Urheberrecht und Musik

  • Immer wieder ein Streitpunkt: Was ist (noch) geschützt und was ist ohne „Schöpfungshöhe“ und daher ungeschützt.

    Hier eine aktuelle Entscheidung zu Liedtexten.


    OLG Stuttgart: Zum Urheberrechtsschutz von Liedtexten - banale Textzeilen aus allgemeinen sprachlichen Begriffen ohne besondere Originalität nicht geschützt.


    Ungeschützte Teile eines Werks können diesem entnommen und dürfen in veränderter Form veröffentlicht und verwertet werden. Dies gilt auch für Entnahmen aus einem Bearbeitungswerk, etwa aus einem bearbeiteten Liedtext oder einer Übersetzung.“


    Artikel und Kommentierungen der Entscheidung:


    OLG Stuttgart: Zum Urheberrechtsschutz von Liedtexten - banale Textzeilen aus allgemeinen sprachlichen Begriffen ohne besondere Originalität und ohne Schöpfungshöhe nicht geschützt



  • Stimmt. Aber irgendwo muss man die Grenze wohl ziehen, sonst prügeln sich irgendwann alle Urheber von Texten, die das Wort "und" enthalten ^^ . Lässt sich wohl nur durch individuelle Entscheidungen wirklich fair entscheiden...

  • Moin, ich habe mir den Inhalt des Links angetan und finde es erschreckend, mit welchem Bullshit sich unsere Gerichte befassen müssen.

    „Zum Geburtstag viel Glück“ (3 Mal), echt jetzt? Klar, dass da wieder Marketingfuzzies (Werbeagentur) beteiligt sind. Tschuligom für die Pauschalisierung, liebe Werbetreibende.

    Blaukraut bleibt Blaukraut & Brautkleid breibt Blaubtkreid

  • Hmja, wobei die Werbetreibenden in dem Fall ja die vermeintlichen Urheberrechtsverletzer sind und die Tochter des Übersetzers des Geburtstagslieds die Abmahnungen verschickt hat aufgrund der Verwendung der Worte "Zum Geburtstag" (und wohl zurecht vom Gericht in die Schranken gewiesen wurde).

    Nix da.

  • Seit über 20 Jahren streitet die Band „Kraftwerk“ mit Produzent Moses Pelham um die ungefragte Verwertung des 2-Sekunden-Tonschnipsels "Metall auf Metall". Der Streit in inzwischen noch nicht entschieden (es geht jetzt um die Verütung) und er ist so unübersichtlich, dass kaum noch jemand durchsteigt:



    BGH zu Kraftwerk vs. Pelham: Sampling ohne Erlaubnis kaum mehr möglich



    Ich überlege gerade, wie das genau mit den vielen Grooves ist, die ich im Portrait auf meiner Website vorstelle. -) Bei Fotos passe ich sehr auf und beim Verlinken auf YouTube Videos ist das Risiko relativ klein.


    Schöpfungshöhe kann ein Drum Groove grundsätzlich erreichen. Dann wäre die Verwendung ohne Zustimmung der Berichtigten nach deutschem Recht nur möglich, wenn mindestens einer dieser Punkte zutrifft:


    • das Urheberrecht durch Zeitablauf erloschen ist (70 Jahre nach dem Tode des Urhebers , bzw. 50 Jahre bei "Leistungsschutzrechten"; bei den ganz ollen Kamellen sehr wahrscheinlich)
    • eine rein private Nutzung vorliegt (sie ist dann nicht mehr privat, wenn der Private das Ding auch ohne Gewinnabsicht im Internet "öffentlich Zugänglich" macht. Also, bei mir keine "Ausrede")
    • der Groove in Ausübung der Kunst- oder Wissenschaftsfreiheit nachgespielt und publiziert wird (trifft bei mir u. U. zu, da ja eine populärwissenschaftliche und/oder unterhalstsame Auseinandersetzung auch auf niedrigem Niveau ("hüstel") vom Zitatrechtrecht gedeckt sein kann)
    • Eine "freie Bearbeitung" vorliegt: Die Nutzung muss so unbedeutsam sein, so dass sie in dem neuen Werk aufgeht (bei mir jedenfalls freiwillig nicht der Fall :) , da ich ja gerade fremde Grooves 1:1 reproduziernen will)


  • Hmja, wobei die Werbetreibenden in dem Fall ja die vermeintlichen Urheberrechtsverletzer sind und die Tochter des Übersetzers des Geburtstagslieds die Abmahnungen verschickt hat aufgrund der Verwendung der Worte "Zum Geburtstag" (und wohl zurecht vom Gericht in die Schranken gewiesen wurde).

    Na in dem Fall habe ich wohl etwas falsch interpretiert. Ich muss zugeben dass mir der Text streckenweise etwas Mühe bereitete. An meiner obigen Aussage halte ich trotzdem fest, auch wenn es in diesem Fall nicht zutreffen sollte.

    Geht man wirklich in dem Glauben vor Gericht, damit durchzukommen? Das ist doch völlig absurd.

