• @ Player:
    Kompletter Schwachsinn.


    Wenn Du diese Schreiben der jeweiligen Finanzämter gelesen hättest,
    würdest sicherlich auch Du Adern im Hals bis nach Rom bekommen.
    Es handelt sich dabei nicht um 300 oder 400 Euro,
    nein nein Kollege, da werden durch Rechtswidriges Handeln
    dieser Beamten ganze Existenzen auf`s Spiel gesetzt.
    Da kommen mal locker Summen für Musiker
    von 13.000 bis zu 20.000 Euro zusammen.
    Und dann schreibst Du hier ganz entspannt:


    "Ich finde es nur sehr verwunderlich, warum man sich in diesen Fällen meistens tierisch aufregt und ungerecht behandelt fühlt. Vielleicht mal an die eigene Nase packen und nicht auf eine Auskunft von vor einigen Jahren vertrauen."


    Was bekommst Du denn von einem Steuerberater
    oder deinem Finanzamt zu hören???
    Einer sagt 7, der andere 19% und so geht das immer weiter,
    mal 7 mal 19.....!
    Das läuft nicht nur hier bei uns im Norden so ab,
    nein auch in deiner Heimat (laut Profil Pfalz) arbeiten die
    Finanzämter nicht anders,
    was mir diverse Kollegen und Bands
    aus der Region mitgeteilt haben.


    Noch ein Beispiel?? Gerne:
    Es kann doch wohl NICHT sein, dass die eine Band mit 7% anerkannt wird und eine andere 10-20 km weiter, dann den kompletten Satz oder wenn diese über Jahre mit 7% gearbeitet hat,
    Rückwirkend die Differenz nachzahlen soll.


    Nein, hier entscheiden diese aus deiner Sicht ja so
    freundlich und fachkundigen Beamten
    (die ja RECHT HABEN MÜSSEN)
    ohne rechtsmäßige Gesetzesgrundlage.
    BFG Urteile sowie Gesetzte kennen diese Damen & Herren
    nicht.


    Mit welchem Steuersatz arbeitest Du eigentlich,
    wo hast Du dir deine Informationen geholt?
    Ist denn dein Steuersatz nun richtig,
    (Urteil, Gesetz, §) ....ja, nein, vielleicht, WARUM???


    Du würdest betroffenen Kollegen in ihrer Situation
    sicherlich einen großen Dienst erweisen
    und den Newcomern für die Zukunft den gezielten Weg in die Schraubzwingen der Finanzämter ersparen.


    Gruß aus dem Norden.

  • Allen die sich weitergehend informieren wollen, kann ich diese Info an´s Herz legen.


    Und keine Angst, auch wenn es von der Finanzbehörde kommt und dazu noch aus Bayern :D, die Infos sind Fakt. Auch wenn sicher nicht alle Fragen und Einzelfälle mit dieser Info abgehandelt werden können. Dazu ist das Leben zu bunt... :D

  • Hi venga 2,


    wie ich in meinem vorigen Post geschrieben habe, kenne ich deinen Sachverhalt nicht! Ich kann auch keine Aussage zu den von dir angeführten Vergleichbands treffen, da ich hier ebenfalls den Sachverhalt nicht kenne.


    Ich halte es aber für kompletten Schwachsinn, um es in deinen Worten auszudrücken, was du hier vom Stapel lässt. Nach deiner Aussage handelt es sich hierbei um rein willkürliche Entscheidungen der Finanzbehörde, ob 7 % bzw. 19 %. Du gehst sogar noch einen Schritt weiter und unterstellst jedem Beamten rechtswidriges Handeln. Sehr bedenklich!


    Sollte die Entscheidung des Finanzamts nicht korrekt sein, gibt es aber Mittel und Wege, gegen eine Entscheidung vorzugehen (Einspruch, etc.).


    Der von mir zitierte Satz bezog sich auf deine Aussage die da lautete:
    "man hatte vor Jahren über seinen Steuerberater
    sowie das Finanzamt die Information
    zum Steuersatz von 7% für Bands erhalten,"


    Nach deiner Aussage berufst du dich auf eine Auskunft, die einige Jahre alt ist. Mehr muss ich dazu nicht sagen.


    Wenn wir aber über Steuerbeträge von bis zu 20.000 €, dann sollte man sich hier vorher absichern, evtl. eine verbindliche Auskunft einholen, sollte man durch einen Steuerberater bzw. das Finanzamt keine zufriedenstellende Auskunft erteilt bekommen.


