Umsatzsteuerbefreiung für selbstständige Musiklehrer

  • Liebe Drummer,


    eine Frage an die freiberuflichen Lehrer unter euch: Es gibt laut Umsatzsteuergesetz die Möglichkeit, sich von der Umsatzsteuer befreien zu lassen, sofern man als Lehrer entweder bei einer Musikschule angestellt ist ODER der Unterricht einen nachweislichen Bildungszweck erfüllt (z.B. Prüfungsvorbereitung). Ich frage im Auftrag einer freiberuflichen Lehrerin, die selbstständig ist, also an für keine Musikschule tätig ist, und deren Schüler sich i.a. nicht auf eine Prüfung vorbereiten. Sie ist momentan um einen relativ geringen Betrag über der Grenze von 17.500 Euro, das Bezahlen der Umsatzsteuer bedeutete für sie den finanziellen Ruin.


    Sind euch Fälle bekannt, in denen auch hier einen Umsatzsteuerbefreiung möglich war? Oder kennt ihr andere Möglichkeiten (als Schwarzarbeit), der Umsatzsteuer zu entgehen? Besonders interessant wären Erfahrungsberichte aus Bayern.


    Vielen Dank!

  • Die Antwort ist hier nicht so einfach. Es gibt da zumindest bei uns in NRW noch andere Möglichkeiten. Und meines Wissens nach sind die grenzen in den Bundesländern auch unterschiedlich.


    Aber ich verstehe nicht warum das ganze den Ruin bedeuten soll. Sie kann doch dann auch bei den Ausgaben für Instrumente, Noten und vieles anderes die Mehrwertsteuer als Vorsteuer ziehen.


    Aber der Tipp mit dem Steuerberater ist sicherlich ne gute Sache. An einigen Stellen gibt es auch Stellen die beim selbstständig machen helfen und da auch vielleicht Tipps haben. Da hat Sie dann in jedem Fall nen Profi.


    Gruß


    Fulla

  • Gewiss off-topic, aber trotzdem:


    (...) ODER der Unterricht einen nachweislichen Bildungszweck erfüllt (z.B. Prüfungsvorbereitung). (...)


    Bedeutet das, dass es auch Unterricht gibt, der keinen Bildungszweck erfüllt?
    Wozu nimmt man dann Unterricht, wenn nicht dafür, sich zu bilden? 8|


    Nur so am Rande, darüber bin ich eben gestolpert.
    Zum Lösung des Problems kann ich leider nichts beitragen, wünsche aber Erfolg bei der Antwortfindung!

  • Bedeutet das, dass es auch Unterricht gibt, der keinen Bildungszweck erfüllt?


    Natürlich. Wenn ich dir Unterricht in Posaune gebe, ist dieser z.B. mangels meiner Qualifikation zur Vermittlung einer Bildungsziel-Vorbereitung nicht geeignet und eine Privilegierung durch Umsatzsteuerbefreiung nach deren Sinn nicht gerechtfertigt, nur weil ich ihn "Unterricht" nenne.


    Sehr viele Musik-Unterrichter nehmen erst mal die Befreiung für kleine Unternehmen (bis 17.500 EUR) in Anspruch und machen sich dann keine Gedanken mehr über Umsatzsteuer, bis sie plötzlich überraschend darauf hingewiesen werden, dass sie mehr umsetzen.


    Hier im Forum wurden Einzelheiten dazu schon oft qualifiziert besprochen. Suchbegriff: Umsatzsteuer

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    Gesendet von meinen Babyphone mit Papatalk

  • Hallo,


    es wäre so leicht verbindliche Antworten auf solch einschneidende fiskalische Fragen zu finden. Z.B. mittels zweier Suchwörter auf Google: Freiberufler, Umsatzsteuer.


    Gute Informationen gibt es z.B. hier: http://www.arbeitsratgeber.com…lichkeit-steuer-0265.html


    Freiberufliche Tätigkeit ist keine gewerbliche Tätigkeit, aber Achtung: die freiberufliche Beschäftigung muss auf der staatlichen Liste anerkannter Freier Berufe stehen.
    Der Musiklehrer steht drauf !


    Man kann auch als Nicht-Freiberufler gelassen und entspannt bleiben: Für sogenannte Kleingewerbler mit einem Jahresumsatz bis 17.500 € gilt das selbe wie für Freiberufler.


    Gesetzlicher Bezug: §19 - UmsatzSteuerGesetz (UStG)


    Viel Erfolg bei weiterführenden Recherchen wünscht


    PAOSO

  • Ich bin als freiberuflicher Schlagzeuglehrer freigestellt. Meine Einkünfte aus der Musikschule sind ebenfalls nicht USt-Pflichtig, da die Musikschule auch freigestellt ist.
    Wichtig ist die Qualifikation, die man dem Kultusministerium des jeweiligen Bundeslandes nachweisen muss.


    Ach ja: Ich bin in Niedersachsen tätig.

    "If you don't feel it, don't play it." James Jamerson

  • Aber ich verstehe nicht warum das ganze den Ruin bedeuten soll. Sie kann doch dann auch bei den Ausgaben für Instrumente, Noten und vieles anderes die Mehrwertsteuer als Vorsteuer ziehen.


