Hallo Seelanne, der Beitrag ist wirklich erhellend.
Bleibt noch die Frage nach der Bewertung des „untergeschobenen“ Songs in das Gesamtwerk eines verstorbenen Künstlers.
Über den Datenschutz nicht zu lösen. Betroffener verstorben. UrhG / Leistungsschutzrecht geht auch nicht, wenn nicht der Teil eines Songs des Verstorbenen „geklaut“ wurde.
Um beim Beispiel mit Johnny Cash zu bleiben: nach deutschen Recht könnte eigentlich nur die Tochter etwas gegen die mittels KI erstellten Verbreitungen unternehmen.
Vielleicht wird es ja in Zukunft zahlreiche Prozesse zu den Fällen der Nutzung der KI-Imitate der Stimme Prominenter zu geben. Nicht nur aus der Geltendmachung des postmortalen Persönlichkeitsrechts. Sondern um die Frage, wem die mit Imitaten erzielten Einnahmen zustehen.
Verrückte Welt!