    Ich bekommen weder von einem Steuerberater noch von dem Finanzamt diesbezüglich etwas zu hören, da ich, wie schon mehrmals erwähnt, dieses Problem selbst nicht habe. Von daher sind es bei mir weder 7 % noch 19 %.


    Außerdem ist eine Verallgemeinerung hier absolut nicht möglich. Jeder Lebenssachverhalt gestalltet sich unterschiedlich. Nur weil die eine Band unter den ermäßigten Steuersatz fällt, heisst dies nicht, dass eine andere auch darunter fällt.



    Wie schon erwähnt, kenne ich deine Fall nicht, muss ich auch gar nicht. Deine Aussage und Einstellung gegenüber dem Finanzamt solltest du allerdings überdenken, auch in deinem eigenen Interesse. Nebenbei erwähnt sind BFH-Urteile Einzelfall Entscheidungen, welche grds. auch nur in diesem Fall gelten. Werden diese natürlich im Bundessteuerblatt veröffentlicht, sieht die Sache etwas anders aus.


    Ich für meinen Teil habe solche "Horrorszenarien" nicht erlebt und teile auch deine Ansicht in keinster Weise. Auf Grund deiner schlechten Erfahrung, warum auch immer, finde ich es völlig normal, dass du dich "etwas" aufregst. Dennoch solltest du hier objektive und sachliche an der Diskussion teilnehmen.


    Die von tomjunior empfohlene Lektüre kannte ich bisher nicht, scheint mir aber sehr gut, daher empfehlenswert.


    Sollte ich dir auf den Schlips getreten sein, so wars dies keinesfalls meine Absicht. Ich rate dir aber meine Posts nochmals durchzulesen. Ich habe den Eindruck, dass du dies bisher noch nicht getan hast.


    MfG
    Player


    PS: Auch ich habe hin und wieder sowohl mit Steuerberater als auch dem Finanzamt zu tun, natürlich nicht in Bezug auf 7 % oder 19 % bei Bands, daher kann ich deine Meinung in keinster Wiese teilen.

  • Zitat

    Original von Player


    PS: Auch ich habe hin und wieder sowohl mit Steuerberater als auch dem Finanzamt zu tun, natürlich nicht in Bezug auf 7 % oder 19 % bei Bands, daher kann ich deine Meinung in keinster Wiese teilen.


    DAS war mir seit deinem 1. Post in diesem Thread schon klar! :D
    Es ist nichts neues, dass Personen wie Du dann
    dieses Thema verharmlosen und schön schreiben.


    Deshalb ziehe ich mal die Respekt Kelle das der Player
    sich geoutet hat :O


    Dann wäre es doch jetzt mal an der Zeit,
    deine "Arbeitskollegen" zu fragen und uns im Forum
    aufzuklären, welcher Steuersatz denn jetzt richtig sei. :P

    Einmal editiert, zuletzt von Venga 2 ()

  • Ohne mir die ganzen Seiten on Detail durchzu lesen, folgende Erfahrungen von mir:


    Ich war selber 7 Jahre Top 40 Mugger mit Gbr blabla, FA, Steuertante und Co.


    Was wir von Anfang an als ungerecht empfanden, ist die Tatsache, das dass FA beim Geldverdienen sofort kompromislos dabei ist, bei der Aufbauarbeit dorthin aber nicht? Neeee. sooo nicht!
    Der Plan des Themanstarters geht erst mal auf, bis eben das FA die Geschichte als Leibhaberei einstuft. Zurück fordern die da auch nix. Woher soll man denn auch Jahre vorher wissen, ob es mit den grünen Zahlen wirklich klappt. Und wie will man das rechtlich nachweisen können......(Thema Beweislast, weis ich jetzt nicht, wie die liegt.. )
    Eine GbR Kraft des Grundgesetztes ist es so oder so, eine auf Kapitalerträge ausgerichtete Gesellschaft. Also kann man sich das auch (steuertechnisch) zum Vorteil machen. Denn wenn das Geld erst mal fließt, MUSS man ja auch sofort zahlen. Steuern sind Bringschulden und Unwissenheit schütz hier auch vor Strafe nicht.