    Blaukraut bleibt Blaukraut & Brautkleid breibt Blaubtkreid

  • Wobei sie ja nur die Abmahnungen verschickt hat, geklagt haben dann die anderen. So manche knicken halt bei einer Abmahnung ein, weil sie den Aufwand eines Gerichtsverfahrens um sich zu wehren scheuen. Wobei: der Streitwert war wohl 40000€, dafür würde ich mir den Aufwand definitv machen :/

    Nix da.

    • der Groove in Ausübung der Kunst- oder Wissenschaftsfreiheit nachgespielt und publiziert wird (trifft bei mir u. U. zu, da ja eine populärwissenschaftliche und/oder unterhalstsame Auseinandersetzung auch auf niedrigem Niveau ("hüstel") vom Zitatrechtrecht gedeckt sein kann)

    Ich denke das ist der springende Punkt. Du veröffentlichst die Grooves ja nicht als Teil deiner eigenen kommerziellen Musikdarbietung, sondern damit man etwas daraus lernt. Da würde ich mit keine zu großen Sorgen machen. Ich habe mal einen Artikel für die gesprochene Wikipedia aufgenommen und mich dabei mit Musikzitaten beschäftigt. Ich durfte problemlos genau aus dem Grund Ausschnitte kommerzieller Musik in die Aufnahme einspielen. (falls es jemand interessiert, eine schreckliche Sprachaufnahme von mir von vor über 10 Jahren zu hören: hier ganz unten verlinkt: Fender Telecaster – Wikipedia)

  • Guten Mittag,


    zunächst mal sollte man Äpfel und Birnen nicht verwechseln und stets im Internet aufmerksam bleiben, worum es eigentlich geht.


    Das Thema an sich ist viel zu komplex, um es in Gänze zu besprechen.


    Die beiden hier vorgetragenen Teilaspekte sind einmal absurd und einmal tatsächlich aus meiner Sicht relevant.


    Beim Eingangsbeispiel geht es um einen Text, der aus einem anderen Text zwei Worte "geklaut" hat, nämlich "zum Geburtstag". Das hielt das Gericht - wohl in diesem Fall auch für Laien sehr nachvollziehbar - für nicht ausreichend.

    Man muss es nüchtern sehen, es gibt solche Klagen, man darf ja auf alles klagen, man bekommt halt nicht auf alles Recht. Wer sinnlos klagen will, kann das tun.


    Bei dem Rödelheimer Villenbewohner (zumindest war er das mal) ist es ja dagegen schon recht dreist, seine Rapsmaschine mit dem Input von anderen zu füttern, aber so isser halt.

    Auch da gilt es, einen Irrtum aufzuklären: es geht nicht um den "Drum-Groove" an sich, sondern um ein "Sample". Es geht also auch um den konkreten Klang.

    Wenn also einer bumm-bumm-zack spielt, ist das etwas anderes, als wenn er einfach aus der alten Platte, wo gar kein Schlagzeug drauf war, den Ton direkt ausschneidet und sich in sein am heimischen PC gebasteltes Lied einbaut.


    Und was auch immer wieder von Nichtwissenschaftlern nicht verstanden wird, ist das mit dem Zitat. Ein Zitat ist ein Zitat, keine Abschrift.

    Wenn mich also jemand zitieren will, dann schneidet er das Wesentliche, was zitiert werden soll, aus und kopiert nicht das ganze Ding, nebenbei wird natürlich die Quelle erwähnt.


    Es kommt immer auf den Zusammenhang an - oder - wie man manchmal lesen kann: auf die Gesamtschau.


    Grüße

    Jürgen

  • „Britische Musiker haben einen offenen Brief an den Premierminister des Vereinigten Königreichs, Boris Johnson, verfasst und ihn darin zu einer Reform des britischen Urheberrechts aufgefordert. Darüber berichtet der BR. Die Unterzeichnenden, unter denen sich u.a. Paul McCartney, Kate Bush und Jimmy Page befinden, kritisieren in ihrem Brief laut BR insbesondere die ihrer Meinung nach unzureichende finanzielle Beteiligung von Musikern an den Einnahmen von Streamingdiensten wie Spotify oder Apple Music.“ Institut für Urheberrecht und Medienrecht


  • Urheberrechtsreform

    Offener Brief von Kulturschaffenden an den Bundestag:


    „Helene Fischer, Herbert Grönemeyer und Bands wie Die Toten Hosen, Die Ärzte und Die Prinzen befinden, das neue UrhDaG als "weitgehend praxisuntauglich".



    In einem offenen Brief haben 1145 Kulturschaffende an den Bundestag appelliert und Kritik an der geplanten Urheberrechtsreform der Bundesregierung geäußert. Die Kritik richtet sich insbesondere gegen das neue Urheberrechtsdiensteanbietergesetz (UrhDaG) und die vorgesehene sog. Bagatellschranke.


    Institut für Urheberrecht und Medienrecht

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