Achtung: Ebay-Rückgaberecht!

  • Hallo Leute!!



    Nachdem ich das schonmal behauptet habe und mich aus mangelnden Beweisgründen damit in die Nesseln, in zweifelhaftes Territorium begeben habe-


    Wer weiss Genaues darüber?


    Ich will jetzt Euch fragen, denn-


    Habe erst vor einer Woche wieder was im Fernsehen darüber gesehen, dort hiess es, ja man _hat_ bei Ebay ein Rückgaberecht und kann ersteigerte Artikel wieder zurückschicken



    Ich hab das schon zum zweiten Mal gehört, und denke die Tatsache dass Ebay selbst das nicht publik macht, hat nichts zu bedeuten. Waere ja auch geschäftsschädigend..




    Viele Grüsse, und lasst mich wissen was Ihr wisst
    Ich wittere gute Geschäfte


    Philipp

  • es ist so wie du sagst. deshalb weise darauf hin, dass du kein umtauschrecht gewährst und auch keine garantie gibst. weist du nicht darauf hin, gibst du automatisch garantie auf die ware und räumst ein umtauschrecht ein.

    Satellite of Love

    Einmal editiert, zuletzt von seppel ()

  • Zitat

    Original von seppel
    es ist so wie du sagst. deshalb weise darauf hin, dass du kein umtauschrecht gewährst und auch keine garantie gibst. weist du nicht darauf hin, gibst du automatisch garantie auf die ware und räumst ein umtauschrecht ein.


    Falsch (für Privatverkäufe). Ebay- bzw. solche Auktionen allgemein wurde als "Flohmarktgeschäft" eingestuft, da gibt es keine Gewährleistung oder Garantie die der Verkäufer geben muss. Das Hinweisen auf den Ausschluss ist deshalb unnötig.


    Desweiteren beharre ich immer noch darauf, dass es keine generellers Rückgaberecht bei Privatverkäufen gibt.

    Ich hätte auch so gern ein Hobby...

  • hier steht genug:


    http://www.auktionen-faq.de/#4


    Es gibt kein generelles Rückgaberecht oder Umtauschrecht. Wegen Nichtgefallen schon gar nicht, das gab es auch noch nie und wird es nie geben.


    Ebay ist keine Auktion im rechtlichen Sinne, die Auktion wird nicht mit dem "Hammerschlag" beendet.


    Eine Garantie gibt der Hersteller eines Produkts. Der Verkäufer ist verpflichtet Gewährleisung zu übernehmen. Bei Privatverkäufen kann der Verkäufer die Gewährleistung komplett ausschließen (Sich dabei auf ne Klausel im EU-Recht zu berufen ist aber (inzwischen) humbug).


    Die Sachmängelhaftung gab es schon immer und gibt es immer noch, mit dem Unterschied dass die Frist jetzt 2 Jahre beträgt.


    http://www.auktionen-faq.de/#4131


    "Allerdings kannst Du die Sachmängelhaftung ("Gewährleistung") auch beschränken: wenn Du in die Artikelbeschreibung z. B. einen Vermerk einfügst, daß Du sechs Wochen nach Übergabe für die Mängelfreiheit gewährleistest, über diese Zeit hinaus aber nicht, gelten für Dich eben nur diese sechs Wochen. Mit einem Satz wie "Ich übernehme keine Haftung für Sachmängel" kannst Du die Gewährleistung auch ganz ausschließen.


    Eine Beschränkung der Sachmängelhaftung nützt Dir aber nichts, wenn Du einen Mangel kennst und ihn arglistig verschweigst, also nicht in der Auktionsbeschreibung angibst - in einem solchen Fall mußt Du trotzdem haften (§ 444 BGB)."



    Fernabsatzgesetzt ist ins BGB integriert worden (§§ 312ff.) und gilt weiterhin zwischen Unternehmer und Verbraucher. Unternehmer ist aber auch einer, der zwar kein Geschäft hat aber viel, über einen gewissen Betrag hinaus, verkauft, z.B. Powerseller. Bei diesen gilt aber widerum z.B. das Rücktrittsrecht.


    Wer viel verkauft sollte also aufpassen, denn neben den Rechten der Käufer die er dann geben muss gibt
    s auch Probleme mit dem Finanzamt wenn man die Verkäufe nicht auflistet.

    Ich hätte auch so gern ein Hobby...

