Auch die Kunstfreiheit hat Grenzen, wenn auch weit gesteckte.
Ich hatte den (juristischen) Beitrag des Rechtsanwalts nicht verlinkt und zitiert, weil es möglicherweise interessant sein könnte etwa über die mehr oder weniger prominenten Personen zu lesen.
Interessant finde ich die Auslotung zwischen Kunstfreiheit (Art.5 GG), ihren Grenzen durch das Strafrecht und dem Persönlichkeitsrecht der Betroffenen durch die Vorinstanz.
Vielleicht doch lieber ab in ein Jura-Forum?