Hallo,
auch wenn 00Schneider schon zutreffend die Sache beantwortet hat, gibt es doch einige Herrschaften, die bar jeder Rechtskenntnis einfach mal etwas daher behaupten, was sie gerade so fühlen, deshalb:
Fall:
Zitat
... neues Paar ... Nach 2 Tagen an denen ich jeweils ca. 45min diese Sticks mit mäßiger Kraft gespielt habe,ist einer von ihnen abgebrochen.Normalerweise halten diese Sticks,auch wenn ich härter zuschlage,knapp ein halbes Jahr,also folgere ich daraus einen Herstellungsfehler.
Fragen:
1.
Zitat
Habe ich jetzt Chancen auf Rückerstattung?
2.
Zitat
Muss ich mich mit diesem Problem an den Laden,wo ich die Sticks gekauft habe wenden oder direkt an [den Hersteller]?
Antworten:
zu 1) Ja.
zu 2) Der Verkäufer ist der Vertragspartner. Nur mit diesem hat man für gewöhnlich einen Kaufvertrag geschlossen und nur gegenüber diesem hat man dann naturgemäß Ansprüche aus dem Kaufrecht.
Andere Ansprüche sind hier zunächst irrelevant oder rechtspraktisch nicht durchsetzbar.
Zum Thema "Verschleißware": wenn man es genau nimmt, unterliegt alles dem Verschleiß. Das ist ein Gesetz der Natur. Das gesetzliche Gewährleistungsrecht in unserem Lande kennt keine "Verschleißware".
Was sich in den Köpfen der Laien einprägt, sind oftmals irreführende Erklärungen der Hersteller oder Verkäufer, in ersterem Falle meist Garantieversprechen, im letzteren Hinweise auf Rücknahmeversprechen. Bei dem (neben!) der gesetzlichen Gewährleistungspflicht des Verkäufers bestehenden Garantieversprechen beispielsweise des Herstellers, gegebenenfalls auch des Verkäufers können natürlich andere Modalitäten versprochen werden einschließlich von Ausnahmen der Garantie.
Wiederum eine andere Konstellation ist gegeben, wenn ein Verkäufer üblicherweise die Rücknahme der Ware ohne Begründung binnen einer Frist gewährt und dies im Einzelfall ausschließt ("Umtausch ausgeschlossen"). Viele Laien interpretieren dies grammatikalisch richtig, jedoch rechtlich falsch dahingehend, dass damit auch die Wandelung (Umtausch) aufgrund von Sachmängeln ausgeschlossen ist. Das ist genausowenig der Fall, wie ein Ausschluss der "Verschleißware" von der Garantie die gesetzliche Gewährleistung berührt.
Fazit: im Zweifel immer reklamieren zunächst beim Verkäufer, gegebenenfalls beim Hersteller, notfalls oder bei hohen Kosten immer auch professionellen Rat einholen. Nur der ist im Zweifel etwas wert. Von der Gemeinschaft der Laien haben nämlich mindestens 90 % keine Ahnung oder nur eine nebulöse Ahnung, die nach dem Zufallsprinzip zufällig richtig oder falsch, meist teilweise richtig und teilweise falsch ist. Wer dann aus dem Kuddelmuddel durchblickt, ist im Zweifel nicht der Beratungssuchende.
Grüße
Jürgen