Sehr geehrter Herr Präsident,
sehr geehrtes Kabinett,
meine liebe Gemeinde,
ich schlage folgende Gesetzesänderung vor:
In der Hörzonenordnung (HörZO) soll folgende Vorschrift eingefügt werden:
"§ 66a Titel und Text
(1) In der Hörzone sind aussagekräftige Titel und Texte zu verwenden.
Der Titel hat zu bezeichnen die Qualität der Darbietung durch die Buchstaben "P" für professionell, "A" für amateurhaft, "S" für sonstige Darbietungen unterer Kategorien.
Im Text ist der Inhalt der Hör- oder Sehprobe zusammenfassend darzustellen. Dabei ist zu benennen, ob die Darbietung im Kinderzimmer, im Wohnzimmer, im Bad oder im Keller stattfindet. Weiterhin ist darzustellen, ob die Mitwirkenden minderjährig, volljährig, jedoch geschäftsunfähig, volljährig, jedoch unter Betreuung stehend, volljährig und voll geschäftsfähig, minderjährig, jedoch mit vormundschaftlicher oder erziehungsberechtigter Erlaubnis, stark minderjährig, voll jugendlich oder ambivalent sind.
(2) Verstöße gegen Absatz 2 Satz 1 werden mit der sofortigen Löschung durch den Morderator modus lethalis beseitigt. Im Wiederholungsfalle wird der Themenstarter vom Scharfrichter standrechtlich dekapiert.
(3) Verstöße gegen Absatz 2 Satz 2 werden mit lautem Lesen aller gelöschten Beiträge des laufenden Kalenderjahres unter Aufsicht des Morderators Poena Felicitas geahndet. Im Wiederholungsfalle erfolgt die Versperrung im Serverkeller des Hosters.
(4) Verstlöße gegen Absatz 2 Satz 3 werden nicht geahndet. Allerdings ist es der Gemeinschaft der Nutzer freigestellt, einen geeigneten Arborem zu finden, wo ein Arbitrium direkt ausgeführt werden kann.
(5) Die Kosten des Verfahrens trägt die Stiftung Sauberkeit im Netz."
Die Begrünung liegt auf der Hand.
Weiterhin wird die Rubrik "Jammerfreds für alle" eingerichtet. Dort werden gemäß § 1 der Jammerfredordnung (JamfrO) nur Beiträge aufgenommen, bei deren Lesen mindestens drei Packungen Zellulosetaschentücher (gemäß § 18 Abs. 3 S. 4) verbraucht werden und zwar ausschließlich mit dem Aufnehmen von akut ausgetretener Tränenflüssigkeit. Zuwiderhandlungen werden gemäß § 69 Abs. 7 strengstens bestraft. Das Nähere regelt die Satzung oder das Diktum des Vollziehungsehrenamtlichen.
Ich denke mir, die Einzelheiten sind evident und deren Nennung hier obsolet.
Grüße
Jürgen
PS
Wer sowieso schon eine rote Birne hat, braucht natürlich kein Lämpchen mehr.
Blau soll aber beruhigend sein.
Sagt mein Farbphysiologe.