  • Jetzt ist es soweit, was für ein herrlicher Thread und was für ein Grund ihn hervorzuholen!



    Der Gerichtshof in Karlsruhe hat beschlossen, dass für Ebay die gleichen Regeln wie für alle Geschäfte übers Internet.
    ....
    Man kann über das Internet/im Versandhandel die Ware nicht persönlich begutachten, was immer für Internet-Geschäfte und jetzt endlich auch ganz klar und deutlich für Ebay bedeutet:



    14 Tage Rückgaberecht bei Nichtgefallen!


    EDIT!: beim Kauf von gewerblichen Verkäufern...:rolleyes:
    ...
    Philipp

    Einmal editiert, zuletzt von Bibbelmann ()

  • Mensch Bibbelmann,
    wer lesen kann ist klar im Vorteil!! Das neue Gesetz gilt nur für Händler, nicht für Privatleute!!!!




    Karlsruhe - Verbraucher haben bei Versteigerungen des Internetauktionshauses eBay ein Widerrufsrecht.


    Nach einem am Mittwoch verkündeten Urteil des Bundesgerichtshof (BGH) können sie ersteigerte Artikel binnen 14 Tagen ohne Begründung zurückgeben, wenn diese von einem gewerblichen Anbieter stammen.
    Ein Kauf bei einem Unternehmer über das Internet sei - wie bei einer telefonischen Bestellung - ein "Fernabsatzvertrag", der aus Gründen des Verbraucherschutzes rückgängig gemacht werden könne, so der BGH.


    In dem Fall hatte ein Verbraucher über eBay ein von einem Schmuckhändler angebotenes Diamantarmband ersteigert, aber die Bezahlung verweigert, weil es nicht seinen Erwartungen entsprach. Ob in solchen Fällen die Ware zurückgegeben werden kann, war umstritten, weil bei Versteigerungen kein Widerrufsrecht vorgesehen ist. Der BGH hat nun zu Gunsten des Verbraucherschutzes entschieden, weil eBay- Auktionen keine "echten Versteigerungen" im juristischen Sinn seien, sondern "Kaufverträge zum Höchstgebot".



    Experte: eBay-Urteil ohne Konsequenzen für Private


    Hamburg - Der Spruch der Karlsruher Richter zum Widerrufsrecht bei Online-Auktionen hat keine Konsequenzen für private Verkäufer. «Niemand, der seinen Kleiderschrank ein Mal im Jahr entrümpelt, muss sich Sorgen machen.»
    «Der Spruch gilt nur für den B2C-Verkehr, also den Verkauf von gewerblichen Händlern an Privatkunden», sagt Rechtsanwalt Uwe Schlömer aus Hamburg am Mittwoch in einem dpa-Gespräch. Hier allerdings hat der Bundesgerichtshof Käufern mehr Rechte eingeräumt: «Wenn die Ware nicht gefällt oder nicht passt, muss sie nicht abgenommen werden», erklärt der eBay- Experte. Dies gelte auch bei einwandfreien Waren.


    Bislang war die Frage des Widerrufsrechts bei Online-Versteigerungen nicht geklärt, denn eine Ausnahmeregelung im Gesetz drohte, den Verbraucherschutz im so genannten Fernabsatzrecht auszuhebeln. «Das Fernabsatzrecht soll den Verbraucher immer dann schützen, wenn er Ware kauft, die er nicht sehen kann», sagt der eBay-Experte.


    Bei Versteigerungen allerdings hat der Gesetzgeber das Widerrufsrecht ausgeschlossen. «Bei eBay fehlt aber ein Dritter, der den Hammer schwingt. Daher finden dort - rechtlich gesehen - keine Versteigerungen statt», erläutert Schlömer. Nach den Buchstaben des Gesetzes schließt jeder, der ein Gebot abgibt, einen so genannten bedingten Kaufvertrag mit dem Händler ab. Der gilt so lange, bis jemand ein höheres Gebot abgibt.


    Mit dem aktuellen Richterspruch sind die Händler, die Privatleuten Waren verkaufen, zudem in der Belehrungspflicht. «Vor und nach Vertragsschluss muss über Widerrufs- und Rückgaberecht sowie die jeweiligen Bedingungen informiert werden», sagt der Anwalt. Rechtlich einwandfrei kann aber nicht belehrt werden, da bereits bei Abgabe eines Gebots die Informationen in Textform verschickt werden müssten. Daher können Händler nur nach Vertragsabschluss belehren - damit verlängert sich die gesetzliche Frist zum Widerruf auf einen Monat. Informiert der Händler gar nicht, beginnt die Frist nicht zu laufen - und der Käufer kann die Ware unbefristet zurückgeben. «Keine Belehrung, keine Frist», so Schlömer.