    Wir haben von daher die Geschichte so weit wie uns damals irgend möglich zurück datiert (z.B. über einen alten GbR-Vertrag ;) ) und konnten so unsere gesamten Anlagegüter (z.B. Instrumente) mit in die Geschäftsjahre nehmen und abschreiben. (Geht auch im Nachgang als sogenannte Privateinlage)
    Auch die Fahrten zum Proberaum sind Fahrten zwischen Arbeit und Wohnung und Steuerabzugsfähig!!! Wie oft probt ihr? 3x 4 x??? Rechnet es mal durch :D Und das mal alle Bandmitglieder. Fahrtenbuch sollte aber im Schrank liegen für den Fall der Fälle.
    Und wenn mal Mugge ist, gibt es auch noch die Verpflegungssätze mal Musikeranzahl ;) Also da geht schon einiges..............;)

  • Hi venga 2,


    schön, dass wir wieder auf die "Sachebene" zurückkehren können. Ich habe von Beginn an schon gesagt, dass ich selbst diese Problematik in der Praxis nicht gehabt habe. Ich verharmlose diese Problematik auch nicht und versuche sie auch nicht schön zu reden (sollte dies so rüber kommen, war dies nicht beabsichtigt), ich finde nur, es wird viel zu emotional an die Sache herangegangen. Was ich durchaus verstehen kann, da hier evtl. eine Stange Geld zu zahlen ist. Viele Stpfl, beschäftigen sich in der Praxis auch nicht wirklich mit diesen Dingen, bis es eben zu spät ist. Ob dies bei euch so war, kann ich nicht beurteilen.


    Wir beziehen uns im vorliegenden Fall auf die Steuerermäßigung für Konzerte i.S.v. § 12 Abs. 2 Nr.7 Buchstabe a) UStG.
    Begünstigt sind demnach die dort genannten Leistungen ( Theater, Konzerte und diesen vergleichbare Darbietungen ausübender Künstler).
    Konzerte i.S. des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a) UStG sind Aufführungen von Musikstücken, bei denen Instrumente und/oder die menschliche Stimme eingesetzt werden. Hingegen ist das bloße Abspielen eines Tonträgers kein Konzert (nur dies dürfte hier relevant sein, daher gehe ich auf Theater etc. nicht ein). Als Konzerte sind daher musikalische und gesangliche Aufführungen durch einzelne oder mehrere personen anzusehen.


    Nach den Regelungen des Umsatzsteuergesetzes gilt der ermäßigte Steuersatz damit grundsätzlich für Leistungen der Theater, Orchester und Kammermusikensembles. Begünstigt sind auch Jazzkonzerte oder Veranstaltungen von Pop- und Rockgruppen. Diese Steuerermäßigung erstreckt sich auch auf die Veranstaltungen von Theateraufführungen und Konzerten. Dies gilt allerdings nicht, wenn die musikalische Darbietung im Rahmen einer Tanz-, Sport- oder ähnlichen Veranstaltung erfolgt.


    Entscheidend ist also, dass das Konzert den eigentlichen Zweck der Veranstaltung ausmacht. Veranstaltungen sind also nur dann begünstigt, wenn Leistungen anderer Art, die in Verbindung mit diesen Leistungen erbracht werden, von untergeordneter Bedeutung sind, d.h. den Charakter als Konzert nicht beeinträchtigen. vgl. Link von tomjunior
    Bsp.:
    Im Streitfall hatte der Kläger einen Saal gemietet, der in früheren Jahren für Bier-Verköstigungen und andere Veranstaltungen genutzt worden war. Nach Entfernung der Bestuhlung wurde in der Mitte des großen Tanzsaales eine Bühne errichtet. Der Saal ist zur Durchführung von Rockkonzerten technisch ausgestattet. An den Seitenwänden befinden sich Verkaufsstände, an denen u.a. Bier und Getränke angeboten werden. Pro Jahr veranstaltet der Kläger ca. 12 bis 14 Rockkonzerte, der Besuch der Veranstaltungen erfordert den Erwerb einer Eintrittskarte.


    Die Eintrittsgelder nur dem ermäßigten Umsatzsteuersatz zu unterwerfen, begründete sich u.a. wie folgt: Der Live-Auftritt einer Rock- oder Popgruppe - die namentlich jeweils gesondert angekündigt werde - steht im Vordergrund. Dass im Rahmen der Veranstaltung Alkohol bzw. andere Getränke konsumiert würden und die Jugendlichen tänzerische Bewegungen zu der Musik vollführten, mache das Ganze nicht zu einer Tanzveranstaltung.
    Entscheidung des FG Rheinland-Pfalz

    Der ausübende Künstler hat nicht zu unterscheiden, ob seine Leistung im Rahmen einer nicht begünstigten Tanzveranstaltung oder eines begünstigten Konzertes dargeboten wird, es ei denn, er wird selbst als Veranstalter tätig. Seine Leistung an den Veranstalter kann daher unabhängig von dem für die Veranstaltung selbst anzuwendenden Steuersatz ermäßigt zu besteuern sein. Hier ist einzig entscheidend, was der ausündende Künstler für eine Leistung erbringt.


