"Hausdurchsuchung" ?

  • also wegen cds sollten die eigentlich nichts machen. es ist ja nur das umgehen von kopierschutzen verboten. und das nachzuprüfen wird für 2 polizisten vor ort schwer. ich denke mal das 90% der polizisten sich auch cds brennen.


    PS: umgehs einfach indem du 2 lieder tauschst/das intro weglässt/usw. dann isses ne selbst zusammengestellte cd und legal. genauso natürlich selfmade sampler.

  • ich glaube zu wisen, das einem musizieren in den vorgegeben zeiten stattfinden darf, das heißt du darfst die ganze zeit spielen außer in den ruhe zeiten.
    aber dazu gillt, du darfst nur 4 stunden die woche spielen.
    wenn man mehr spielen möchte, dann muss man das mit den nachbarn und dem vermieter aushandeln.


    ich weis da, weil ich 16jahre lang in einer wohnung gewohnthabe, wo das ganze haus sehr hellhörig war. über mir hat ne komishce frau mit ihrer extrem depressiven tochter gewohnt, die hat täglich 5stunden klavier gespielt und an den wochenenden bis zu 7 stunden. das in einer wohnung, die keinen teppich auf dem boden hatte, nur holzlamellen.


    wir haben das dann angezeigt, weil die auch durch reden nicht aufgehört hat.


    die anzeige hat nichts gebracht, sie ist zwar ermant worden von der polizei, aber sie hält sich nicht an die vorgeschriebenen zeiten.


    uns hätte das spielen nicht weiter gestört, weil die ja ganz gut spielen konnte, aber sonntag morgen 6uhr muss nich sein.


    hab dann einmal das ganze haus vorgeahnt, auuser die leute mit den schönen klavier und hab die band von nem kumpel dort mal richtig punkrock spielen lassen das 5uhr morgens an einem samstag.


    das hat gedröhnt das die wände gewackelt haben.


    nur spielt sie nurnoch in der woche.


    aber das interessiert uns nichtmehr, da wir ausgezogen sind. :D

    Gutes tun ist garnicht schwer, kondome nicht ins klo, keine drogen sowieso, weniger fernsehen, öfter zu fuss gehen, auchmal an die im abseits denken und gebrauchte pornos dem altersheim schenken

    Einmal editiert, zuletzt von hack2u ()

  • Hack2u - jättest du meinen letzten Post gelesen, hättest du gemerkt das die Zeiten in denen gespielt werden darf völlig individuell sind.
    Lies es dir nochmal durch.
    Riochter urteilen verschieden - einige verbieten Drummen gänzlich - andere schränken es ein.

  • Generell haben Streifenhörnchen wenig Ahnung von derartigen urteilen oder Gesetzen sondern kennen nur die Ruhezeiten.
    Wenn du dich daran halten tuen tust und die Nachbarn rufen trotzdem die Polizei, verweisst du freundich auf irgendein Urteil, das zufällig besagt, dass du ausserhalb der Ruhezeiten zwei Stunden am Tag trommeln darfst. Wenn du das einigermaßen seriös vorträgst, hasst du dich zwar des Betruges schuldig gemacht, aber die Ploizisten können's nicht nachprüfen und ziehen ab ;)

    It's all just a joke.

  • Zitat

    Original von Holle
    Beamte sind alle scheiße.


    Wenn ich bei Dir auf dem Wohnzimmertisch Koks sehe, zeige ich Dich auch an.


    Holle


    Und das ist der Grund warum ich Dich nie in mein Wohnzimmer lassen würde, Sau :]

    Kroppzeuch und Klappspaten bleibt mir bloss von der Pelle!


    .....verscheissern kann ich mich selber!!


    Moi


    [

  • neinnein, IHN würde ich anzeigen, bei Dir würde ich mich halt wundern, was Du mit dem Mehl vorhast...


    ganz so scheiße sind die Beamten ja dann doch nicht...

    ...und keine Eier!

