ab wann muss man seine Gage versteuern lassen?

  • Muss ich meine Triangel mitbringen oder mein Diplom?


    Dein Diplom, die Anerkennung läuft i.d.R. über einen entsprechenden Hochschulabschluss. Wenn man den nicht hat, gibt es auch noch andere Möglichkeiten eine freiberufliche Tätigkeit anerkannt zu bekommen, aber die liegen meiner Erfahrung nach fast ausschließlich im Bereich der Theorie.


    Gruß
    Alex

    "Ich verlor bisher Filze, Sticks und einen Bassisten. Weiß der Geier was man damit will."
    Barumo, 2008

  • Dein Diplom, die Anerkennung läuft i.d.R. über einen entsprechenden Hochschulabschluss. Wenn man den nicht hat, gibt es auch noch andere Möglichkeiten eine freiberufliche Tätigkeit anerkannt zu bekommen, aber die liegen meiner Erfahrung nach fast ausschließlich im Bereich der Theorie.


    Ein Diplom ist ein entscheidender bzw, deutlich erleichternder Schlüssel für die Einstufung als Freiberufler.
    Genauso wie bei der Gewährung einer UStBefreiung für den Unterricht wie auch für die Einstufung des USt Satzes der Einnahmen aus Konzerten hinsichtlich 7 oder 19%.
    Das soll nicht heissen, das das alles OHNE Diplom nicht hinzukriegen ist, aber mit einem Diplom ist da vieles leichter.
    Für irgendetwas muß ja dieses elende Stück Papier am Ende gut sein :wacko:

  • Hallo,


    wenn es um die Umsatzsteuer geht, muss man dazu Freiberufler sein?
    Und ist man Freiberufler auch dann, wenn man kein Diplom hat, jedoch einen anderen Abschluss und ist ein Selbständiger Freiberufler?
    Kann ein Arzt auch nicht Freiberufler sein und gibt es angestellte Musiker?
    Zahlt man die Gewerbesteuer auch als Kleinunternehmer oder zahlt man da Lohnsteuer oder vielleicht doch eher Mehrwertsteuer?
    Ist die Getränkesteuer von der Umsatzsteuer absetzbar und wie beantragt man beim Finanzamt die Anerkennung als Kleinstunternehmer?
    Muss man das Gewerbe beim Finanzamt anmelden oder reicht es, wenn man vom Rathaus als Freiberufler anerkannt ist?
    Ist man unselbständig, wenn man nur Coverversionen spielt und ist man selbständig, wenn man selbst komponiert?
    Sind die GEMA-Gebühren Steuern, Abgaben oder Schikane? Und ist das Finanzamt überhaupt verfassungsgemäß? Wo hat das Finanzamt seinen Sitz (Bonn, Berlin oder Frankfurt II)?


    Grüße
    Jürgen

  • Der Wikipedia-Artikel verrät uns allerdings nicht, wer beim Finanzamt als Musiker angesehen wird und wer nicht.

    Die Frage beantwortet sich mit etwas Rechtskenntnis ganz wie von selbst.


    Die im Grundgesetz verankerte Kunstfreiheit gebietet dem Staat jeden Eingriff zu unterlassen, sofern er nicht zum Schutz anderer Grundrechte erforderlich ist. Kunst ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts alles, was mit den Mitteln der Kunst hergestellt wird. Also ist jegliches gekritzel malerei - eine Kunstkritik darf nicht angewandt werden, um festzustellen, was Kunst ist. Dasselbe gilt für Musik - jedes noch so üble Geschraddel ist per se erstmal "Kunst".