    Ich hoffe einen kleinen Überblick über die umsatzsteuerliche Beurteilung dieser Bands gegeben zu haben, der nicht allzu falsch ist, es ist schon spät ;).


    Daher kann ich keine pauschale Aussage machen, ob der ermäßigte Steuersatz zum tragen kommt, oder eben nicht. Es ist hier im Einzelfall zu entscheiden, ob § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG einschlägig ist oder nicht. In solchen Fällen also unbedingt mit einem Steuerberater Rücksprache halten, sofern zweifelhaft.


    Ich wünsche einen schönen Abend.


    MfG
    Player

  • oh mein gott, da hab ich ja ne ganz schöne lawine losgetreten. kaum schaut man übers wochenende nicht rein, schon ist hier eine heiße diskussion im gange.


    also ich bin nach diesen ganzen wirrungen zu dem entschluss gekommen, dass es zwei möglichkeiten gibt:


    1. einen steuerberater aufsuchen
    2. die sache ganz sein lassen weil sich der aufwand unglaublich groß ist.


    für eins von beiden werden wir uns entscheiden.


    danke für die rege beteiligung,


    jakob

  • Hallo Jakob,


    zur 1. Möglichkeit empfehle ich dir,
    falls dein Steuerberater
    sagt "7% sind richtig"
    auf jeden Fall mit dem VOLLEN MwSt. Satz abzurechnen,


    damit wie weiter oben von mir geschrieben,
    nach ein paar Jahren und der dann durchgeführten Betriebsprüfung,
    nicht das große Erwachen kommt!


    Uns ist inzwischen sogar bekannt,
    dass es in Niedersachsen eine
    "Vereinbarung des gemeinsamen Arbeitskreises
    der STEUERBERATER und der STEUERVERWALTUNG" gibt.


    Was DAS bedeutet, brauche ich an dieser Stelle
    wohl nicht erklären...!


    Gerne sende ich dir in dieser Angelegenheit
    weitere Info`s mit unseren Erfahrungen
    und die, der anderen betroffenen Kollegen und Bands.


    Solltest Du Interesse haben, kurz eine PN
    da ich dazu nichts mehr schreiben werde.
    Dieses brisante Thema wird in ein paar Tagen auch
    leider wieder ganz unten verschwunden sein.



    Liebe Grüße, Venga

  • Hallo,


    "auf jeden Fall mit dem VOLLEN MwSt. Satz abzurechnen" halte ich für ziemlich wenig durchdacht. Man könnte, wenn man wollte, das auch als Anstiftung zu gewissen Handlungen, für die manche Leute irgendwann einmal ein Hotel auf Staatskosten mit besonderem Service aufsuchen dürfen, ansehen. Gewagt.


    Grüße,
    Jürgen

  • @venga2: Zu Deinem Rat von Anfang an gleich mit 19% abzurechnen will ich mich hier jetzt nicht äußern. Sicher, man ist auf der sicheren Seite, keine Frage. Ob es in diesem Einzelfall sinnvoll und/oder richtig ist, sei doch aber mal dahingestellt.


    Was mit nicht passt, sind Deine Äußerungen über Arbeitskreise von Steuerberatern und Finanzämtern. Was meinst Du denn bitte schön mit der Äußerung: "Was das bedeutet, brauch ich Dir an dieser Stelle nicht erklären"


    Das würde ich aber schon sehr gerne mal erklärt bekommen, wenn hier von Dir so mal eben ein Berufsstand in ein falsches Licht gerückt wird. Weisst Du überhaupt was das für Arbeitskreise sind und was der Sinn und Zweck ist? Ich hoffe nur ich habe Deine Aussage nicht so zu verstehen, dass Du den Steuerberatern in diesem Lande vorwirfst durch eine Zusammenarbeit mit den Finanzbehörden nicht im absoluten Interesse der Mandanten zu handeln?


    Ich würde Dich bitten, das aufzuklären, um hier Missverständnisse auszuräumen. Danke.

