hier steht genug:
http://www.auktionen-faq.de/#4
Es gibt kein generelles Rückgaberecht oder Umtauschrecht. Wegen Nichtgefallen schon gar nicht, das gab es auch noch nie und wird es nie geben.
Ebay ist keine Auktion im rechtlichen Sinne, die Auktion wird nicht mit dem "Hammerschlag" beendet.
Eine Garantie gibt der Hersteller eines Produkts. Der Verkäufer ist verpflichtet Gewährleisung zu übernehmen. Bei Privatverkäufen kann der Verkäufer die Gewährleistung komplett ausschließen (Sich dabei auf ne Klausel im EU-Recht zu berufen ist aber (inzwischen) humbug).
Die Sachmängelhaftung gab es schon immer und gibt es immer noch, mit dem Unterschied dass die Frist jetzt 2 Jahre beträgt.
http://www.auktionen-faq.de/#4131
"Allerdings kannst Du die Sachmängelhaftung ("Gewährleistung") auch beschränken: wenn Du in die Artikelbeschreibung z. B. einen Vermerk einfügst, daß Du sechs Wochen nach Übergabe für die Mängelfreiheit gewährleistest, über diese Zeit hinaus aber nicht, gelten für Dich eben nur diese sechs Wochen. Mit einem Satz wie "Ich übernehme keine Haftung für Sachmängel" kannst Du die Gewährleistung auch ganz ausschließen.
Eine Beschränkung der Sachmängelhaftung nützt Dir aber nichts, wenn Du einen Mangel kennst und ihn arglistig verschweigst, also nicht in der Auktionsbeschreibung angibst - in einem solchen Fall mußt Du trotzdem haften (§ 444 BGB)."
Fernabsatzgesetzt ist ins BGB integriert worden (§§ 312ff.) und gilt weiterhin zwischen Unternehmer und Verbraucher. Unternehmer ist aber auch einer, der zwar kein Geschäft hat aber viel, über einen gewissen Betrag hinaus, verkauft, z.B. Powerseller. Bei diesen gilt aber widerum z.B. das Rücktrittsrecht.
Wer viel verkauft sollte also aufpassen, denn neben den Rechten der Käufer die er dann geben muss gibt
s auch Probleme mit dem Finanzamt wenn man die Verkäufe nicht auflistet.