    Kunstfreiheit schützt den Werkbereich (was für Schandtaten sind das ergebnis meiner künstlerischen Schöpfung) und den Wirkbereich (wie verhalte ich mich, um mein kunstwerk zu schöpfen.
    Es darf z.B. nur in den Werkbereich des Künstlers eingegriffen werden, wenn andere Grundrechte, wie z.B. Belange des Jugendschutzes es erfordern (dann darf aber auch ein werk nicht verboten werden, sondern eben u.U. nur vor volljährigen aufgeführt werden. (z.B. ein Auftritt der Rockgruppe Genitorturers mit SM-Porno-Show)). In den Wirkbereich darf mit solchen Begründungen auch eingegriffen werden - aber eine Gängelung durch das Finanzamt ist gänzlich ausgeschlossen.
    Es gibt aber nicht so was wie ein Musikhandwerk (es gibt aber so was übles, wie Musikanten :D das ist aber jetzt ein anderes Thema) - bei anderen Kunstarten kann es ja mal vorkommen, dass sich Gewerberecht einmischt - z.B. bei Kunsthandwerkern - aber eher so, dass ein Handwerker, wie beispielsweise ein Schreiner, dessen Stühle Designobjekte sind, als Kunsthandwerker von den Gängelungen der Handwerksordnung befreit werden kann und so aus dem Bereich "Gewerbe" in den Bereich "Kunst" entflieht - für Musik jedenfalls gilt immer: Kunst. Somit aber auch immer freier Beruf.
    Wer aber garnicht musiziert, sondern für sein Geld nur unterrichtet, macht ja gar keine Musik und damit auch keine Kunst. Genauso müssen Künstler, die ein eigenes Label und einen eigenen Musikverlag gründen leider damit leben, dass dies gewerbliche Tätigkeiten sind. Getrennte (nicht doppelte) Buchführung wäre hier zur Abgrenzung aber machbar - es wird ja eigentlich keine Gewerbesteuer aus freiberuflichen "Kunst-Einnahmen" geschuldet.

    Und ist das Finanzamt überhaupt verfassungsgemäß?

    Die beste aller Fragen. :thumbup:

  • für Musik jedenfalls gilt immer: Kunst. Somit aber auch immer freier Beruf.


    Das ist so nicht ganz richtig.
    Musik machen ist nicht automatisch Kunst. Das Finanzamt unterscheidet sehr wohl in Beurteilung des Sachverhaltes, ob es sich um eine künstlerische oder dienstleisterische Tätigkeit handelt.
    Dies wirkt sich u.a. auf die Einstufung hinsichtlich der USt aus als auch hinsichtlich der Bewertung, ob es es ich um eine gewerbliche Tätigkeit handelt oder nicht.
    Auch die KSK unterscheidet sehr wohl hinsichtlich der Bewertung, ob der Musiker künstlerisch oder "nur" gewerblich/dienstleisterisch tätig ist und verwehrt oder gewährt die Aufnahme in die Künstlersozialversicherung.
    Deshalb gilt deine absolute Behauptung: Musik = immer Kunst und Musik = immer freier Beruf de facto nicht.

  • Wer aber garnicht musiziert, sondern für sein Geld nur unterrichtet, macht ja gar keine Musik und damit auch keine Kunst.


    Auch die KSK unterscheidet sehr wohl hinsichtlich der Bewertung, ob der Musiker künstlerisch oder "nur" gewerblich/dienstleisterisch tätig ist und verwehrt oder gewährt die Aufnahme in die Künstlersozialversicherung.


    einspruch!


    "Künstler ist, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt." quelle: http://www.kuenstlersozialkass…isten/voraussetzungen.php

  • Dein Einspruch zieht aber nicht, weil die KSK nicht gelten lässt, das es ausreicht, das man "irgendwie" Musik macht.
    Dieser These widerspricht die Realität, in der die KSK (erfolgreich) abgelehnt hat, Musiker in die KSK aufzunehmen, die nach Einschätzung der KSK keine künstlerische Tätigkeit darstellt.
    Wichtig ist die Aussage, das nur der Künstler ist, der Musik schafft.
    Die KSK vertritt nachhaltig die Auffassung, das dafür eigene Musik geschaffen werden muß.
    Wer z.b. nur in Coverbands spielt, kann durchaus von der KSK im Aufnahmeverfahren abgelehnt werden.
    Genauso verwehrt das FA vielen Musikern, die keine Berufsausbildung haben die Anerkennung des Status Freiberufler, da sie dem "ungelernten" Musiker die notwendige Qualifikation absprechen.


    Im Übrigen kann man in den letzten Jahren eine verschärfte Auslegung der Aufnahmekriterien der KSK beobachten, die mittlerweile sogar das Vorhandensein von Studienabschlüssen als Notwendigkeit mit einschliesst, vor allem wenn es um Unterrichtstätigkeit handelt


    Ich sage hier nicht, das das meine Auffassung ist sondern berichte nur aus alltäglichen immer wiederkehrenden Vorgängen, die ich auch in meinem direkten Umfeld mitverfolgen konnte.