  • Die ganze Geschichte entwickelt sich ja zu einer wirklich interessanten Thematik.
    Wichtig für die Entscheidung ob 7% oder 19% ist natürlich die Art der Musik. Falls es sich bei der Band des Themenstarters um eine Coverband handelt (vllt sogar Tanz- und Unterhaltungsmusik) würde ich auch fast empfehlen den normalen Steuersatz zuveranschlagen.
    Rechtlich gesehen können sich zwar prinzipiell auch Bands aus diesem Genre des verminderten Satzes bedienen, das liegt aber leider nicht im Ermessen der Band selber. Man darf sich also nicht einfach aussuchen, welchen Steuersatz man bevorzugt.
    Wie schon geschrieben wurde, gilt als Rechtfertigung für die 7% die künstlerische Tätigkeit. Dafür reicht es aber nicht zu sagen man mache Kunst und covere höchst künstlerisch. Im Zweifel bestellt das FA einen Musikprofessor, der die Veranstaltung der Band begutachtet. Um dann die 7% zu rechtfertigen, müssen bestimmte Faktoren erfüllt sein, wie Kreativität, eigene Show, eigene Arrangements, usw.
    Viel interessanter ist aber, dass Kunst eigentlich ja nicht direkt definierbar ist. Deshalb gilt als weiteres Kriterium tatsächlich das musikalische Qualitätsniveau der Band und besonders auch der Einzelmusiker. Hier wird auf "hochentwickelte manuelle Geschicklichkeit, Tongebung, rhythmische Genauigkeit, Sauberkeit der Intonation," usw. und im Ensemblezusammenspiel auf "Präzision im Zusammenspiel, Artikulation sowie Phantasie und Prägnanz bei der Darbietung improvisiertert Teile" etc. geachtet.
    Man muss also entprechende Fähigkeiten haben, um überhaupt als Künstler (im Covergenre!) durchzugehen und damit den verminderten Steuersatz begründen zu können.


    Deshalb würde mich tatsächlich auch interessieren (ich glaube es wurde hier schon mal gefragt), wieviel Prozent ihr mit euren Coverbands veranschlagt. Falls ihr 7% nehmt: Ohne Rücksprache mit dem FA? Oder nach schriftlicher Begründung? Oder habt ihr tatsächlich einem Sachverständiger vorgespielt?
    (Ausserdem wäre interessant zu wissen, wer die Brötchen des Sachverständigers bezahlt.)


    Noch mal zurück: Der Tipp von Venga2 ist deshalb soo verkehrt gar nicht, wenn auch nicht differenziert genug. Aus dem Internet und vom Finanzamtsachbearbeiter ist meist nur zu erfahren, dass man als Band 19% oder 7% nehmen muss, 7% wenn die dargebotene Leistung künstlerisch ist. Ich vermute, dass Venga2 hauptsächlich darauf hinweisen wollte, dass man sich eben nicht leichtfertig für den verminderten Satz entscheiden soll, weil die Nachzahlung der Differenz schnell folgen kann, und die dann aus eigener Tasche.

    "Just beat the devil out of it." - Bob Ross

  • Thema MWST siehe auch:


    http://www.mediafon.net/ratgeb…=&si=47a9869898d19&lang=1


    Dazu muß die Band aber erst mal mehr Umsatz als 17500€ machen.
    Bei ner Hobby Band gehe ich mal von nicht so grossen Gagen und nicht sehr bedeutenden Verkäufen von CDs und t-Shirts aus. Da muß man erst mal im Jahr diesen Betrag zusammenkriegen, bis sich die USt Frage überhaupt mal stellt...


    Davon bleibt aber weiterhin die Frage unberührt, wie ein FA eine im Nebenberuf ausgeübte Tätigkeit von Laien (weil keine Berufsausbildung als Musiker vorliegt) langfristig bewertet.
    Wenn das ganze dauerhaft keinen Gewinn abwirft und auch insgesamt nicht zu erkennen ist, das diese Tätigkeit einer professionellen Tätigkeit entspricht, so kann eben das fA das ganze zum Hobby erklären und damit fällt der Abzug von Betriebsausgaben weg. Der bereits diskutierte Punkt, das es eigentlich keiner wirklichen Gewinne bedarf, um die Gewinnerzielungsabsicht erkennbar zu machen, sehe ich persönlich nach wie vor als kritisch an, wenn das Ganze neben einer anderen beruflichen Tätigkeit und auch nicht von ausgebildeten Musikern gemacht wird.
    Es macht gegenüber dem Staat und dem FA durchaus einen Unterschied, ob man eine Berufsausbildung als Musiker hat oder ein Autodidakt ist. Ob das immer so richtig ist, lasse ich mal dahingestellt, aber im Kontakt zum FA wird das durchaus immer wieder mal thematisiert und im Bezug auf eine USt Befreiung von Unterrichtstätigkeit ist die Vorlage einer Qualifikation bis auf wenige Ausnahen zwingend.
    Das FA muß nur den Eindruck gewinnen, das man hier eigentlich sein Hobby über den Abzug der BA finanzieren will, und wenn ich mir den Post des Threadstarters nochmal genau durchlese, lese ich eigentlich genau das heraus...

