Hallo,
grundsätzlich kann man sich ja für den Einstieg mal das Gesetz besorgen, das geht heutzutage sogar virtuell:
https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/
Einen Kommentar dazu zu lesen, macht nur Sinn, wenn man konkreten Bedarf an der Vertiefung der ein oder
anderen Vorschrift hat. Kein Mensch, auch kein Jurist liest einen Kommentar von vorne bis hinten, so etwas
ist ein Nachschlagewerk. Wer die Materie studieren will, kauft sich ein Lehrbuch oder besser noch eins oder
vielleicht auch drei oder vier oder ... je nachdem, wieviel Zeit man damit verbringen möchte.
Diskussionen im Proberaum sind immer unerfreulich oder auch höchst erheiternd, je nach Humorverständnis,
meistens fehlt es aber doch an genuinen Kenntnissen, obwohl meist alle Beteiligten ein Smarti in der Hand haben
und darauf bestimmt auch die Wetter-, Börsen-, Fußball- und sonstwas-App drauf haben, schaffen sie es erstaunlicherweise
nicht, mal nach "urhg" zu guggeln.
Ein Blick ins Gesetz erspart viel Geschwätz.
Leider ist die Standard-Antwort in der (Rechts-) Wissenschaft aber: "das kommt darauf an".
Zu 1)
Es wird ausnahmsweise auch Noten geben, die in der konkreten Ausgestaltung nicht dem Urheberrecht unterliegen,
das dürfte sich dann aber auf belangloses Gekrakel beschränken. Grundsätzlich unterliegt alles dem Urheberrecht,
was veröffentlicht ist.
2. Gelten Noten/Kompositionen 70 Jahre nach dem Tod immer als gemeinfrei?
Zwar erlischt hierzulande das Urheberrecht nach siebzig Jahren, wenn der Urheber das Zeitliche gesegnet hat (§ 64 UrhG), aber wenn der Laie das dann als
Freibrief betrachtet, muss man ihn warnen: kennt denn der Laie auch den wirklichen Urheber? Gibt es beim konkreten Werk eventuell nennenswerte Veränderungen,
die möglicherweise neue Urheber- oder vielleicht auch sonstige Rechte auslösen?
Da sollte man dann doch lieber mal genauer hinsehen, anstatt nach dem dritten Bier zu sagen, das Lied über den Puff über dem Meer ist uralt, der Urheber ist
definitiv selbst im Himmel schon zu Staub zerfallen, da können wir loslegen ...
Geben wir das Lied mal ein: "Die Anzahl der gefundenen Treffer ist größer als 200" - ups. Was'n das?
Nehmen wir die bekannteste Fassung der Tiere: siehe da, da ist doch glatt einer als Bearbeiter eingetragen und das heißt:
wir haben aktuell tatsächlich einen, der ein Urheberrecht besitzt und der lebt.
Das findet man dann schon, wenn man sich bis zur Hausnummer Drei vorgewagt hat, § 3 S. 3 UrhG, soweit kommen die meisten aber gar nicht, sondern
versteifen sich auf das, was sie irgendwo mal gehört haben und verdrängen, dass jeder Fall anders ist.
Zu 3)
Hier hat Person A in seiner Musikgruppe die Diskussion ob GEMA für Lieder, die anlehnend an Frage 2 als gemeinfrei gelten, ohne GEMA aufgeführt werden dürfen. Die Lieder befinden sich in verschiedenen Aufführungen/Interpretationen in der GEMA-Datenbank, der Künstler/Komponist ist aber seit 70 Jahren tot.
Hier ist der Widerspruch schon in der Frage: welches Werk ist denn gemeint?
Mal praktisch heruntergerechnet auf das, was üblicherweise in Kapellen der Kreisklasse passiert: man nimmt eine Aufnahme und versucht, diese nachzuspielen, ggf. sie auch noch kreativ oder notwendigerweise zu verändern. Damit ist das relevant, was a) als Vorlage verwendet wird und b) hinten heraus kommt. Ist zwischen a) und b) ein Zusammenhang herstellbar und a) geschützt, dann ist das so und alle Herausredeversuche interessieren Profis nicht.
Heißt für Person A eigentlich: selbst spielen darf er es - GEMA fällt nur an wenn er die Platte eines GEMA-Künstlers abspielt. Richtig?
Nein, der darf es selbst spielen und wenn das öffentlich geschieht, darf der Veranstalter (das kann er auch selbst sein) die Gebühren bezahlen.
Bei anderen Musikgruppen gab es da wohl schon Probleme und Strafen
Das sollte man dann bei allen Windungsversuchen mal nüchtern zur Kenntnis nehmen.
Wenn mein Kaffee (inzwischen habe ich das zweite "e" gefunden) noch gut war, müsste das so ungefähr hinhauen, aber es ist heiß und ich habe gerade Kaffeepause, daher selbstredend ohne Gewehr, wenn was nicht stimmt, liegt es am Wetter oder daran, dass ich die 2.600 Seiten nicht gelesen habe, vielleicht steht da ja noch etwas Erhellendes drin, wenn jemand Lust hat ...
Grüße
Jürgen
PS
Praxistipp:
Liste der gespielten Lieder aufschreiben (optimalerweise nebst Autoren oder wenigstens Interpret) und dem Veranstalter zwecks Anhang zur Meldung überreichen.