  • das sich die bedingungen verschärft haben ist sicher richtig, man sollte aber erwähnen das es durchaus die gruppe der lehrenden gibt, die in der ksk versichert ist. der nachweis der qualifikation war immer schon ein u.u steiniger weg.

  • Das stimmt natürlich.
    Lehrende Tätigkeit gehört zu den in der KSK zu versichernden und erfüllt die Definition des "Kunst"Begriffs.
    Dazu zählt private Lehrtätigkeit und Honorarkraft an Musikschulen, entsprechende Qualifikation vorausgesetzt.
    Was bei der kSK etwas irritiert, ist teilweise, was für Tätigkeiten dann unter die Kunstdefinition fallen.
    Ich denke da z.b. an Web-Designer, die sich in ihrem Selstverständnis gar nicht als "Künstler" sondern als Dienstleister sehen und schon seit Jahren lieber nicht in die KSK wollen...


    Berufsgruppen in der KSK

  • Nochmal zur steuerlichen Beurteilung:


    Eine künstlerische Tätigkeit liegt vor, wenn die Arbeiten nach ihrem
    Gesamtbild eigenschöpferisch sind und über eine hinreichende Beherrschung
    der Technik hinaus eine bestimmte künstlerische Gestaltungshöhe
    erreichen. Dabei ist auf die tatsächlich ausgeübte
    Gesamttätigkeit abzustellen.
    Die Vorbildung des Steuerpflichtigen, so zum Beispiel ein abgeschlossenes
    Hochschulstudium der entsprechenden Kunstrichtung, Presseveröffentlichungen
    und Kritiken in Kunstzeitschriften, die Beteiligung
    an Kunstausstellungen und die Mitgliedschaft in bestimmten Berufsverbänden
    können bei der Feststellung der Künstlereigenschaft von
    Bedeutung sein. Die Mitgliedschaft in einem Verband oder Berufsverband
    reicht aber für die Anerkennung einer künstlerischen Tätigkeit
    allein nicht aus.
    In Zweifelsfällen kann zur Feststellung der Künstlereigenschaft eine
    Gutachterkommission eingeschaltet werden.

    Entnommen aus "Steuertipps für Künstler" Gibt es hier zum Download.


    In der Regel werden z.B. reine Coverbands nicht unbedingt den Künstler-Status beim Finanzamt erreichen. Hier steht eben der Dienstleistungs-Charakter im Vordergrund. Obwohl es ein Urteil aus den 70´er gibt, wo die Einnahmen einer Tanzband tatsächlich als Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit (also künstlerisch) behandelt wurden. Dürfte aber wohl eine Ausnahme sein. Damals wurde meines Wissens das ganze auch durch einen Gutachter festgestellt.


    Letzenendes ist es doch für die Steuer nur interessant, wenn der Gewerbeertrag (in der Regel der Gewinn, also Einnahmen abzüglich Ausgaben) über 24.500, -- liegt. Erst ab dann fällt Gewerbesteuer für Einzelpersonen oder Personengesellschaften an. Die Gewerbesteuer ist dann jedoch (zum Teil) auf die Einkommensteuer anrechenbar.
    Leider zieht die Einstufung als gewerbliche Tätigkeit jedoch andere "Nettigkeiten" mit sich, wie z.B. Zwangsmitgliedschaft in der IHK (Beitrags-Zahlung).

  • Zitat

    naja, die müssen sich da ja auch nicht melden. ich würde eher aufs gegenteil tippen...


    das ist aber auch so eine Mär...
    Wen man einer Tätigkeit nachgeht, die zu den in der kSK zu versichernden gehört, besteht eine Vericherungspflicht!
    Wer sich nicht bei der kSK meldet, wird zwar nicht gleich verfolgt, aber rein rechtlich MUß man in die KSK.
    Mir ist zwar noch kein Fall bekannt, in dem jemand in die KSK gezwungen wurde, aber sich nicht bei der kSK zu melden, ist zumindest ein Verstoß gegen die bestehende Versicherungspflicht.


    Übrigens hab ich hier noch was zum Thema Kunstbegriff gefunden:


    Zuerst mal gilt es zu sagen, das die Gesetze und die Rechtsprechung sich davor hüten zu definieren was Kunst ist. Aber in der Rechtsprechung haben sich dafür gewisse Anforderungen
    an den Begriff der künstlerischen Tätigkeit herausgebildet, um die entsprechenden Paragrafen anwenden zu können.