    3 Mal editiert, zuletzt von drumdidi ()

  • Es gibt ein interesantes Urteil vom Bundesfinanzhof zu der Frage 7% oder 19%. Es ging in diesem Urteil um ein Technokonzert-/veranstaltung. In diesem EINZELFALL kam der BFH zu der Entscheidung, dass 7% zu bejahen sind.


    Wer die Nerven hat sich die Begründung reinzuziehen sollte mal auf die Seite des Bundesfinanzhofes gehen und dort bei der Entscheidungssuche (Entscheidungen / Entscheidungen-Recherche) den Kalender von 2005 und dann den August auswählen. Dort kann man unter dem Aktenzeichen V R 50/04 das Urteil nachlesen. Das Urteil ist vom 18.08.2005. Viel Spass.


    Die Richtlinien/Gesetze sagen es eingentlich deutlich: Der Charakter der Veranstaltung als Konzert darf nicht durch Leistungen anderer Art, die in Verbindung mit diesem Konzert erbracht werden, beeinträchtigt werden. Sie müssen von untergeordneter Bedeutung sein.


    Das könnte man so auslegen, dass die musikalische Leistung im absoluten Mittelpunkt stehen muss. Sie müsste also der Hauptgrund für die Besucher sein, diese Veranstaltung zu besuchen.

    3 Mal editiert, zuletzt von tomjunior ()

  • Ich hatte mich ehrlich gesagt gewundert, wieso kein weiterer "sinnfreier" Kommentar von Venga 2 gekommen ist. Deine Aussagen sind geradezu abenteuerlich, in jeder Hinsicht. Eine weitere Kommentierung deiner Aussage schenke ich mir, sie hätte sowieso keinen Wert.


    @ Korki


    Zum Thema Steuerermäßigung i.S.v. § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG habe ich bereits ausreichend Stellung genommen. Die Art der Musik ist gänzlich irrelevant. Auch Unterhaltungsmusik kann unter diese Vorschrift fallen. Als Rechtfertigung gilt hier nicht die künstlerische Tätigkeit. Siehe Beitrag weiter vorne:


    Wir beziehen uns im vorliegenden Fall auf die Steuerermäßigung für Konzerte i.S.v. § 12 Abs. 2 Nr.7 Buchstabe a) UStG.
    Begünstigt sind demnach die dort genannten Leistungen ( Theater, Konzerte und diesen vergleichbare Darbietungen ausübender Künstler).
    Konzerte i.S. des § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a) UStG sind Aufführungen von Musikstücken, bei denen Instrumente und/oder die menschliche Stimme eingesetzt werden. Hingegen ist das bloße Abspielen eines Tonträgers kein Konzert. Als Konzerte sind daher musikalische und gesangliche Aufführungen durch einzelne oder mehrere Personen anzusehen.


    Nach den Regelungen des Umsatzsteuergesetzes gilt der ermäßigte Steuersatz damit grundsätzlich für Leistungen der Theater, Orchester und Kammermusikensembles. Begünstigt sind auch Jazzkonzerte oder Veranstaltungen von Pop- und Rockgruppen. Damit erstreckt sich die Steuerermäßigung auch auf die Veranstaltungen von Theateraufführungen und Konzerten. Dies gilt allerdings nicht, wenn die musikalische Darbietung im Rahmen einer Tanz-, Sport- oder ähnlichen Veranstaltung erfolgt.


    Entscheidend ist also, dass das Konzert den eigentlichen Zweck der Veranstaltung ausmacht. Veranstaltungen sind also nur dann begünstigt, wenn Leistungen anderer Art, die in Verbindung mit diesen Leistungen erbracht werden, von untergeordneter Bedeutung sind, d.h. den Charakter als Konzert nicht beeinträchtigen.

