Ist es vertretbar, eBay Auktionen vorzeitig zu beenden? (ex Acrylsnare neu befellen)

  • Hi,


    habe meine Acrylsnare(14x6,5), sowie sämtliche anderen mit dem Remo "Vintage A" befellt. Das Fell ist 2-lagig und etwas dünner als ein Ambassador. In "meinen" Ohren ideal geeignet, für einen bauchigen Klang und überhaupt ein sehr vielseitiges Fell, welches auch einen schönen Tomsound produziert. Für die Bassdrum wäre es mir ein wenig dünne.....


    Liebe Grüße
    Daniel

    Ich bin nicht intolerant, ich hasse jeden!

  • Habe Deine Snare vor Kurzem bei ebay gesehen - hat da niemand für geboten?


    Also clear-Felle geben auf jeden Fall einen knackigeren Attack. Probier doch mal ein Powerstroke 3 (clear oder coated, evt. auch mit Dot), das fokussiert die Obertöne (dürfte gerade bei einer Acrylsnare hilfreich sein) und macht den Sound fetter. Klingt natürlich nicht auf jeder Snare gut und gefällt auch nicht jedem, klar.


    Flo

  • Es haben schon Leute auf die Snare geboten,


    Wie kannst du dann die Auktion abbrechen. Ich dachte das wäre ein rechtsverbindlicher Vertrag. ?(
    Vielleicht hat ja jemand aus dem Forum mitgeboten (Werbung für deine Auktion hast du ja im Forum gemacht) und liest das jetzt. Dann viel Spaß.


    BTW: Die Snare war mit 569,- € völlig überteuert.

    Le roi - c'est moi! :saint:

    Der Gesunde Meschenverstand liegt bei den Dinosauriern.

  • Die Snare ist wohl kaputt gegangen...

    "Welches Pumporgan des Menschen ist hauptsachlich für den Blutumlauf verantwortlich?" - "Die Milz!"
    (siehe: Wildecker Milzbuben mit ihrem Hit Milzilein, Milzinfarkt oder Doppelmilz)


    "Ob-La-Di, Ob-La-Da, life goes on, brah"

  • Wenn man ein mieses Schwein ist, durchaus.

    "Welches Pumporgan des Menschen ist hauptsachlich für den Blutumlauf verantwortlich?" - "Die Milz!"
    (siehe: Wildecker Milzbuben mit ihrem Hit Milzilein, Milzinfarkt oder Doppelmilz)


    "Ob-La-Di, Ob-La-Da, life goes on, brah"

  • Nein, das ist NICHT dein Recht.


    Ich darf mal aus den eBay-Regeln zitieren:



    (Hervorhebung von mir)

    "Welches Pumporgan des Menschen ist hauptsachlich für den Blutumlauf verantwortlich?" - "Die Milz!"
    (siehe: Wildecker Milzbuben mit ihrem Hit Milzilein, Milzinfarkt oder Doppelmilz)


    "Ob-La-Di, Ob-La-Da, life goes on, brah"

    2 Mal editiert, zuletzt von Anthrax ()

  • Entferne lieber alle Hinweise darauf, dass du das Ding verkaufen wolltest aus dem Thread.

    "Welches Pumporgan des Menschen ist hauptsachlich für den Blutumlauf verantwortlich?" - "Die Milz!"
    (siehe: Wildecker Milzbuben mit ihrem Hit Milzilein, Milzinfarkt oder Doppelmilz)


    "Ob-La-Di, Ob-La-Da, life goes on, brah"

  • Hallo, schimpfen bringt nichts, vielleicht aber eine Erklärung:


