Hallo,
im Fall 1 ist das Problem, dass wir aufgrund der Bezeichnung nicht wissen, was sich dahinter verbirgt.
Aus diesem Grunde würde ich diese Bezeichnung schon als irreführend im Rechtsverkehr und somit trotz der grundsätzlichen Erleichterungen der GbR hinsichtlich sogenannter Teilrechtsfähigkeit und Pseudo-Firma als falsch ansehen wollen.
Wenn es nur Frau Volk wäre, welche die Hausverwaltung führt, während Herr Volk anderen Tätigkeiten nachgeht, so wäre die Bezeichnung GbR schlichtweg Posieren mit falschen Bezeichnungen. Wenn es noch weitere Gesellschafter gäbe, dann müssten diese allerdings auch ermittelbar sein. Da müsste man den Sachverhalt ein wenig erweitern.
Richtige Antworten: Vielleicht mit Erläuterung (vertretbar), Nein mit knapper Begründung (gut vertretbar), Ja mit ausführlicher Begründung (noch vertretbar).
Das Problem mit dem Wohnungseigentum ist ein Scheinproblem, denn hier geht es um das Mietverhältnis zwischen Volk und Volk in GbR gegen Müller. Mit solchen Schlenkern kann man den Laien allerdings prima aufs Glatteis führen. Ich wette, es hätte hier niemand (außer den üblichen Verdächtigen) gemerkt.
Im Fall 2 hat natürlich der besserwisserische Student Recht (Tobias hat uns das sehr schön erklärt). Dass das weder die Gesellschafter noch den Gastwirt noch den Finanzwirt interessiert, zeigt, dass nicht jedes kluge Geschiss praxisrelevant ist.
Im Fall 3 hat Tobias uns wieder alles verraten. Die ausführenden Musiker sind Angeheuerte. In der Tat gibt es Anzeichen dafür, dass zwischen Walter und Elvira außer der Spezial-GbR Ehe noch eine gewerbliche GbR vorliegt. Das ist aber aufgrund des bisher bekannten Sachverhalts keineswegs sicher. Das kann auch ganz anders organisiert sein. Deshalb - wie immer: es kommt darauf an.
Im Fall 4 wird es dann richtig kompliziert. Tatsächlich ist das Projekt zum Scheitern verurteilt und der Gesellschaftsvertrag hinsichtlich des Biererwerbs wohl nichtig, hinsichtlich des Musizierens fragwürdig. Vielleicht könnte sich da das Vormundschaftsgericht in Zusammenarbeit mit dem Jugendamt mal äußern. Wer die Chaotentruppe beraten muss, der ist arm dran.
Im Fall 5 besteht zunächst die GbR aus A, B und C. Mit dem Ausscheiden von C endet auch die GbR. Dass A und B weitermachen, ist die Gründung einer neuen GbR, nämlich der aus A und B. Rein theoretisch könnten die zwar auch einen Gesellschaftsvertrag geschlossen haben, wo das alles schon geregelt wurde. Wenn das aber nicht der Fall war, dann löst sich der Verein, pardon, die Gesellschaft mit dem Ausscheiden eines Mitglieds auf. Wie es dann zur ABD-GbR kommt, dass wissen wir nicht. Da gibt es die Möglichkeiten Geselschaftsvertragsänderung und Auflösung mit Neugründung. So einfach ist unser Recht. Und da könnte man noch viel dazu sagen. San Francisco würde ich im Übrigen ausschließen wollen, da es unwahrscheinlich ist, dass dort unser Recht gilt. Aber auch da gibt es Ausnahmen. Es kommt eben darauf an.
Paragraphenlotto ist super. Gegen Laien hilft es immer. Mit einer anständigen Begründung kommt der Korrektor ins Straucheln und weiß dann selbst nicht mehr, ob er noch ganz richtig tickt.
Eine GbR hat man schneller gegründet, als man denkt.
Nicht alles, was unter GbR "firmiert", ist auch eine.
Grüße
Jürgen