    Bsp.:
    Im Streitfall hatte der Kläger einen Saal gemietet, der in früheren Jahren für Bier-Verköstigungen und andere Veranstaltungen genutzt worden war. Nach Entfernung der Bestuhlung wurde in der Mitte des großen Tanzsaales eine Bühne errichtet. Der Saal ist zur Durchführung von Rockkonzerten technisch ausgestattet. An den Seitenwänden befinden sich Verkaufsstände, an denen u.a. Bier und Getränke angeboten werden. Pro Jahr veranstaltet der Kläger ca. 12 bis 14 Rockkonzerte, der Besuch der Veranstaltungen erfordert den Erwerb einer Eintrittskarte.


    Die Eintrittsgelder nur dem ermäßigten Umsatzsteuersatz zu unterwerfen, begründete sich u.a. wie folgt: Der Live-Auftritt einer Rock- oder Popgruppe - die namentlich jeweils gesondert angekündigt werde - steht im Vordergrund. Dass im Rahmen der Veranstaltung Alkohol bzw. andere Getränke konsumiert würden und die Jugendlichen tänzerische Bewegungen zu der Musik vollführten, mache das Ganze nicht zu einer Tanzveranstaltung.
    Entscheidung des FG Rheinland-Pfalz

    Eine Veranstaltung setzt hier weiterhin auch nicht voraus, dass der Veranstalter und der Darbietende verschiedene Personen sind.


    Der ausübende Künstler hat nicht zu unterscheiden, ob seine Leistung im Rahmen einer nicht begünstigten Tanzveranstaltung oder eines begünstigten Konzertes dargeboten wird, es ei denn, er wird selbst als Veranstalter tätig. Seine Leistung an den Veranstalter kann daher unabhängig von dem für die Veranstaltung selbst anzuwendenden Steuersatz ermäßigt zu besteuern sein. Hier ist einzig entscheidend, was der ausündende Künstler für eine Leistung erbringt.


    Daher kann ich keine pauschale Aussage machen, ob der ermäßigte Steuersatz zum tragen kommt, oder eben nicht. Es ist hier im Einzelfall zu entscheiden, ob § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG einschlägig ist oder nicht. In solchen Fällen also unbedingt mit einem Steuerberater Rücksprache halten, sofern zweifelhaft.


    Wer "sicherheitshalber" den normalen Steuersatz anwendet, schuldet damit auch die zu hoch ausgewiesene USt (vgl. § 14c Abs. 1 UStG "unrichtiger Steuerausweis"), wenn tatsächlich die Steuerermäßigung einschlägig ist. Der Leistungsempfänger darf aber dennoch nur die "gesetzlich" geschuldete Steuer (7 %) als Vorsteuer abziehen. Dieser wird sich bei euch bedanken, wenn er auf Grund eurer Sicherheitsaspekte nachzahlen darf.


    Das Thema Kleinunternehmer wurde ebenfalls schon diskutiert, vgl. mein Beiträge vom 01.02.


    MfG
    Player

    Einmal editiert, zuletzt von Player ()

  • Vielen Dank für deine ausführliche Antwort.
    Dein Beispiel bezog sich ja in der Hauptsache auf die Versteuerung von Konzertkarten. Was mich persönlich interessiert, ist die Versteuerung der Künstlergage (wenn man denn hier von Künstlern sprechen kann). Dazu schreibst du:


    Zitat

    Original von Player
    Seine Leistung an den Veranstalter kann daher unabhängig von dem für die Veranstaltung selbst anzuwendenden Steuersatz ermäßigt zu besteuern sein. Hier ist einzig entscheidend, was der ausündende Künstler für eine Leistung erbringt.


    Daher kann ich keine pauschale Aussage machen, ob der ermäßigte Steuersatz zum tragen kommt, oder eben nicht. Es ist hier im Einzelfall zu entscheiden, ob § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG einschlägig ist oder nicht.


    Und genau das ist der springende Punkt: Es gibt keine pauschalen, einheitlichen Regelungen für Coverbands, zumindest keine, die man selber gefahrlos anwenden kann.
    Nirgends ist festgelegt welche Kriterien a) bis e) zu erfüllen sind, um welchen Steuersatz veranschlagen zu müssen.
    Deshalb schrieb ich, dass nach mir bekannten Urteilen zur Klärung dieses Bestandes Sachverständiger eingesetzt wurden, die eben auch das Qualitätsniveau begutachteten.


    Deshalb nochmal die Frage ob jemand mit der eigenen Kapelle diesbezüglich schon Erfahrungen gemacht hat.

    "Just beat the devil out of it." - Bob Ross

  • So, jetzt habe ich mal einen Umsatzsteuer-Kommentar zur Hand genommen.