    Ein Angebot bei Ebay ist ein verbindliches Angebot. Man kann eine Auktion nach den Ebay-AGB vorzeitig beenden, wenn ein gesetzlicher Anfechtungsgrund vorliegt.
    In Betracht kommen Erklärungsirrtum, Inhaltsirrtum und Eigenschaftsirrtum.
    Du hast dich über den Wert bzw. die Preisentwicklung der Snare geirrt.
    Du wolltest genau die angebotene Snare für den angegebenen 1 EUR-Startpreis anbieten. Kein Vertipper oder ähnlich. Kein Erklärungsirrtum, kein Inhaltsirrtum.
    Du hast in der Beschreibung nach deinem Kenntnisstand beim Angebot den Ladenpreis angegeben. Der ist aber keine wesentliche Eingenschaft des Artikels, es geht nicht um Wert oder Wertentwicklung, sondern um wertbildende Faktoren in der Sache selbst, beachtlich wäre z.B. ein Irrtum über Echtheit, Funktion oder Beschaffenheit. Kein Eigenschaftsirrtum.
    Du warst zur Anfechtung und somit zur Löschung des Angebots nicht berechtigt.


    Das ist nicht unbedingt einfach zu durchschauen, aber man könnte auch seinem gesunden Rechtsempfinden folgen, das einem sagen dürfte, dass sich Kaufinteressenten darüber ärgern dürften, wenn sich der Verkäufer wegen der Erlösaussichten umentscheidet.
    Dass die Einstellgebühren bei Ebay trotzdem anfallen (wenn es denn welche gegeben hätte, was ja bei 1-EUR-Auktionen mit 1 Bild nicht der Fall ist), wird den Interssenten wenig trösten.
    Außerdem stellt die unberechtigte Auktionsbeendigung eine Gebührenumgehung zum Nachteil von Ebay dar, deren Regeln nun mal gelten.


    Wichtig zu wissen ist noch, dass - wenn eine Irrtumsanfechtung wirksam ist (!) - ein Kaufwilliger auf die Idee kommen könnte, den Ersatz seines Vertrauensschadens zu verlangen. Ebay weist auf die (theoretische) Möglichkeit von Schadensersatzforderungen explizit hin. Auch, wenn die Durchsetzung von so einem Schadensersatzanspruch nicht besonders wahrscheinlich erscheint, ist es doch wichtig, zu wissen, dass es so vorgesehen ist.


    Man sollte sich davor hüten, zu meinen, im Zweifel ein Angebot einfach wieder löschen zu können. Das wird hier zu Recht nicht als "die feine englische Art" angesehen.


    Grüße - Peter
    _


    Edith fand noch folgendes:

    Zitat

    Die Anmeldung ist nur juristischen Personen, Personengesellschaften und unbeschränkt geschäftsfähigen natürlichen Personen erlaubt. Insbesondere Minderjährige dürfen sich nicht bei eBay anmelden.

    -
    Gesendet von meinen Babyphone mit Papatalk

    Einmal editiert, zuletzt von pbu ()

  • Bitte was??? Es ist mein eBay Recht, ich zahle trotzdem Gebühren und es kommt keinern zuschade, was ist daran mies?


    Zitat

    So eine Warnung kommt, wenn man das Angebot beendet aber nicht.


    Es gilt deutsches Recht. Auch bei ebay. Dies sieht den Grundsatz der Erfüllung bei geschlossenen Verträgen vor. Ein Schaden bei den Bietern ist übrigens schon entstanden. Deine letzte Bemerkung ist übrigens ein weiterer Beleg dafür, dass der Verbraucher scheinbar eher unmündig ist.


  • Solange das Angebot noch nicht beendet ist, kam auch kein Kaufvertrag zustande. Ein Angebot vorzeitig abzubrechen ist meines Wissens nicht verboten. Ein Gemüsehändler darf doch auch seine Salatköpfe aus dem Angebot nehmen, selbst wenn sich schon Leute dafür interessiert haben.

    Nicht nett, dass sie im Suppenpott
    den Teddy und die Puppen sott.

  • Gem. § 145 BGB ist an ein Angebot("Antrag") gebunden, wer eines abgibt. Ohne hier in die Untiefen einer juristischen Detailanalyse gehen zu wollen liegt hier doch ein Angebot vor. Hier kommt durch das Beenden nur kein Kaufvertrag zustande. Das ist eine andere Kategorie. Ein wirksames Angebot wurde trotzdem abgegeben und das reicht.

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