    Künstlerische Tätigkeit könnte man dementsprechend definieren als eine eigenschöpferische Leistung, in der sich eine individuelle Anschauungsweise und besondere Gestaltungskraft widerspiegelt, die eine gewisse künstlerische Gestaltungshöhe erreicht (ständige Rechtsprechung).


    Dadurch wird durchaus die eine oder andere Tätigkeit als "nicht künstlerisch" bewertet werden können...

  • ich kann mir auch nicht recht vorstellen das jemand auf den anspruch ksk verzichten möchte. jedenfalls nicht wenn er zur anvisierten einkommensgruppe gehört, man kann sich krankenversicherungstechnisch da durchaus ausklinken. wird halt vermutlich keiner schaffen.

  • Hallo,


    Zitat

    künstlerische oder dienstleisterische

    Hier fehlt das Wort "ausschließlich", denn eine künstlerische Tätigkeit kann gleichzeitig auch eine dienstleisterische Tätigkeit sein, z. B. der Fürst beauftragt den Komponisten mit einer Oper.


    § 2 Satz 1 KSVG (Hervorhebung von mir):
    "Künstler im Sinne dieses Gesetzes ist, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt"
    Damit ist der Unterhaltungsmusiker ohne kompositorisches oder bearbeiterisches Schaffen Künstler im Sinne des Künstlersozialversicherungsgesetzes.


    Zitat

    selbständiger Tätigkeit (also künstlerisch)


    Dieser Schluss ist falsch. Es gibt sehr viele selbständige Tätigkeiten, die nicht künstlerische sind. Selbständigkeit ist der Gegensatz zur Nichtselbständigkeit. Die Begriffe unterscheiden Unternehmer von Arbeitnehmern und sonst nichts. Auch ein Arbeitnehmer und damit Nichtselbständiger könnte in seiner nichtselbständigen Tätigkeit künstlerisch tätig sein.


    Zitat

    ich kann mir auch nicht recht vorstellen das jemand auf den anspruch ksk verzichten möchte


    Das kann ich mir auch nicht vorstellen.


    Grüße
    Jürgen


    PS
    Das ist jetzt aber nur Sozialrecht und das hat mit dem Steuerrecht direkt nichts und indirekt meistens nichts zu tun.


  • Dieser Schluss ist falsch. Es gibt sehr viele selbständige Tätigkeiten, die nicht künstlerische sind. Selbständigkeit ist der Gegensatz zur Nichtselbständigkeit. Die Begriffe unterscheiden Unternehmer von Arbeitnehmern und sonst nichts. Auch ein Arbeitnehmer und damit Nichtselbständiger könnte in seiner nichtselbständigen Tätigkeit künstlerisch tätig sein.


    Das sollte auch kein Schluss sein. Ich wollte in diesem Zusammenhang nur verdeutlichen, dass wenn die Tätigkeit als künstlerisch eingestuft wird, es sich im steuerlichen Sinne um "Einkünfte aus selbständiger Arbeit" handelt. Sofern nicht eine Arbeitnehmertätigkeit vorliegt. Der Begriff "Einkünfte aus selbständiger Arbeit" kann für den Laien für Verwirrung sorgen, denn nicht jeder der selbstständig ist, hat "Einkünfte aus selbständiger Arbeit". Es kann sich auch um Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder Land- & Forstwirtschaft handeln. Das Steuerecht meint mit "Einkünfte aus selbständiger Arbeit" nicht direkt die eigentliche Selbständigkeit.


    Natürlich gibt es viele selbständige Tätigkeiten die nicht künstlerisch ausgeübt werden. Z.B. Rechtsanwalt, obwohl da ja auch etwas "Kunst" dazu gehört... :D


    Zusammengefasst:


    EInkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§19 EStG): Jeder Arbeitnehmer. Egal ob als Künstler oder Bankangestellter tätig.


    Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§18 EStG): Der künstlerisch tätige Musiker, aber auch der Rechtsanwalt, Architekt, Zahnarzt, Physiotherapeut etc. Wenn Sie denn selbständig tätig sind.


    Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§15 EStG): Der Maurer, der Gastwirt, der Kfz-Mechaniker. Aber auch der Musiker der nicht künstlerisch tätig ist. Wenn Sie denn selbständig tätig sind. Also ihr eigenes kleines oder grosses Unternehmen betreiben.

