatzgesetz, dem Fernunterrichtsschutzgesetz, dem Teilzeit-Wohnrechtegesetz oder dem Preisangaben- und Preisklauselgesetz und der Preisangabenverordnung, dem Versicherungsaufsichtsgesetz sowie nach handelsrechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.

    Nein denke ich nicht, da zum einen Plexiglas in der Größe ziemlich teuer ist. Außerdem, wie willst Du die einzelnen Panels miteinander verbinden? Mit Metallschanieren? Das wird nicht funktionieren, da sie mit der Zeit rausplatzen werden. Schon das Bohren in Plexiglas ist schwierig!
    Ich glaube nicht, dass Du ein ähnliches aber viel preiswerteres Ergebnis hinbekommst.


    Gruß

    Zitat

    Original von ärnie3000
    Hi Ich habe jetzt schon einiges rübergeladen und ausprobiert, z.b auch einen meiner patchs mit einem effekt nämlich dem stereodelay überzogen.
    Ich bin unter edit > Effekts gegenagen und habe die selben effekteinstellungen orgenommen wie bei einem vorgegebenen patch, nur dass es nicht funktioniert sprich es ist kein effekt... !?


    Hi,
    du musst für das jeweilige Pad erst die Effects Dynamics anschalten. Geht unter Patch - Edit - Pad Control - Effects Switch oä......



    Gruß



    Hi,


    ja das geht. Du kannst genau zwei Sounds pro Pad belegen und die per Velocityeinstellung auch abwechselnd anschlagen..... Also Sound 1 als wave A auf Pad1 und Sound 2 als Wave B auf Pad1. Irgendwo kann man noch die Velocity einstellen, ab welcher Anschlagsstärke welcher Sound gespielt werden soll. Hab grad mein Handbuch nich hier, sonst hätte ich dir die Seite gesagt, wo das steht.


    Gruß

    Zitat

    Original von c0ugar


    soweit ich weiß gibt es in deutschland keine gesetzlichen ruhezeiten, dies kann nur in mietverträgen o.Ä. festgelegt sein.


    c0ugar


    Doch gibt es. Kommt jedoch auf das Bundesland an. Die Landesgesetzgebung ist unterschiedlich.

    Zitat

    Original von Obi
    Würd ich auf jeden Fall mal ausprobieren! Sehr viele amerikanische Topdrummer haben ihre ersten Rudis und Snaretechniken bei Marching Bands in der High School gelernt. Dort gehört übrigens Sticktwirling zur Grundausbildung, deshalb können die das alle so gut...
    ..


    Eben genau deshalb würde ich hier in Deutschland nie in einem Spielmanszug mitlaufen/-spielen. Der Unterschied zwischen den dt. Spielmannszügen und den amerik. Marching Bands ist gewaltig. Als ich in den USA gelebt habe, war ich in so einer Marching Band, und es war super. Das rockt einfach, im wahrsten Sinne des Wortes (Stichwort New Orleans Drumming) Die Schwarzen habens einfach drauf! Da ist jede Querflöte wichtig und hat Ihre eigene Soloeinlage. Ganz angesehen von den Blechbläsern und Percussionisten.
    Wenn ich mir hier aber die Karnevalszüge anschaue, mit Tsching Bumm dada. Nee danke. Vielleicht habe ich nur noch nicht DEN deutschen Spielmannszug gesehen, vielleicht alles nur Vorurteile. Aber die, die ich gesehen habe: Ähm sorry!


    @ Anthrax: Ich kenne Dich nicht. Vielleicht gefällt Dir die Musik ja, die euer Spielmannszug produziert. Geh doch einfach mal zu ein, zwei Proben hin und schaue, obs Dir gefällt. Wenn nicht zumindest Deine Füße dazu wippen, weil die BD nur auf 1 und 3 mitläuft. Vergiss es!


    Gruß