    Ausnahmen gibt es allerdings auch vom verbraucherfreundlichen Widerrufsrecht: «Verderbliche Waren, Lebensmittel, entsiegelte CDs, DVDs und Software sowie eigens angefertigte Sachen sind ausgeschlossen.»

  • Zitat

    Original von Cat
    Mensch Bibbelmann,
    wer lesen kann ist klar im Vorteil!! Das neue Gesetz gilt nur für Händler, nicht für Privatleute!!!!


    So wie ichs geschrieben habe kams heute morgen erst im Radio; von Lesen kann also keine Rede sein.


    Sorry, hab das nicht mitbekommen. Wär auch zu schön gewesen:rolleyes:

    2 Mal editiert, zuletzt von Bibbelmann ()

  • Gerade eben war es auch nochmal im TV. Das gilt nur für gewerbliche, nicht für Privatverkäufe!

    Kroppzeuch und Klappspaten bleibt mir bloss von der Pelle!


    .....verscheissern kann ich mich selber!!


    Moi


    [

  • Zitat

    Original von Highfly
    Gerade eben war es auch nochmal im TV. Das gilt nur für gewerbliche, nicht für Privatverkäufe!


    hiermit von mir auch bestätigt, da ichs ebenfalls heute morgen in der glotze mitbekommen hab!


    wenn ihr also bei einer firma oder einem gewerblichen händler bei ebay kauft (was im endeffekt das gleiche ist ;)), habt ihr 14 tage RÜCKGABERECHT!

    Keep it centered, keep it low!
    Keep it running, let's go!
    Watch it climb on its own,
    The more we see the more we know!

  • hier ein bericht von heise .de dazu :


    Verbraucher haben bei Versteigerungen des Internetauktionshauses eBay ein Widerrufsrecht.
    Nach einem am Mittwoch verkündeten Urteil des Bundesgerichtshof (BGH) können sie ersteigerte Artikel innerhalb der Widerspruchsfrist ohne Begründung zurückgeben, wenn diese von einem gewerblichen Anbieter stammen (Az. VIII ZR 375/03).
    Ein Kauf bei einem Unternehmer über das Internet sei -- wie bei einer telefonischen Bestellung -- ein "Fernabsatzvertrag", der aus Gründen des Verbraucherschutzes rückgängig gemacht werden könne, erklärte der BGH.


    In dem Fall hatte ein Verbraucher bei eBay ein von einem Schmuckhändler angebotenes Diamantarmband ersteigert, aber die Bezahlung verweigert, weil es nicht seinen Erwartungen entsprach.
    Er pochte auf sein Widerrufsrecht. Der Händler klagte auf Zahlung des Kaufpreises, war damit aber in mehrenen Instanzen erfolglos.
    Der Bundesgerichtshof hat nun die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers zurückgewiesen.


    Käufern steht nach dem Fernabsatzrecht (ursprünglich im Fernabsatzgesetz, mittlerweile im BGB §§ 312 ff.) bei Kaufverträgen, die mit einem Unternehmer unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden, ein zweiwöchiges Rückgaberecht der Waren zu.
    Bislang beriefen sich Händler, die über eBay ihre Waren anbieten, darauf, dass unzufriedenen eBay-Käufern im Normalfall kein Recht zur Rückgabe der ersteigerten Ware zustehe, da es sich um Versteigerungen handele.


    Im Vordergrund des Rechtsstreits stand laut der Entscheidung des BGH die Frage, ob das Widerrufsrecht bei Internet-Auktionen gemäß § 312 d Abs. 4 Nr. 5 BGB tatsächlich ausgeschlossen ist.
    Nach der Bestimmung besteht "das Widerrufsrecht nicht bei Fernabsatzverträgen, die in der Form von Versteigerungen geschlossen werden".
    Der BGH hat dies nun für Internet-Auktionen von eBay mit der Begründung verneint, hier liege "aufgrund der rechtlichen Ausgestaltung des Vertragsschlusses nicht die Form der Versteigerung vor, die in § 156 BGB geregelt sei und damit unter die Ausschlussregelung des § 312 d Abs. 4 Nr. 5 BGB" falle.