    Einmal editiert, zuletzt von tomjunior ()

  • "Künstler ist, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt." quelle: http://www.kuenstlersozialkass…isten/voraussetzungen.php


    Eben:

    § 2 Satz 1 KSVG (Hervorhebung von mir):
    "Künstler im Sinne dieses Gesetzes ist, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt"
    Damit ist der Unterhaltungsmusiker ohne kompositorisches oder bearbeiterisches Schaffen Künstler im Sinne des Künstlersozialversicherungsgesetzes.


    Jürgen sagt es!

    Im Übrigen kann man in den letzten Jahren eine verschärfte Auslegung der Aufnahmekriterien der KSK beobachten, die mittlerweile sogar das Vorhandensein von Studienabschlüssen als Notwendigkeit mit einschliesst, vor allem wenn es um Unterrichtstätigkeit handelt


    Ich würde mal darauf tippen, dass diese eindeutig falschen Einzelfälle auf Betriebsprüfer oder Sachbearbeiter der "Deutschen Rentenversicherung" zurück zu führen sind, die von "Tuten und Blasen" eben keine Ahnung haben (und leider i.d.R. auch keine Volljuristen sind). Das hängt damit zusammen, dass vor wenigen Jahren die Landesversicherungsanstalten mit der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zur Deutschen Renteversicherung zusammengefasst wurden. Somit ist für KSK Belange aber auch nicht mehr alleine die LVA-Oldenburg-Bremen (=Sitz der KSK) alleine zuständig, sondern jetzt auch die Außenprüfer der anderen LVAs. So werden Fälle teilweise nach merkwürdigen Kriterien beurteilt. Wer weiß? Mir ist aber kein einziger Fall bekannt, in dem Cover-Musiker abgelehnt worden wären, sofern sie die übrigen Kriterien erfüllt hätten (die da wären: regelmäßige Einkünfte oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze, keine höheren Nebeneinkünfte, die eine andere Art der gesetzlichen Versicherung rechtfertigen etc.)!


    Ein Musiker ist aber immer ausübender Künstler - es ist bei der Arbeitsteilung in der Musik, im Theater, Ballet oder anderen Kunstformen auch nicht anders vorstellbar, als Schöpfung und Interpretation nicht stets in einer Person vereinigt zu sehen. Andere Gesetzesauslegungen stellen verfassungswidrige Eingriffe in die Kunstfreiheit dar. Dabei mag es im Einzelfall durchaus mal vorkommen, dass es ein kläger nicht mehr so genau wissen wollte und schon nach der ersten Sozialgerichtlichen Entscheidung seine Flinte ins Korn geworfen hat - solche Entscheidungen werden dann gerne zitiert. Wir leben eben oft schon im Rechtsmittelstaat - nicht mehr im Rechtsstaat.


    Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§15 EStG): ....auch der Musiker der nicht künstlerisch tätig ist. Wenn Sie denn selbständig tätig sind. Also ihr eigenes kleines oder grosses Unternehmen betreiben.


    Eben nicht - nur der Musiker der gewerblich tätig ist - nicht aber der ausübende Künstler, der nur in der Tanzkapelle covert - der ist (!) Freiberufler und sollte nicht scheuen, bis zum Bundesverfassungsgericht gegen die etwaige Gewerbesteuerpflicht vorzugehen.


  • Eben nicht - nur der Musiker der gewerblich tätig ist - nicht aber der ausübende Künstler, der nur in der Tanzkapelle covert - der ist (!) Freiberufler und sollte nicht scheuen, bis zum Bundesverfassungsgericht gegen die etwaige Gewerbesteuerpflicht vorzugehen.


    Fakt ist, dass wenn die (selbständige) musikalische Tätigkeit nicht als künstlerisch für steuerliche Zwecke eingestuft wurde, Einkünfte aus Gewerbebetrieb vorliegen.


    WIrd die selbständige Tätigkeit des einzelnen Musiker oder der Gruppe als künstlerisch im steuerlichen Sinne betrachtet liegen "Einkünfte aus selbständiger Arbeit vor".