    Wie player schon ausgeführt hat, muss man zwischen der Begünstigung für die Veranstaltung an sich und den Leistungen der Solisten/Musikgruppen unterscheiden. Als ich die Richtlinien gelesen hatte, hat das auch bei mir kurzfristig für Verwirrung gesorgt, da z.B. eine Veranstaltung an sich (also die Eintrittsgelder) nicht begünstigt sein kann wenn das Konzert nicht im Mittelpunkt steht. Siehe oben. Die Leistung der Solisten/Musikgruppen kann dagegen schon begünstigt sein, wenn es die Veranstaltung an sich nicht ist. Bsp.: Der Veranstalter muss die Eintrittsgelder mit 19% versteuern, wo hingegen die Musiker mit 7% abrechnen können.


    Der Kommentar zum UStG sagt folgendes:

    ... auf die Art der Musik kommt es nicht an. Damit können auch Musikgruppen im Bereich der Unterhaltungsmusik begünstigt sein, z.B. im Rahmen einer Tanzveranstaltung, von sportlichen Veranstaltungen oder von Festlichkeiten.


    ... Die Steuerermäßigung erstreckt sich auch auf die Veranstaltung ... wenn der Charakter als Konzert nicht beeinträchtigt wird... nicht begünstigt sind ...Darbietungen im Rahmen einer Tanzbelustigung... oder zur Unterhaltung von Besuchern von Gaststätten. Die Leistungen der ausübenden Musiker gegenüber dem Veranstalter sind aber in jedem Fall begünstigt.

  • tomjunior ist mir etwas zuvor gekommen. Dem kann ich mich aber vollumfänglich anschliessen.


    Ich dachte, das ergibt sich aus den bereits von mir getätigten Aussage, dass hier die Leistung des Künstlers entscheidend ist, sprich dieser ein "Konzert" spielt.


    MfG
    Player

  • Zitat

    Original von Player
    Ich dachte, das ergibt sich aus den bereits von mir getätigten Aussage,


    Aus deiner getätigten Aussage ergibt sich rein gar nichts.
    Von dem kopierten Doppelpost -Geschwafel solltest Du für die
    Leser im Hintergrund auch einmal die Quellen angeben.


    Laut deiner Aussage hast Du
    (zweifelsfrei auch erkennbar) mit Finanzbeamten
    zu tun.
    Weiterhin wurdest Du in deiner "Musikalischen Laufbahn"
    ganz bestimmt noch nicht mit einer Betriebsprüfung und
    dem 7 /19 % Theater konfrontiert.


    Was sollte da, ohne jegliche Erfahrung von dir
    klärendes zustande kommen? Nichts!


    Jetzt darfst Du wieder kopieren und einfügen (mit Quelle)
    Und schön die Ohren steif halten.


    Mit freundlichen Grüßen,
    Venga

  • Hallo Venga 2,


    ich finde es sehr amüsant, was du hier so schreibst. Sollte sich dir dieses Ergebnis aus meinem vorigen Post nicht erschliessen, so tut es mir leid für dich. Das ist aber wohl auch Resultat deiner "brillianten" Steuerechtskenntnisse. Ich sage hierzu nur: "Die Landkarte ist nicht das Gebiet" (kleiner Hinweis für dich Venga 2, Thema Psychologie; kein Erdkunde)


    Die Quellen dieser Aussagen geistern schon seit geraumer Zeit in diesem Thread umher (UStG, UStR, Rechtssprechung), da du aber die Posts anderer nur dürftig überfliegst, ist dir dies wohl auch entgangen.


    Das Thema Steuerermäßigung ist abschliessend abgehandelt, von daher bedarf es hier keiner Klärung. Es bedarf weiterhin auch keinerlei Praxiserfahrung, um einer Steuerermäßigung zu erläutern.


    Da du dieses Thema sehr persönlich nimmst, belasse ich es hierbei. Ich rate dir nur dein Kommunikationsverhalten etwas zu verbessern, hierzu gehört auch die Meinungen andere richtig zu lesen und hierzu auch deren Intension zu hinterfragen. Ebenso eine Diskussion sachlich zu führen. Dies sollte einem 40 Jährigen aber alles schon bekannt sein. Ich hoffe, im realen Leben verhälst du dich in solchen Fällen nicht so.


    MfG
    Player

    Einmal editiert, zuletzt von Player ()

Jetzt mitmachen!

Du hast noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registriere dich kostenlos und nimm an unserer Community teil!