    Achtung: 17.500 Euro Umsatz! Was man sonst noch abziehen kann, mindert zwar die Steuerlast, nicht aber Fakt, dass man ab der Summe kein Kleinunternehmer mehr ist.


    PS: Und ich gehe nicht davon aus, dass die Dame bereits in der USt-Pflicht ist (wenn sie jetzt gerade die Schallmauer von 17.500 erreicht) und etwaige Vorsteuern "ziehen" kann.


    Verlässliche Auskunft gibt es bei Steuerberatern, Finanzämtern und Kultusministerien.

    "If you don't feel it, don't play it." James Jamerson


  • Die Frage nach Freiberuflichkeit, Kleingewerbe und § 19 stellt sich hier doch gar nicht, sondern die nach einem Befreiungstatbestand in § 4.

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    Gesendet von meinen Babyphone mit Papatalk

  • Eine Anfrage beim zuständigen Finanzamt kann bei entsprechenden Nerven auf beiden Seiten zu lindernden Ergebnissen führen. Mittelfristig sollte man dann entsprechende entgelte neu kalkulieren und mit den Vertragspartnern besprechen. Soweit ich weiß ist das ustgs bundesangelegenheit,die Erteilung einer Befreiung aber Sache der zuständigen Landesbehörde. In Bayern ist sowieso alles anders, von daher würde ich als erstes das tun was ich im ersten Satz schrobte. Alles gute!

  • Der Unterschied zwischen Freiberufler und Gewerbetreibender ist nur relevant in der Einkommensteuer bzw. vorallem in der Gewerbesteuer.


    Problem ist, das sie als selbstständige Musiklehrerin die Art und Umfang ihres Unterrichts wie eine "richtige" Bildungseinrichtung aufbauen muss, sprich die Schüler auf eine Art Prüfung vorzubereiten, die vor einem öffentlich rechtlichen Institut abgelegt werden muss. Das gilt in der aktuellen Gesetzgebung das Schlagwort.


    Soweit würde ich sagen, dass sie umsatzsteuerpflichtige Umsätze tätigt.. Wenn sie nur knapp über der Grenze von §19 UStG liegt, dürften die Vorsteuerbeträge aber vll das ganze entsprechend mindern..


    Ich würd aber allgemein umbedingt einen Steuerberater zu Rate ziehen, könnte mir vorstellen, das es diesbezüglich das ein oder andere Verfahren vor dem BFH gibt, somit könnte man bis zur Entscheidung das Ruhen der Veranlagung beantragen und erstmal schauen, was da kommt..

    Alles hat ein Ende - Nur die Wurst hat Zwei
    Keep´n´Drummin


  • Achtung: 17.500 Euro Umsatz! Was man sonst noch abziehen kann, mindert zwar die Steuerlast, nicht aber Fakt, dass man ab der Summe kein Kleinunternehmer mehr ist.


    PS: Und ich gehe nicht davon aus, dass die Dame bereits in der USt-Pflicht ist (wenn sie jetzt gerade die Schallmauer von 17.500 erreicht) und etwaige Vorsteuern "ziehen" kann.


    Verlässliche Auskunft gibt es bei Steuerberatern, Finanzämtern und Kultusministerien.


    Das hab ich ja auch nie gesagt. Ich hab nur gesagt, dass wenn Sie nicht mehr Umsatzsteuer befreit ist, dass Sie dann die Vorsteuer ziehen kann, was die Steuerlast durchaus erheblich, theoretisch sogar bis auf 0,- senken kann, und dass das dann den befürchteten Ruin verhindern kann. Das der Umsatz für die Umsatzsteuerbefreiung relevant ist und nicht der Gewinn ist mir durchaus klar.

  • Oder kennt ihr andere Möglichkeiten (als Schwarzarbeit), der Umsatzsteuer zu entgehen?


    Hallo,


    diese Frage kann ich beantworten: ja!
    Der Gesetzgeber hat dafür auch extra ein paar Straftatbestände eingeführt und es gibt sogar Strafen für Beihilfe. :)


    Wer delikate Fragen zum Steuerrecht hat, geht am besten in ein Kriminellenforum.


    Ansonsten fand ich die Idee mit dem Steuerberater recht naheliegend.
    In der Tat hilft die Kleinunternehmerregelung sowieso nicht, es sei denn, man möchte arm bleiben, die 17,5 k sind ja nur Umsatz, wenn ein Arbeitnehmer wüsste, wie sein Personalkostensatz aussieht (im Verhältnis zu seinem Nettolohn), dann würde der ganz schön komisch gucken.
    Das mit der Befreiung kann man angehen, wenn man qualifiziert ist und dann kann das sinnvoll sein, auch die Umsatzsteuerpflicht kann sinnvoll sein, das kommt ganz auf die konkreten Umstände des Einzelfalles an.


    Umsatzsteuerlast auf Null, ja sogar Minus zu senken, ist eine lustige Idee, kurzfristig und mit Plan vielleicht sogar sinnvoll, aber so mit der Zeit ...?


    Grüße
    Jürgen

  • Umsatzsteuerlast auf Null, ja sogar Minus zu senken, ist eine lustige Idee, kurzfristig und mit Plan vielleicht sogar sinnvoll

    aber das kann doch nur bedeuten, dass man mehr Ausgaben als Einnahmen hat (umsatzmäßig) und irgendwann pleite ist

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