  • Zitat

    Original von DukeNukan
    ...im Winter etwas mehr / im Sommer etwas weniger...


    Was ist DAS denn für ein Schwachsinn ? 8o


    Da haben sie wohl etwas mit "Lärm im Kinderzimmer" verwechselt, oder ?
    Wieso sollte man im Sommer (wo die Nachbarn seltener zuhause sind) seltener spielen dürfen als im Winter (wo alle in der Bude hocken) ?
    Weil man im Sommer ja auch im Garten drummen kann ?


    Da hat wohl einer nicht nachgedacht....



    Gruß,


    Simon2.

  • Zitat

    Original von c0ugar
    weil im sommer die nachbarn draußen sitzen.


    c0ugar


    ...würde es Sinn machen, dass man im Sommer mehr und im Winter weniger üben dürfte.
    Ist aber genau anders herum. (s.o.)


    Gruß,


    Simon2.

    Einmal editiert, zuletzt von Simon2 ()

  • Zitat

    Generell haben Streifenhörnchen wenig Ahnung von derartigen urteilen oder Gesetzen



    Stimmt genau. Zum Glück nur die Kollegen mit den grünen Sternen :D
    Oder K. Beamte *LOL*



    Im Übrigen: Klasse Thread, genau nach meinem Geschmack.
    Ich verweise hier auf §§ 164 i.V.m 152 II der Strafprozessordnung. Bzw. der §§ 102 i.V.m 105, 106,107,108 StPO


    Weiter so Sherlocks !

  • vintage:
    Der §164 ist dh. nicht von Belang, weil in Satz 1 direkt bezeichnet wird, wofür der Paragraph gilt, zitiere: "... Personen, die seine amtliche Tätigkeit vorsätzlich stören oder sich den von ihm innerhalb seiner Zuständigkeit
    getroffenen Anordnungen widersetzen...."(hervorhebung durch mich), meint, es geht uns nur darum abzugrenzen, wo seine Zuständigkeiten liegen. Innerhalb dieser ist der Spielraum noch viel größer.


    §102 ist m.E. auch nicht von Belang, weil hierin von Straftaten die Rede ist (Satz 1). Eine Ruhestörung stellt eine Ordnungswidrigkeit nach dem Immissionsschutzgesetz oder dem Ordnungswidrigkeitengesetz dar und ist damit keine Straftat, dh. ist der Paragraph nicht anzuwenden.


    Wichtig für uns sind hier die von dir genannten §105 Abs. 1 und 2, der festlegt, wer wann Durchsuchungen durchführen und anbeaumen darf, §106, der besagt, dass der Inhaber bei der Druchsuchung dabei sein darf oder bei seiner Abwesenheit ein Vertreter für ihn hinzuzuziehen ist, sowie, dass der Durchsuchungsbeginn der festgestellten beiwohnenden Person bekannt gemacht werden muss, der §107, der besagt, dass dem Drchsuchten eine Liste der beschlagnahmten Dinge zusteht oder ene Bescheinigun, dass nichts konfisziert wude, und ,dieses Thema besonders betreffend der §108 Abs.1, der besagt, dass "Werden bei Gelegenheit einer Durchsuchung Gegenstände gefunden,
    die zwar in keiner Beziehung zu der Untersuchung stehen,
    aber auf die Verübung einer anderen Straftat hindeuten,
    so sind sie einstweilen in Beschlag zu nehmen. Der Staatsanwaltschaft
    ist hiervon Kenntnis zu geben....".


    Desweiteren sehr wichtig und von dir nich benannt ist §104 Abs. 1, der besagt, dass eine Durchsuchung nicht bei Nacht stattfinden darf (wobei Abs. 3 regelt, wann Nacht ist :D).


    Wen das näher interessiert, der hat da mehrere tausend Seiten GEsetzte, Verordnungen und Durchführungsbescheide zu lesen, aber grundsätzlich braucht man nur das zu wissen, was ich in meinem ersten und zweiten Post geschrieben habe =) :D ;)

    It's all just a joke.

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