    Bei einer Versteigerung komme der Vertrag erst durch den Zuschlag des Versteigerers zustande, führte das Gericht aus: "An einem solchen Zuschlag fehlte es bei der vorliegenden Internet-Auktion von eBay.
    Der Vertrag kam hier durch ein verbindliches Verkaufsangebot des Klägers und die Annahme dieses Angebots durch das Höchstgebot des Beklagten -- also nicht durch einen Zuschlag nach § 156 BGB -- zustande."
    Damit stehen nach Ansicht des BGH in solchen Fällen den Verbrauchern auch die Rückgaberechte des Fernabsatzrechts zu. (heise.de)

  • Und das Urteil ist nun eigentlich eben nichts neues, es bestätigt nur das ehem. Fernabsatzgesetz. Das ebay keine Auktion im rechtlichen Sinne ist wurde schon in früheren Urteilen gesagt (u.a. fehlt der "Hammerschlag").



    Und noch ein Hinweis: Auf einem ebay-Account darf man nicht gewerblich und privat aufterten, es geht nur entweder oder. Also wenn die meisten Auktionen z.B. Neuwaren sind und gewerblichen Charakter haben, dann sind alle Auktionen auf diesem Account als gewerblich anzusehen.

    Ich hätte auch so gern ein Hobby...

  • Das BGH Urteil setzt nur einen Schlußpunkt unter die immer wieder umstritten gewesene Frage, ob das Fernabsatzgesetz (nun §§ 312 ff BGB) auch bei Internet"Auktionen" gelten soll, weil eben dies keine echten Auktionen sind (weil Zuschlag nicht durch Hammer, sondern durch Zeitablauf erfolgt)


    Klar ist aber hierbei immer gewesen, dass es hier um den Verbraucherschutz geht, als bei Verkäufen von "Unternehmern" an "(End-)Verbraucher".


    Für Privatverkäufe heißt das - wie bereits von anderen angefügt und gesagt - nichts.


    Schwierig ist aber halt die Unternehmereigensnchaft festzustellen:


    Der Kläger (also der klagende Verbraucher) hat hierfür die Darlegungs- und Beweislast. Ob die Anzahl der geführten Transaktionen über ebay alleinig ausschlaggebend sein können, ist dabei bereits umstritten: LG Berlin sagt bespielsweise ja, LG Hof sagt nein. Einig ist man sich lediglich, dass sogenannte Powerseller oder Starseller Unternehmer sind, ebenfalls solche, bei denen (besp durch die Transaktionslisten) nachgewiesen ist, dass diese Waren über ebay handeln, d.h. an- und dann wieder verkaufen, ebenfalls solche, die regelmäßig Neuwaren über ebay anbieten.
    Bei allen anderen ist es Frage des EInzelfalles - wie immer bei Juristen - doe Anzahl der geführhten Transaktionen wird dabei dann nur als Indiz gewertet.



    Seelanne

    "Pommes/currywurst hat einfach seine eigenen Gesetze."
    (c) by frint / 2008


    "Es macht so viel Spaß, ein Mann zu sein, das können sich Frauen gar nicht
    vorstellen!" (c) by Lippe / 2006

  • Besonders toll ist folgendes:
    Obwohl das eindeutig gegen die Ebay-Richtlinien verstößt, hat ein Verwaltungsgericht entschieden, dass gewerbliche Anbieter bei entsprechendem Verweiß in der Beschreibung 16% Mwst. auf den Kaufpreis zu Lasten des Käufers nachaufschlagen darf.

    It's all just a joke.

  • Weil sich hier ein paar Leute ein Rückgaberecht auch bei Privatverkäufern wünschen: dann könnte ebay dicht machen. Wenn ich z.B. eine fast neuwertige Stagg-Fußmaschine für 26 Euro verscherbel wäre es echt daneben wenn ich für die paar Kröten die Ware noch ein paarmal hin und herschicke (und ein paar mal versteigern muß !) bis ich einen gefunden habe dem das Ding gefällt. Ich meine man muß auch mal aus der Sicht des Verkäufers denken...es wird ja niemand zum steigern gezwungen.


    Für gewerblich ist das ja o.k. weil da überwiegend Neuware verhökert wird.

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