    Das sind die Grundsätze. Die Problematik ist doch, dem Finanzamt (oder einem Finanzgericht) klar zu machen, dass man als Musiker künstlerisch tätig ist. Vom Grundsatz sollte man das natürlich versuchen. Keine Frage. Die Frage die sich jedoch stellt, ist ob der Fiskus dieser Argumentation folgt. Wir reden hier über den Bereich Coverbands, Alleinunterhalter u.ä. Wenn ein Musiker eigenschöpferisch tätig ist, dann ist es auch für das FInanzamt unzweifelhaft, dass es sich um eine künstlerische Tätigkeit handelt. Sprechen wir über die Coverbands u.ä. dann wird es schwieriger. Hier wird die Verwaltung zunächst davon ausgehen, dass es sich um eine gewerbliche Tätigkeit handelt. Dies könnte man natürlich widerlegen, was auch schon einige geschafft haben. Hier gibt es Urteile von Finanzgerichten. In diesen Fällen wurde aber zum Teil auch ein Gutachter eingeschaltet. Es sind Einzelfälle gewesen.


    Wie würde ein Gutachter wohl urteilen, wenn er die Coverband XY sich anhört, die nur Midifiles abfeuert und überwiegend auf Stadtfesten und Zeltfeten spielt? Diese Bands gibt es nun mal häufig. Da wird es wohl eher in Richtung Gewerbebetrieb gehen.


    Broadkaster82: Meine Aussage "Der Musiker der nicht künstlerisch tätig ist" bezog sich eben auf die Musiker die als gewerblich eingestuft wurden. Da habe ich mir z.B. den Alleinunterhalter mit Midifiles vorgestellt. An meiner Aussage an sich ist somit gar nichts verkehrt.
    Handelt es sich bei der von Dir als Beispiel erwähnten Coverband um eine GbR die eben gewerblich behandelt wird, so hat er als Gesellschafter der GbR auch gewerbliche Einkünfte. Von einer Zebra-Gesellschaft in diesem Bereich habe ich noch nicht gehört. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit, dass er kein offizieller GbR-Gesellschafter ist. Dann kann er z.B. dem Bandleader seine Leistungen für die Band in Rechnung stellen. Dann sollte er zunächst, wie Du schon sagst, sich darauf berufen dass er als Freiberufler tätig ist.


    Wie würdest Du denn eine Klage vor dem höchsten Gericht begründen?

  • Eine Diskussion im lufleeren Raum ist gut und schön, und auch theoretische Juristerei eine schöne Sache, Jedoch orientiere ich mich eher an der (harten) Realität als an der potentiellen Möglichkeit, das man grundsätzlich immer als Künstler einzustufen sei, wenn man Musik macht.
    Auch das Thema Freiberufler bzw. gewerbliche Tätigkeit ist so ein fall, in dem man sicherlich über die möglicherweise "richtige" Einstufung disktutieren mag, es aber müßig ist, wenn die Realität anders aussieht.
    Auch der Hinweis auf Klagen bis zum BVerfG ist sehr müssig, denn wer hat dazu schon den Atem (und die finanz. Mittel).. Ein Musiker bestimmt nicht!
    Und das sage ich als jemand, der sowohl schon mal in jungen Jahren bis zum BVerfG geklagt hat (allerdings im Rahmen einer Sammelklage) als auch mal eine recht ausufernde Auseinandersetzung mit einer staatlichen Institution in einem Rechtsstreit hatte, die mich letztendlich sehr viel Geld und Nerven gekostet hat und darin endete, das ich immer nur eine Instanz weitergereicht wurde und am Ende der Rechtsanwalt mir riet, es aufzugeben, weil er meine finaziellen Verhältnisse kannte.
    Gegen einen Staat bzw. eine seiner Institutionen zu klagen ist kein Zuckerschlecken!


    Ach ja, und ich kenne alleine 2 Musiker persönlich, die aufgrund ihres Tätigkeitsprofils von der KSK den Künstlerstatus versagt bekamen. Beide waren/sind ausschließlich als Musiker tätig, nur spielen sie absolut überwiegend in Galabands und Musicalproduktionen.
    Es mag ja sein, das die KSK da willkürlich entscheidet, aber ich wünsche jedem, der gegen diese Institution klagt, schon mal viel Glück. Das Internet ist voll von Berichten, wo Leute dies versucht haben. Mancher gewinnt, mancher verliert. Aber der juristische Weg ist meist nur für Leute gehbar, die auch eine entsprechende Streitkasse besitzen.

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