Die Versammlungsstättenverordnung schreibt je nach Veranstaltung auch die Anwesenheit von Meistern oder ausgebildeten Fachkräften mit mehrjähriger Berufserfahrung vor.
Zitat aus der Muster MVStättVO (einzelne Bundesländer können abweichende Vorschriften haben)
ZitatAlles anzeigenTeil 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Anwendungsbereich, Anzahl der Besucher
(1) 1
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für den Bau und Betrieb von
1. Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen, die einzeln mehr als 200 Besucher fassen. 2
Sie
gelten auch für Versammlungsstätten mit mehreren Versammlungsräumen, die insgesamt mehr
als 200 Besucher fassen, wenn diese Versammlungsräume gemeinsame Rettungswege haben;
2. Versammlungsstätten im Freien mit Szenenflächen und Tribünen, die keine fliegenden Bauten
sind und insgesamt mehr als 1 000 Besucher fassen;
3. Sportstadien und Freisportanlagen mit Tribünen , die keine fliegenden Bauten sind, und die jeweils
insgesamt mehr als 5 000 Besucher fassen.
Solange der VA-Ort weniger als 200 Leute fasst, ist also weniger zu beachten. Darüber hinaus gibt es Ausnahmen für Schulen, Museen, Kirchen und kirchliche Versammlungsräume.
Wenn es größer wird, darf man allerdings nicht rumeiern. Da kommt man schnell zur Abnahmeverpflichtung durch die Feuerwehr, man braucht einen technischen Bühnenmeister, Notfallsanitäter und alle solche Leute. Ganz schlimm wird es, wenn man Pyrotechnik einsetzen will.